Letzte Aktualisierung am: 11. Oktober 2024
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Durch das Urheberrecht stehen der Schöpfer und sein Werk unter einem besonderen Schutz. Allerdings wird damit auch die Nutzung durch die Allgemeinheit eingeschränkt. Um die kulturelle Vielfalt und Weiterentwicklung zu fördern, ist das Urheberrecht in seiner Dauer beschränkt. Nach der Verjährung des Urheberrechts gilt das Werk dann als gemeinfrei und kann von jedem genutzt werden.
Weiterführende Ratgeber zu Fristen im Urheberrechts:
Inhalt
FAQ zum Urheberrecht und der Dauer des Rechtsschutzes
Der Urheberrechtsschutz besteht für maximal 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Das Urheberrecht kann nur nach dem Tod des Urhebers auf seine Erben übertragen werden. Dem Urheber steht es allerdings frei, Dritten Nutzungsrechte für sein Werk einzuräumen. Dafür wird in der Regel ein Lizenzvertrag aufgesetzt, der auch die finanzielle Vergütung sicherstellt.
Wenn beim Urheberrecht die Dauer der Schutzrechte verstrichen ist, gelten diese als gemeinfrei. Das bedeutet, dass jeder diese Werke ohne eine Genehmigung, eine Zahlungsverpflichtung oder eine Beschränkung des Zwecks nutzen darf.
Wie lange gilt das Urheberrecht?
Der Schutz, der bei der Entstehung eines Werkes durch die Urheberschaft entsteht, gilt nur für einen bestimmten Zeitraum. Wie lange der Urheber dabei in den Genuss der verschiedenen Privilegien kommt – zu denen unter anderem das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte zählen – hängt dabei von der Werkart und dem Entstehungsrahmen ab.
Die Regelungen zum Urheberrecht und seiner Dauer sind im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – auch als Urheberrechtsgesetz (UrhG) bekannt – festgehalten. Explizit mit der Gültigkeitsdauer des Urheberrechts befassen sich dabei die Paragraphen 64 bis 69 UrhG.
In § 64 UrhG wird die urheberrechtsliche Schutzdauer wie folgt angegeben:
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Es zeigt sich also, dass die Dauer beim Urheberrecht nicht auf eine generelle Jahreszahl festgelegt ist. Vielmehr ist sie abhängig vom Alter des Urhebers bei der Entstehung und seiner Lebenserwartung. Schreibt ein 20 jähriger Autor also einen Roman und erreicht das stolze Alter von 97 Jahren, kann dieses Werk 147 Jahre durch das Urheberrecht geschützt werden.
Nach dem Tod des Schöpfers geht das Urheberrecht für 70 Jahre auf seine Erben über. In diesem Zeitraum können die hinterbliebenen Angehörigen über eine Verwertung der Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrechte entscheiden und Dritten Nutzungsrechte erteilen. Zudem sind sie die Begünstigten der Einnahmen, die die Verwertung der Werke erzielt.
Urheberrecht: Dauer bei mehreren Urhebern
Sind mehrere Urheber für die Entstehung einer gemeinschaftlichen Arbeit verantwortlich – handelt es sich bei ihnen also um sogenannte Miturheber – ist der Tod des längstlebenden Urhebers für die Schutzdauer ausschlaggebend.
Eine analoge Regelung gilt auch bei Filmwerken oder ähnlichen Schöpfungen. Bei diesen Werken sind eine Vielzahl von Personen beteiligt. Aus diesem Grund schreibt das UrhG in § 65 Abs. 2 die Miturheber fest, die Einfluss auf das Urheberrecht und seine Dauer haben.
Dabei handelt es sich um den Hauptregisseur, den Urheber des Drehbuchs, den Urheber der Dialoge und den Komponisten der Filmmusik. Erst nach dem Tod des Längstlebenden aus diesem Personenkreis beginnt beim Urheberrecht die Gültigkeitsdauer von 70 Jahren.
Welche Fristen gelten bei anonymen und pseudonymen Werken?
Sind bei einem Werk der Autor und dessen Lebensdaten unbekannt, weil die jeweilige Schöpfung anonym bzw. unter einem Pseudonym veröffentlicht wurde, können diese logischerweise nicht für das Urheberrecht und seine Dauer herangezogen werden.
