Letzte Aktualisierung am: 8. Oktober 2024
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Zugang zu den neusten Songs aus den Charts, den aktuellsten Filmen sowie Serien oder den besten Computerprogrammen – und dies alles kostenlos. Was wie der wahr gewordene Traum eines jeden Computerbesitzers klingt, ist tatsächlich möglich. Allerdings kann dieses verführerische Angebot schnell sehr teuer werden, denn Filesharing ist in vielen Fällen illegal und wird durch Abmahnungen massenhaft geahndet.
Weiterführende Ratgeber zu den rechtlichen Aspekten beim Filesharing:
Anwaltskosten bei Filesharing Hausdurchsuchung bei Filesharing Strafe bei Filesharing Störerhaftung Urheberrechtsverletzung durch Filesharing Verjährung bei der Filesharingabmahnung
Inhalt
FAQ zum Filesharing
Als Urheber dürfen Sie entscheiden, wie Sie Ihre Werke verbreiten. Legen Sie beispielsweise keinen Wert auf eine finanzielle Vergütung oder die explizite Nennung als Urheber, können Sie durchs Filesharing viele Nutzer erreichen. Allerdings sind Sie zum Beispiel durch den Kauf einer CD nicht automatisch Eigentümer der Musik, Ihnen wurde durch den Kauf lediglich das Recht eingeräumt, die Songs zu hören.
Ob ein Werk unter das Urheberrecht fällt, ist leider nicht eindeutig erkennbar. Bei Hits aus den Charts, Kinofilmen und aktuellen Fernsehserien muss allerdings davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um geschützte Werke handelt und somit eine illegale Verbreitung vorliegt.
Pauschale Kostenangaben lassen sich nur schwer nennen, weil die Höhe der Forderungen bei jedem Fall individuell betrachtet werden muss. Im Durchschnitt liegen die Kosten für eine Abmahnung zwischen 700 bis 1.100 Euro.
Up- und Download gehen beim Filesharing meist ineinander über, weil durch einen Download die Datei gleichzeitig erneut zur Verfügung gestellt wird. Allerdings erfolgt eine Abmahnung in der Regel eher aufgrund eines Uploads. Dies liegt zum einen daran, dass durch die weltweite Zurverfügungstellung ein höherer Schaden entsteht als durch einen einmaligen Download. Zum anderen sind Uploads für die Rechteinhaber meist einfacher eindeutig nachzuweisen und somit leichter rechtlich zu verfolgen.
War davon auszugehen, dass mehrere Abmahnungen wegen Filesharing drohen, rieten Anwälte früher zu einer vorbeugenden Unterlassungserklärung. Da Sie damit den Urheber aber ggf. erst auf einen Verstoß aufmerksman machen, ist dieses Vorgehen mittlerweile sehr unüblich.
Was ist Filesharing?
Der Begriff „Filesharing“ kommt aus dem Englischen, setzt sich aus den Wörtern „files“ (Computerdateien) und „sharing“ (teilen) zusammen und bedeutet wortwörtlich also „Dateien teilen“. Es bezeichnet somit die Weitergabe oder den Austausch von Dateien von Nutzern untereinander durch das Internet.
Dabei funktioniert das Filesharing wie eine Tauschbörse: Das Grundmodell basiert auf einem Peer-to-Peer-Netzwerk (auch die Schreibweise Peer2peer und P2P sind verbreitet). Dabei gelten mehrere Computer technisch gesehen als gleichberechtigt, sie können also sowohl Daten versenden als auch empfangen.
Durch spezielle Filesharing-Programme (auch als P2P-Client bezeichnet) werden vor allem Musik- und Videodateien online angeboten, aber auch Software wird so verbreitet. Die Nutzer solcher Filesharing-Software werden auch als Filesharer bezeichnet und der einzelne Austausch der Daten wird auch Fileshare genannt.
Ist die Nutzung von Tauschbörsen illegal?
