Klagendem Fotografen wurde stattgegeben
Vor etwa fünf Monaten erregte ein Fall aus Nordrhein-Westphalen Aufsehen, der eine Grundsatzdiskussion über das Urheberrecht in der Schule anstieß: Eine Schülerin lud eine Präsentation auf die Homepage ihrer Schule, welches eine unautorisierte Fotografie aus dem Netz enthielt.Diese hatte der zuständige Berufsfotograf für ein Online-Reisemagazin geschossen. Der Mann klagte und forderte Schadensersatz. Ein zuständiger Generalanwalt hatte sich im Zuge dessen dafür ausgesprochen, den Fall eben nicht als öffentliche Wiedergabe eines Werkes zu klassifizieren.
Der Bundesgerichtshof hat für die Klärung den Europäischen Gerichtshof um Rat gebeten, der jetzt wie folgt entschied: Die Verwendung war nicht rechtens, das Urheberrecht greift für Referate in der Schule (Aktenzeichen C-161/17).
In einer entsprechenden Pressemitteilung aus Straßburg heißt es:
Die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website bedarf einer neuen Zustimmung des Urhebers. Denn durch ein solches Einstellen wird die Fotografie einem neuen Publikum zugänglich gemacht.
Quellenangabe nicht ausreichend
Das Urheberrecht gilt für Referate also weiterhin unverändert. Dass die Präsentation mit einer Quellenangabe versehen war und die Veröffentlichung im Netz keinem kommerziellen Zwecken diene, fand bei der Beurteilung keine Berücksichtigung.Viele Schüler als auch Lehrer dürfte diese Entscheidung irritieren – bedeutet das nun, dass jede Verwendung eines nicht-angefragten Bildes aus dem Netz auch gleich eine Urheberrechtsverletzung darstellt?
An dieser Stelle sei erst einmal eine Entwarnung gegeben: Gleichwohl das Urheberrecht für Referate ebenso zu berücksichtigen ist, war der Knackpunkt in diesem speziellen Urteil das anschließende Hochladen ins Netz. Denn mit dem Upload der Präsentation wurde das Foto de facto veröffentlicht – und für die Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Werkes bedarf es der Zustimmung des Urhebers.
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