In solchen Fällen sieht das UrhG nach § 66 Abs. 1 eine andere Regelung vor:
Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.
Offenbart der Urheber seine Identität allerdings innerhalb dieser 70 Jahre oder kann das Pseudonym eindeutig einer Person zugeordnet werden, sodass an seiner Person kein Zweifel mehr besteht, greift wieder die ursprüngliche Regelung aus § 64 UrhG.
Urheberrecht: Wann erlischt es nicht nach 70 Jahren?
Beim Urheberrecht und der Dauer des Rechtsschutzes existieren allerdings auch Ausnahmen. Zu diesen zählen unter anderem Licht- und Laufbilder. Bei diesen besteht die Schutzdauer für 50 Jahre nach der Veröffentlichung bzw. wenn diese nicht erfolgte, nach der Herstellung.
Bei Lichtbildern handelt es sich zum Fotografien, die nicht über das ausreichende Maß an Individualität und Kreativität verfügen. Aus diesem Grund zählen diese nicht als Lichtbildwerke.
Als Laufbilder gelten Bild- oder Bild- und Tonfolgen, welche nicht die ausreichende Schöpfungshöhe eines Filmwerkes erreichen. Typische Beispiele sind unter anderem Dokumentaraufnahmen, die nur das Geschehen wiedergeben, wie Nachrichtenbeiträge über Politik, Kultur und Sport. Aber auch Videos von Familienfeiern können zu den Laufbildern zählen.
Schutzfrist beim Urheberrecht: Internationale Regelungen
Durch die Globalisierung und der Verwertung von urheberrechtlichen Werke über die Landesgrenzen hinweg, wurden zum Schutz des Urheberrechts internationale Abkommen geschlossen. Mit diesen eigneten sich die Mitgliedsstaaten auf einheitliche Mindeststandards.
Für das Urheberrecht und seine Dauer ist dabei vor allem die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst – aufgrund der diversen Anpassungen heutzutage als Revidierte Berner Übereinkunft ((R)BÜ) bezeichnet – von Bedeutung.
Mehr als 170 Staaten haben diese Übereinkunft unterzeichnet und sich damit auf eine garantierte Schutzdauer von mindestens 50 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus geeinigt. Allerdings steht es den Vertragsstaaten frei, die Dauer des Urheberrechts zu verlängern.
So einigten sich die Staaten der Europäischen Union (EU) 1993 im Zuge der Harmonisierung des Schutzes beim Urheberrecht auf eine Dauer von 70 Jahren. Die Vereinigten Staaten von Amerika erweiterten 1998 die Gültigkeitsdauer durch den Sonny Bono Copyright Term Extension Act ebenfalls auf 70 Jahre.
Urheberrecht und die Dauer des Rechtsschutzes – kurz und kompakt
Der Schutz, den der Schöpfer und sein Werk durch das Urheberrecht genießen, ist zeitlich beschränkt. In der Regel ist die Gültigkeit beim Urheberrecht auf eine Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers festgelegt. Allerdings existieren auch Ausnahmen.
4. Oktober 2019 at 13:42
Hallo, Bei Getty Images wird ein Film zum Preise von 20-200 Euro pro Sekunde angeboten (zum veröffentlichen)
von der Wuppertaler Schwebebahn aus dem Jahre 1899. Wer den Film gedreht hat, ist unbekannt.
Kann Getty das Urheberrecht gekauft haben? Das Video kursiert im Netz auch so. Darf ich es ohne Bezahlung
für private nicht komerzielle Zwecke verwenden oder in einem Facbook Forum veröffentlichen?
Ebenso gilt das von z.B. diesem Bild. wieso darf Getty so viel Geld verlangen?
[Link von der Redaktion entfernt]
10. Oktober 2019 at 13:41
Hallo Holger,
eine Einschätzung dazu ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich mit diesem Anliegen entweder an das Unternehmen selbst oder an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
10. September 2019 at 16:48
Wer gilt bei Videospielen als Urheber? Es sind ja genau wie bei Filmen viele Personen beteiligt, aber im Gegensatz zu Filmen scheint es ja nicht geregelt zu sein, 70 jahre nach wessen Tod es gemeinfrei wird.