Die Verwendung einer Tauschbörse und auch das Filesharing im Allgemeinen sind legal. Rechtliche Schwierigkeiten entstehen durch die getauschten Dateien, denn dabei handelt es sich nicht selten um urheberrechtlich geschützte Werke.
Ob ein Song oder ein Video unter den Schutz des Urheberrechts fällt, ist der jeweiligen Datei nicht anzusehen. Weshalb die Verwendung des Filesharings leicht eine Urheberrechtsverletzung zur Folge haben kann. Ist dies der Fall, erhalten die Inhaber des Internetanschlussses eine Abmahnung wegen Filesharing.
Durch eine statistische Auswertung der Filesharing-Abmahnungen aus dem Jahr 2014 wird ersichtlich, welche geteilten Daten am häufigsten juristische Konsequenzen nach sich ziehen:
- Spielfilme (69,3 %)
- Musik (14,0 %)
- Pornografische Filme (9,6 %)
- Computerspiele (5,3 %)
- Software (0,9 %)
- eBooks (0,9 %)
Weiterführende Ratgeber zum Filesharing:
Filesharing-Programme Peer-to-Peer Tauschbörse Torrent Torrent-Seiten
Urheberrecht und Urheberrechtsverletzung – Welche Vorschriften gelten?
Das Urheberrecht schützt persönlich-geistige Schöpfungen, die von einem Menschen geschaffen wurden, ein gewisses Maß an Kreativität besitzen und durch die Sinne wahrnehmbar sind. Diese Produkte werden als Werke bezeichnet.
Laut Urheberrechtsgesetz (UrhG) gelten dabei die nachfolgenden Schöpfungen aus den Bereichen der Literatur, Wissenschaft und Kunst als besonders schützenswert:
- Sprach- und Schriftwerke: Reden, Gedichte, Computerprogramme usw.
- Werke der Musik: Songs, Kompositionen usw.
- Choreografische Werke: Pantomime, Tanzkunst usw.
- Werke der bildenden Künste: Skulpturen, Architektur usw.
- Lichtbildwerke: Fotografien und ähnliches
- Filmwerke: Kinofilme, Computerspiele usw.
- Wissenschaftliche oder technische Darstellungen: Pläne, Karten, Tabellen usw.
Für das Filesharing sind vor allem die Werke der Musik und Filmwerke relevant. Hinzukommen Schriftwerke wie eBooks und Software sowie Lichtbildwerke in Form von Grafiken und Fotografien.
Doch warum kann es illegal sein, diese Werke in einer Tauschböse anzubieten oder herunterzuladen? Ziel des Urheberrechts ist es, sowohl den Schöpfer -häufig auch als Urheber bezeichnet- als auch dessen Werke zu schützen.
Zu diesem Zweck räumt das UrhG dem Urheber verschiedene Rechte ein, welche nicht auf andere übertragbar sind. Zu den wichtigsten Regelungen zählen dabei die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte.
Urheberpersönlichkeitsrechte – Die Beziehung zwischen Urheber und Werk
Durch die Urheberpersönlichkeitsrechte wird unter anderem sichergestellt, dass der Urheber alleinig entscheiden kann, ab wann seine Schöpfungen für die Öffentlichkeit zugänglich sind.
Der Schöpfer kann zudem auf die Anerkennung seiner Urheberschaft bestehen. Durch das sogenannte Recht auf Namensnennung kann er entscheiden, ob sein Name anzugeben ist und in welcher Form (Pseudonym, Vor- und Zuname, Initialen, …)
Um mögliche Veränderungen an den Werken zu unterbinden, sichern die Urheberpersönlichkeitsrechte dem Urheber juristische Mittel zu, gegen die Entstellung des Werks vorzugehen. Dabei ist es auch irrelevant, ob es sich dabei objektiv um eine Verbesserung handelt.
Das Filesharing kann dazu führen, dass Schöpfer die Urheberpersönlichkeitsrechte nicht wahrnehmen können. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Komponist bei einem Song nicht angegeben oder ein Film vor der offiziellen Premiere in einer Tauschböse angeboten wird.
Verwertungsrechte: Die Wirtschaftliche Verwertung der Schöpfung
Um die Urheber und den mit der Schöpfung der Werke einhergehenden Arbeitsaufwand auch wirtschaftlich zu schützen, sieht das UrhG die Verwertungsrechte vor. Dadurch kann der Künstler entscheiden, in welcher Art und Weise sein Werk verwertet wird.
Für die Urheber besteht zudem die Möglichkeit, die Verwertungsrechte als Lizenzen an Dritte zu übertragen. Diese Nutzungsrechte werden zumeist durch einen schriftlichen Vertrag geregelt und finanziell vergütet.
Zu den für das Filesharing relevanten Verwertungsrechten gehört unter anderem das Vervielfältigungsrecht. Durch dieses soll sichergestellt werden, dass für eine mögliche Vervielfältigung eine Entlohnung erfolgt, deshalb ist die Zustimmung des Urhebers notwendig.
Auch das Verbreitungsrecht ist hier thematisch von großer Bedeutung. Denn nur der Inhaber des Urheberrechts oder der Nutzungsrechte darf das Werk der Öffentlichkeit anbieten, also über einen Verkauf oder eine kostenlose Verbreitung entscheiden.
Je nach Verbreitung der entsprechenden Filesharing-Seiten oder -Netzwerke werden Dateien mitunter millionenfach geteilt, ohne dass eine Vergütung erfolgt. Für Unternehmen entstehen durch diese Urheberrechtsverletzungen enorme, finanzielle Verluste.
Urheberrechtsverletzung: Welche Möglichkeiten bestehen bei einem Verstoß?
Liegt eine Beeinträchtigung der Rechte des Urhebers vor, kann gegen diese Urheberrechtsverletzung mit juristischen Mitteln vorgegangen werden. Das UrhG schützt die Urheberschaft durch diverse Ansprüche und gleicht dadurch auch mögliche finanzielle Einbußen aus.
Folgende Ansprüche können unter anderem bei einer Urheberrechtsverletzung wegen Filesharing relevant sein:
- Anspruch auf Unterlassung
- Anspruch auf Beseitigung
- Anspruch auf Schadensersatz
- Anspruch auf Auskunft
Der Unterlassungsanspruch soll eine Wiederholung der Verletzung des Urheberrechts unterbinden. Der jeweilige Filesharer versichert dabei, ein konkret beschriebenes rechtsverletzendes Verhalten zu unterlassen. Dieser Anspruch wird in der Regel durch eine sogenannte Unterlassungserklärung geltend gemacht. Was diese beim Filesharing konkret beinhaltet, wird im weiteren Textverlauf erörtert.
Die Unterlassung wird durch den Beseitigungsanspruch ergänzt, denn dieser stellt sicher, dass die Urheberrechtsverletzung auch entfernt wird. Ein bestimmter Song darf beispielsweise nicht weiter in der Tauschbörse zur Verfügung stehen, muss also aus dem Filesharing-Programm entfernt werden.
Sind für den Rechteinhaber durch das Filesharing finanzielle Einbußen entstanden, können diese durch den Schadensersatzanspruch entschädigt werden. Die Höhe des Schadensersatzes zu bestimmen, ist allerdings schwierig, denn nicht jeder Download ist mit einem verkauften Film oder Song gleichzusetzen.
Durch den Auskunftsanspruch ist es bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht möglich, die tatsächliche Adresse des vermeintlichen Filesharers zu ermitteln. Dafür werden in der Regel die IP-Adresse, das Datum und die Uhrzeit des Up- bzw. Downloads sowie eine richterliche Anordnung benötigt. Konnte die Anschrift in Erfahrung gebracht werden, ist es möglich, weitere juristische Schritte einzuleiten und Ansprüche geltend zu machen.
In der Regel werden die entsprechenden Ansprüche zivilrechtlich im Zuge einer Abmahnung eingefordert.