11. September 2019 at 13:40
Hallo,
sind mehrere Urheber an einem Werk beteiligt, ist in der Regel der Tod des letzten Urhebers ausschlaggebend.
Ihr Team von urheberrecht.de
29. Juli 2019 at 23:29
Hi,kleine Frage, ein Kumpel hat meine vereinshomepage erstellt!! Nun ist er nicht mehr men Kumpel und verlangt aufgrund Urheberrechte dass ich diese Seite aus dem Netz nehme!! Ist das erlaubt oder kann ich sie bedenkenlos online lassen!! Ich denke er ist einfach nur beleidigt.
Liebe Grüße
Basti
12. August 2019 at 15:50
Hallo Bastian,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher ggf. für eine Einschätzung an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
21. Juli 2019 at 10:33
Mit großem Zorn habe ich erfahren müssen, dass seit einiger Zeit der Zugang zur Internet-Plattform von Gutenberg.org für deutsche Nutzer gesperrt ist, da der FIscher Verlag in Frankfurt gegen die Organisation im Falle von sieben Büchern ein Gerichtsverfahren eingeleitet hat das sich schon seit Jahren hinzieht.
Hintergrund ist, dass in USA, entgegen der oben gemachten generellen Aussage, wohl das Copyright nicht erst 70 Jahre nach dem Tode des Autors sondern 70 Jahre nach Erscheinen des Buches erlischt. Es geht also um einige Bücher von Thomas Mann.
Ärgerlich !!!!
Alle anderen Bücher sind also derzeit für Deutsche nicht zugänglich, seit Jahren …. !!
Wie kann man hier weiter kommen frage ich mich?
17. Juli 2019 at 13:25
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zur Nutzung von Patentzeichnungen. Gilt, wenn der Erschaffer bereits mehr als 70 Jahre verstorben ist, die gleiche Regelung? Wird es gemeinfrei und kann von mir ohne Bedenken und Risiko genutzt werden? Es gibt Produkte, die seit 100 Jahren unverändert produziert werden, daher meine Unsicherheit.
Hoffe Sie könne mir helfen. Vielen Dank!
LG Sebastian M.
19. Juli 2019 at 15:18
Hallo Sebastian,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
25. Juni 2019 at 10:26
Hallo und Grüße aus Kiel.
Ich möchte folgendes wissen und zwar habe ich geplant bei einer Veranstaltung ein paar alte Werbespots aus den 80-zigern zu zeigen.
Meines Wissens sind diese Filme bzw. Spots Lizensfrei, da sie nur ein Jahr von den Auftragggebern dieser Spots genutzt werden dürfen, wenn sie die Rechte daran nicht mehr verlängert hatten.
Die Spots dienen vornehmlich dazu einen Einblick über frühere Werbespots im Vergleich zu heute zu demonstrieren wobei einige Darsteller zwar Prominent aber mittlerweile seit vielen Jahren verstorben und die gezeigten Prdukte oder Firmen teilweise wieder vom Markt verschwunden sind wodurch es generell Probleme gäbe dazu irgendwelche Urheber oder Darsteller namentlich auszumachen.
Also z. B. Darsteller in Werbespots von Lila Pause, Banjo, Canyon oder Ferechi-Chips, welche man u. a. und teilweise schon seit Jahren bei youtube ansehen kann.
Die Werbespots scheinen weder Gema noch GüFA zu interessieren, weil wie ich vermute es unter Allgemeingut fällt, denn Werbespots werden i. d. R. ja Bundesweit ausgestrahlt und wenn niemand sich die Rechte sichert (wie bei der „Werbetrommel“) frei genutzt werden können, wenn sie wei in meinem konkreten Beispiel über 40 Jahre alt sind.
Komme ich mal zu meiner Frage gibt es Urheberrechte bei Werbespots und wenn wo kann ich mehr dazu erfahren denn ich habe nichts dazu gefunden.
DFanke und Gruß
28. Juni 2019 at 10:24
Hallo Dirk,
grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch Werbespots – wenn sie die notwendige Schöpfungshöhe erreichen – den Schutz des Urheberrechts genießen können. Ein möglicher Ansprechpartner könnte die Treuhandgesellschaft Werbefilm sein.