Abmahnung wegen Filesharing: Was Sie wissen müssen
Bei einer Abmahnung handelt es sich um eine Möglichkeit, Verstöße gegen das Urheberrecht außergerichtlich zu lösen. Das Zivilrecht sieht die Abmahnung als eine Methode zur Prozessvermeidung an.
Absender von Abmahnungen fürs Filesharing sind in der Regel darauf spezialisierte Anwaltskanzleien. Zugestellt werden diese Schreiben meist durch die Post, ein Versand per Einschreiben ist allerdings nicht notwendig.
Adressat der Abmahnung ist immer der jeweilige Anschlussinhaber. Dabei ist es irrelevant, ob er tatsächlich durch eine Tauschbörse Dateien teilt. Denn bereits dadurch, dass der Inhaber des Anschlusses diesen zur Verfügung gestellt hat, kann die sogenannten „Störerhaftung“ greifen. In einem solchen Szenario ist der Anschlussinhaber in der Pflicht, für sich selbst entlastende Beweise vorzubringen, die darlegen, dass er für die Verstöße gegen das Urheberrecht nicht verantwortlich ist.
Eine Abmahnung setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
- Aufforderung zur endgültigen Löschung der jeweiligen Datei
- Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung
- Aufforderung der Zahlung des Vergleichsbetrags
Wie die Auflistung der Komponenten einer Filesharing-Abmahnung zeigen, werden in der Regel direkt mehrere Ansprüche geltend gemacht: Anspruch auf Beseitigung, auf Unterlassung ebenso wie auf Schadensersatz.
Wie die zuvor aufgelisteten Bestandteile einer Abmahnung in einem Schreiben tatsächlich eingefügt werden, zeigt das nachfolgende Muster:
Benno Beklagter
Beispielallee 77
56789 BeispieldorfAktenzeichen: xxx/xx
ABC Unterhaltungs GmbH
./.
Benno Beklagter
– Illegales Angebot in einer Tauschbörse über Ihren Internetanschluss –
Sehr geehrter Herr Beklagter,
wir wenden uns im Auftrag unseres Mandanten, der ABC Unterhaltungs GmbH, ABC-Straße 123, 12345 ABC-Stadt, an Sie. Grund ist eine über Ihren Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung in einer Internet-Tauschbörse.
Unser Mandant ist im Besitz der ausschließlichen Nutzungsrechte für das Werk:
[Name der TV-Serie] – [Bezeichnung der Folge], [Werkart]
und ist dadurch berechtigt, Unterlassungs-, Schadensersatz-, Auskunfts- und Aufwendungsersatzansprüche bei Urheberrechtsverletzungen im Internet geltend zu machen.
Aufgrund der Vielzahl an unerlaubten Vervielfältigungen, die illegal im Internet verbreitet werden, lässt unser Mandant die bekannten Filesharing-Netzwerke regelmäßig durch eine externe Firma überwachen und entsprechende Rechtsverstöße dokumentieren.
Bei dieser Überwachung wurde festgestellt, dass ein Werk unseres Mandanten unter der nachfolgend aufgeführten IP-Adresse weltweit allen Nutzern der Tauschbörse [konkrete Bezeichnung der jeweiligen Tauschbörse] zur angegebenen Zeit zum Herunterladen angeboten wurde:
[Name der TV-Serie] – [Bezeichnung der Folge], [Werkart]
ABC Unterhaltungs GmbH
02.07.2016 22:35:12 bis 13.07.2016 18:12:35
IP-Adresse: xxx.xx.xx.xx
Im Zuge des zivilrechtlichen Anspruchs auf Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG durchgeführten Verfahrens hat das zuständige Landgericht mit dem als Anlage beiliegenden Gerichtsbeschluss dem am Verfahren beteiligten Provider dazu aufgefordert, unserem Mandanten Auskunft über die Identität des Anschlussinhabers zu erteilen.
Der Provider hat Sie namentlich als Inhaber des fraglichen Internetanschlusses benannt.
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk zum Download angeboten, handelt es sich dabei um eine illegale öffentliche Zugänglichmachung, welche nach § 19a UrhG rechtswidrig ist. Ebenso illegal ist die Vervielfältigung nach § 16 UrhG, die durch das Angebot bzw. den Download der Datei einhergeht.
Als Besitzer des Internetanschluss muss unser Mandant davon ausgehen, dass Sie Verursacher der Rechteverletzung sind. Sollte eine andere Person für die Verletzung des Urheberrechts verantwortliche sein, sind Sie in der Pflicht, dies begründet nachzuweisen.
Aufgrund der begangenen Verstöße gegen das Urheberrecht stehen unserem Mandant Ansprüche auf
- Unterlassung,
- Schadensersatz und
- Aufwendungsentschädigung
zu.
Deshalb fordert unser Mandant
- die Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung,
- die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von xxx,xx Euro,
- den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, die durch unsere Tätigkeit entstanden sind in Höhe von xxx,xx Euro.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift des Anwalts]
Anlagen:
Unterlassungserklärung
Ermittlungsdatensatz
Gerichtlicher Gestattungsbeschluss
Rechnung
Nachfolgend finden Sie das Muster zum Download:
Muster für eine Abmahnung wegen Filesharing als PDF-Datei (.pdf)
Muster für eine Abmahnung wegen Filesharing als Word-Datei (.doc)
Wie weit darf eine Unterlassungserklärung beim Filesharing greifen?
Bei einer Unterlassungserklärung handelt es sich um einen lebenslang gültigen Vertrag, der meist in vorformulierter Form gemeinsam mit der Abmahnung beim vermeintlichen Verursacher für den Verstoß gegen das Urheberrecht eingeht.
Durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung verpflichten Sie sich eine bestimmte, rechteverletzende Handlung in der Zukunft zu unterbinden. Beim Filesharing zum Beispiel den Up- bzw. Download von genau benannten Dateien in einer Tauschbörse.
Die Unterlassungserklärung wird zumeist von Anwälten verschickt und besteht aus folgenden Bestandteilen:
- die Verpflichtung ein angegebenes Verhalten zu unterlassen
- die Zahlung einer Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung
Allerdings handelt es sich bei der versendeten Vertrag nur um ein Angebot, welches zum Vorteil des Urhebers oder Rechteinhabers formuliert wurde. Sie sind nicht dazu verpflichtet, diese strafbewehrte Unterlassungserklärung zu akzeptieren.
Bezieht sich der Unterlassungsanspruch beispielsweise auf die generelle Nutzung von einer Tauschbörse zum Filesharing oder gilt für alle Werke eines Künstlers oder Unternehmens, greift die Erklärung meist zu weit und eine Modifikation ist ratsam.
Gleiches gilt auch dann, wenn die angegebene Vertragsstrafe als nicht verhältnismäßig erscheint. Werden Veränderungen an der Erklärung vorgenommen, sprechen Juristen von einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Abmahnung wegen Filesharing – was tun?
Haben Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten, sollten Sie auf keinen Fall vorschnell handeln. Bleiben Sie ruhig und hinterfragen Sie die Angaben in dem Schreiben! Tipps für das richtige Verhalten bei einer Abmahnung gibt die nachfolgende Liste:
- Prüfen Sie den Absender.
Durch das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer können Sie in Erfahrung bringen, ob Unterlagen von einem zugelassenen Anwalt stammen oder ob sich vielleicht ein Betrüger durch das Schreiben bereichern will. - Kontrollieren Sie, ob der Auftraggeber des Anwalts eindeutig benannt ist.
Ist dies nicht der Fall, handelt es sich dabei um einen eindeutigen Formfehler. Mit der Unterstützung eines versierten Rechtsanwalts kann ein solcher Fehler Auswirkungen zu Ihren Gunsten haben. - Überprüfen Sie den Tatvorwurf.