Ihr Team von urheberrecht.de
30. Mai 2019 at 0:17
Hallo,
Wie kann ich feststellen, wer die Urheberrechte hat? Der Autor Ferdinant Gerstung ist 1925 verstorben.
Seine Bücher sind in der alten deutschen Schrift geschrieben und ich möchte sie gerne auszugsweise in normaler Schrift drucken lassen.
Beste Grüße
Volker
13. Juni 2019 at 15:00
Hallo Volker,
ein möglicher Ansprechpartner könnte die Nationalbibliothek sein. Diese führt bibliografische Ermittlungen durch.
Ihr Team von urheberrecht.de
8. Januar 2020 at 20:17
Wieso gilt hier nicht die 70 Jahre Regel?
17. Januar 2020 at 15:49
Hallo Michael,
auch in diesem Fall verjährt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod. Allerdings können ggf. noch Leistungsschutzrechte bestehen, die es zu beachten gilt.
Ihr Team von urheberrecht.de
17. März 2019 at 12:10
Gerne würde ich über 100 Jahre alte Postkarten nachdrucken. Es ist mir unmöglich die Urheber oder deren Erben herauszufinden. Was geschieht wenn sich nach Druck noch Erben der Rechte melden? Gibt es da feste Tarife (z.B. bei Auflage einer Karte von 1000 Stück)?
21. März 2019 at 13:47
Hallo Thor,
entsprechende Tarife sind uns nicht bekannt. Für eine individuelle Einschätzung sollten Sie sich an einen Anwalt für Urheberrecht wenden.
Ihr Team von urheberrecht.de
1. März 2019 at 19:38
Ich schreibe ein Buch zu heimatgeschichtlichem Thema.
1) Ich würde gerne Fotos aus einem Buch verwenden. Dieses wurde 1945 in der DDR veröffentlicht. Herausgeber ist die damalige Stadtverwaltung. Der Fotograf ist seit 1955 verstorben. Ab wann darf man die Bilder kostenfrei reproduzieren?
2) Ein Buch aus dem 19. Jh. ist als Reprint aktuell auf dem Markt. Darf man Bilder und Grafiken daraus in einem eigenen Werk verwenden, ohne den Herausgeber des Reprints zu fragen, auch wenn dieser offensichtlich ein gemeinfreies Werk nachgedruckt hat?
Herzlichen Dank für eine Einschätzung
7. März 2019 at 15:19
Hallo Christoph,
eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
1. März 2019 at 11:25
Hi,
wie ist es, wenn man ein einzelnes Bild aus einem Comic für ein Video verwenden will?
Muss man jedes einzelne Bild, welches man benutzen will erwerben bevor man es zeigen will um darauf aufzubauen?
Gruß Christian
7. März 2019 at 15:24
Hallo Christian,
auch einzelne Bilder können die notwendige Schöpfungshöhe für den Urheberrechtsschutz erreichen. Ist dies der Fall, wird das Einverständnis der Urheber bzw. Rechtinhaber benötigt. Da eine pauschale Einschätzung dazu nicht möglich ist, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von urheberrecht.de
24. Februar 2019 at 5:06
Guten Tag,
Ich habe mal gelesen, dass es auch das „ewige Urheberrecht“ gibt. Z B. soll für das Kinderbuch „Peter Pan“ von James Matthew Barrie „ewiges Urheberrecht“ („eternal copyright“) gelten, obwohl der Autor 1937 gestorben ist und also normalerweise zumindest die englische Originalausgabe seit 2007 gemeinfrei sein müsste. Ist aber in dem Fall wohl nicht so. Jetzt würde ich gerne wissen, warum genau einige Werke privilegiert und vom Gesetz des Erlöschens des Urheberheberrechts 70 Jahre nach dem Tod des Verfassers bzw. Schöpfers ausgenommen sind und ob es eine Liste solcher Werke mit „ewigem Urheberrecht“ gibt, ganz egal ob es sich dabei um Bücher, Musikkompositionen, Gemälde, Fotografien oder was auch immer handelt.
Vielen herzlichen Dank im Voraus,
Karl
27. Februar 2019 at 15:33
Hallo Karl,
ein ewiges Urheberrecht ist nicht vorgesehen. Auch bei Peter Pan ist dies nicht der Fall. Stattdessen sieht der Copyright, Designs and Patents Act von 1988 für die Nutzung des Werkes auch nach dem Ablauf des Urheberrechts weiterhin die Zahlung von Lizenzgebühren vor, die einem Kinderkrankenhaus zugute kommen.