Hat jemand zu den angegeben Zeiten den Computer genutzt? Verwenden Sie oder ein Mitglied Ihres Haushalts einen Filesharing-Service? Stimmen die Angaben zur IP-Adresse? Können möglicherweise außenstehende Dritte auf Ihren Internetzugang zugreifen? - Suchen Sie sich bei Unsicherheiten juristischen Rat.
Hegen Sie Zweifel an der Korrektheit der Abmahnung oder können Sie eindeutig nachweisen, dass Sie für den Verstoß gegen das Urheberrecht nicht verantwortlich sind, sollten Sie sich an einen Anwalt für Urheberrecht wenden. Dieser prüft auch die Unterlassungserklärung und nimmt ggf. Anpassungen vor.
Wer haftet bei einer Filesharing-Abmahnung?
Wie zuvor bereits erwähnt, greift beim Filesharing in der Regel die Störerhaftung, sodass der Inhaber des Internetzugangs für Verstöße gegen das Urheberrecht haften muss. Einer Strafe kann derjenige meist nur dann entgehen, wenn er eindeutig nachweisen kann, dass er für die Tat nicht verantwortlich ist und er ggf. den tatsächlichen Täter benennt.
Durch die Aufsichtspflicht sind Eltern dafür verantwortlich, mögliche illegale Aktivitäten ihrer Kinder zu verhindern. Kommen Sie dieser Aufsichtspflicht nicht nach und es entsteht ein Schaden, haften in der Regel die Eltern. Sie müssen also finanziell für den Rechtsverstoß ihrer Kinder aufkommen. Diese Regel gilt auch für die widerrechtliche Nutzung von einer Tauschbörse.
Allerdings kann von Eltern in der Regel nicht verlangt werden, die Internetnutzung ihrer Kinder ständig zu überwachen, den Computer zu überprüfen oder ihnen den Internetzugang zu verwehren. Deshalb reicht es laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, 15.11.2012 – I ZR 74/12) aus, wenn Eltern ihre minderjährigen Kinder über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse und die juristischen Folgen einer Urheberrechtsverletzung belehren.
Zusätzlich zu einer solchen Belehrung kann auch die Verwendung von Sicherheitsprogrammen sinnvoll sein, die für die Installation von Software ein Passwort abfragen. Dadurch können Eltern in einem gewissen Maß verhindern, dass unbekannte Programme auf den Computer aufgespielt werden.
Häufig reicht auch bereits ein Blick auf den Desktop aus, um herauszufinden, ob Filesharing-Software auf dem Rechner installiert ist. Die Programme verstecken sich unter anderem hinter Bezeichnungen wie: Bit Torrent, eDonkey, eMule, Shareaza und Vuze.
Auch in einer Wohngemeinschaft kann die Störerhaftung entfallen, denn der Inhaber eines Internetanschlusses unterliegt gegenüber volljährigen Mitbewohnern oder Gästen nicht der Belehrungs- und Überwachungspflicht, wenn diese den Zugang ins Internet mitnutzen. Kann bei einer Abmahnung der tatsächliche Rechteverletzer konkret namentlich benannt werden, kann dadurch der Haftungsanspruch für den Anschlussbesitzer entfallen.
Filesharing – kurz und kompakt
Als Filesharing wird die unmittelbare Verbreitung von Dateien durch das Internet bezeichnet. Möglich ist dies durch spezielle Programme und durch sogenannte Online-Tauschbörsen. Dabei werden Dateien von einem fremden Rechner heruntergeladen, während andere Nutzer Zugriff zu Dateien vom eigenen Computer erhalten. Durch diesen Austausch kommt es zu Urheberrechtsverletzungen.
18. Januar 2024 at 11:05
Nur mal angenommen:
da will jemand (privat unter Freunden oder in einer Lokalisation) einen Karaoke-Abend veranstalten.
Muss er/sie jeden Liedtext,der auf der Leinwand erscheint den/die Sänger/in um Erlaubnis fragen?
Antwort auf meine Frage bitte dieses Jahr noch.
15. Januar 2018 at 0:14
Ja da kann ich was zu sagen, es ist einfach doch in Deutschland macht man es sich schwer, es geht hier immernoch um die beweiskraft, und wenn man es einfach macht z.b durch ein hashfile von bestimmten seiten, ist das nicht glaubhaft für mich da ist es zu einfach, beste ich versuche es einfach zu erklären, A ist der Uploader, des files Starwars Letze jedi hashxyzz1, online gestellt auf ner plattform, jetzt kommt B ins spiel und streamt z.b den film von A also erstellt A , also Verteilt A den Film, B ist der Leidtragende, der durch das Onlinestellen von A nun Anschgeschrieben wird einen Film mit dem Hashfile xyzz1 Starwars letzten jedi gesehen hat und weiterverteilt hat, Weil B zwar diesen gesehen hat, aber nur weil A diesen Onlinestellte, Verteilt B es an C,und C an D und soweiter, Schreibt A nun auch C,D an diesen Film Geshared hat, gesehen, was auch immer, nun Frag ich mich welche strafe A bekommt? Da A ihn zu erst online Gestellt hatte, hätte A dieses nicht Getan, wäre es nie zu der Veerbreitung gekommen, Bekommt A die Strafe wegen Upload,und versuchter bzw vollendeter Anstiftung zum Filesharibg oder ist das Üblich das dem der Etwas Onlinestellt, nix bekommt und nur die die Auf den Trickreinfallen? So das ist ein BSP der Real in Bittorent aggiert, jeder der sich mit dem Thema beschäftigt, wird schnell merken, das es simple sind ein Fake Server mit Gleichen Namen, und Files zu erstellen, einfach ist. Und da es hier in Deutschland immernoch die die Lücke gibt, wird das nie was mit dem Illigaem Fileshare stopping, Ist es nicht einfacher das zu unterbinden, das auch wenn die Server im Ausland sind, besser zu kontrollieren, und abzuschalten, weil Es kann doch nicht sein das jemand erst den Film Online stellt und gezielt die leute animiert dadurch dadrauf zu klicken, um diese dann erst zu Verklagen, das die was illigales gemacht haben, zu verklagen. Ich gestehe ich habe es auch getan, ich habe meine Eigene Datei online gestellt mit meinem Urheberrecht, und wurde angeschrieben, das ich diese Verlezung der Urheber verletzt hätte, einer angeblichen firma xyz obwohl ich meine Musik immer bei der Gema absicheren lasse, welches in Deutschland zustänig ist. Wie also kann ich mein Urheberrecht verletzten wenn ich selber es war, ? und ich es absichtlich online gestellt habe um Promotion zu betreiben, gebucht und klicks bzw downloads und geld machen will mit meinen Werken, ich sag ja Fileshareing hat lücken und in Deutschland besonders, zudem habe ich alle Dateien alas mein Urheber hier, und es ist doch mein Gutes Recht meinen Vertrieb zu Promoten, und nur weil der Titel des Werkes auch Frei ist, also frag ich mich ob Es in Deutschland, oder ob sich die Gerichte und Möchtegerne Anwälte oder Plattformen es sich nicht zu einfach machen. Ich bestreite ja nicht das nix getan werden muss doch so sollte es nicht sein, Also kann ich dann Wenn ich meine Werke verteile einfach die IP´s speichern diese auslesen lassen und denen dann so mal eine Unterlassungserklärung schicken mit eine betrag von 25% also xyz endsumme 500 Euro an mich zu zahlen, x Kopien beifügen und diese Verklagen… und ich wette ich wäre in einem Monat bei
4000 downloads reich, ja das ist dann einfach… das macht mal eben 400.000Euro. Ich bedanke mich für das .9Wischiwaschi filesharing und Lückenkonzept in Deutschöand, welches nicht gut bearbeitet und durchdacht ist.