Ihr Team von urheberrecht.de
22. Februar 2019 at 14:37
Hallo Urheberrecht.de,
das Verwertungsrecht für ein Werk liegt ja grundsätzlich beim Urheber mit einer Dauer von 70 Jahren nach dessen Tod. Abweichend hiervon liegt das Verwertungsrecht für Tonträger nicht beim Urheber, sondern beim Hersteller des Tonträgers mit einer Dauer von 70 Jahren nach der Veröffentlichung. Fällt das Verwertungsrecht für die Aufnahme nach Ablauf dieser Frist dem Urheber (Musiker/Komponist) zu?
Herzliche Grüße
Rod
27. Februar 2019 at 15:51
Hallo Rod,
hiervon ist in der Regel auszugehen.
Ihr Team von urheberrecht.de
15. Februar 2019 at 4:21
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine weitere recht allgemeine Frage fällt mir noch ein, die auch das Thema der Collage betrifft. Gehe ich recht in der Annahme, dass einzelne Buchstaben bzw. Worte aus Zeitschriften, Zeitungen, Werbeprospekten o.ä. – auch wenn sie z.B. auf einen bunten Hintergrund gedruckt sind – nicht vom Urheberrecht betroffen sind (fehlende Schöpfungshöhe – hierbei mal besonders kunstvolle Dinge wie Kalligraphie ausgeschlossen) und somit frei in Collagen genutzt werden können?
15. Februar 2019 at 15:54
Hallo Daniel,
Einschätzung zur Schöpfungshöhe lassen sich pauschal nur schwer fällen. Denn hierbei gilt es zu prüfen, ob das jeweilige Werk sich durch Individualität und Kreativität auszeichnet.
Ihr Team von urheberrecht.de
15. Februar 2019 at 4:08
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hoffe meine Frage ist allgemein genug, sodass deren Beantwortung nicht als Rechtsberatung (im Einzelfall) zu bewerten ist. Sie zielt auf die Verwendung von Grafiken/Fotos, die unter eine Creative Commons Lizenz fallen, sodass zwar deren Nutzung erlaubt aber zumindest eine Namensnennung des Schöpfers erforderlich ist, welche meines Wissens nach direkt am Bild zu erfolgen hat. In einem Blog lässt sich dies relativ umsetzen, indem entsprechender Vermerk unterhalb des Bildes gemacht wird. Aber wie sähe das z.B. bei einer Collage auf Leinwand aus, in welche mehrere unter einer Creative Commons Lizenz veröffentlichte Werke eingearbeitet werden? Die Lizenzvermerke hier direkt im Bild zu machen würde dieses ruinieren. Dürften entsprechende Vermerke in einem solchen Fall auf der Rückseite des Bildes gemacht werden?
15. Februar 2019 at 15:52
Hallo Daniel,
leider liegen uns dazu keine konkreten Informationen vor. Allerdings gilt es zu bedenken, dass ein Urheberhinweis auf der Rückseite des Bildes nicht für jeden sofort erkennbar ist und somit der Eindruck entstehen kann, Sie seien der Urheber.
Ihr Team von urheberrecht.de
3. Januar 2019 at 21:07
Neulich kam auf einem der 3. TV-Programme eine vollständige, ca. 2-stündige Aufzeichnung des Fussball-WM-Finales von 1966.
Meines Verständnisses nach handelt es sich hierbei um Laufbilder und nachdem seit 1966 nunmehr über 50 Jahre vergangen sind, müsste diese Aufnahme doch mittlerweile gemeinfrei sein, oder?
11. Januar 2019 at 14:24
Hallo Marko,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
27. Dezember 2018 at 19:27
In einigen Ihrer Antworten schreiben Sie sinngemäß, das Urheberrecht erlicht 70 Jahre nach dem Tod des Schöpfers, jedoch könnte das Werk doch länger geschützt sein.
In Ihrer Antwort zu Max Seipel, der 1913 starb, schreiben Sie „Allerdings können nach seinem Tod die Urheberrechte an seine Nachkommen übertragen werden. Prüfen Sie also, ob Max Seipel die Urheberrechte seines Werkes vererbt hat. “
oder in Ihrer Antwort an Sonja zur Verwendung von Comicstrips eines vor über 70 Jahren verstorbenen Comicautors schreiben Sie, dass Ihnen eine pauschale Einschätzung nicht möglich sei.
Weil ich einen analogen Fall habe (Autor länger als 70 Jahre tod, ein Exemplar des ursprünglichen Werkes ist in meinem Besitz), interessiert es mich sehr, an welche weiteren Schutzrechtarten außer dem Urheberrecht vom Autor Sie denken.
3. Januar 2019 at 13:48
Hallo Michael,
das Urheberrecht verjährt maximal 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Grundsätzlich gilt es aber immer auch zu prüfen, ob nicht ggf. noch lebende Miturheber existieren, die Ansprüche geltend machen können. Darüber hinaus könnne auch Leistungsschutzrechte bestehen. Aus diesem Grund ist uns eine pauschale Einschätzung nicht möglich.
Ihr Team von urheberrecht.de
20. Dezember 2018 at 9:53
Hallo, meine Lebensgefährtin hat vor Jahren Kinderlieder geschrieben (Text und Musik) einige sind mit Genehmigung veröffentlicht worden. Nun haben wir durch Zufall erfahren das ein Lied auf einer CD kopiert wurde. Auf der CD ist zwar meine LG als Autorin angegeben doch wurde Sie nicht um Erlaubnis zur Weitergabe und Veröffentlichung befragt. Der Jenige wurde per mail angeschrieben und schrieb zurück das die GEMA ihm mitteilte das keine Urheberrechte darauf liegen. Bitte um kurze Einschätzung ob sich der Gang zu einem RA lohnt da keine Rechtschutz vorhanden. Besten Dank im Voraus
21. Dezember 2018 at 13:40
Hallo Karl,
eine solche Einschätzung ist uns nicht möglich.
Ihr Team von urheberrecht.de
21. November 2018 at 14:55
hallo
ich möchte einen kalender mit verschiedenen Zitaten über positives denken verkaufen.
wenn ich den autor unter dem zitat zitiere begehe ich damit einen fehler ohne jemanden zu fragen ? immerhin steht der autor dabei .
Gibt es eine seite wo man zitate ohne Urheberrecht finden kann ?
liebe grüße
30. November 2018 at 14:01
Hallo an lo,
Zitate sind gemäß Urheberrecht nur dann erlaubt, wenn sie in ein eigenhändiges Werk integriert werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Zitat in einer wissenschaftlichen Arbeit erläutert wird und der Argumentation dient.
Sprüche und Aussagen ohne bestehenden Urheberrechtsschutz können unter anderem aus gemeinfreien Werken stammen. Bei diesen sind die Urheber schon mehr als 70 Jahre verstorben.
Ihr Team von urheberrecht.de
19. November 2018 at 15:36
Wie finde ich heraus, wer die Lizenzrechte hat?
Es geht um ein Buch, welches von einem Autor geschrieben wurde, der 1959 verstorben ist (gemeinfrei ist es erst in 11 Jahren). Ich würde sein Buch gerne neu auflegen. An wen wende ich mich bezüglich der Lizenzrechte? Gibt es eine entsprechende Datenbank? Online kann ich leider auch nach langer Recherche nichts zu den Erben finden auf die die Lizenzrechte ja nach dem Tod des Autors übergehen.
Können Sie mir dazu etwas sagen, oder mir einen Tipp geben, wo ich weiter recherchieren kann?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus!
30. November 2018 at 13:45
Hallo Pia,
unter Umständen kann es hilfreich sein, sich direkt an den herausgebenden Verlag zu wenden. Alternativ dazu kann auch eine Anfrage bei der VG Wort erfolgsversprechend sein.
Ihr Team von urheberrecht.de
19. November 2018 at 1:16
Hallo Team von Urheberrecht.de !
Ich möchte ein Video über eine asiatische Kultur als Lehrmaterial für unseren Projekt benutzen
und Ich suche dringend den Besitzer bzw den Rechteinhaber der Dokumentation: „Tokyo von 12 bis Mitternacht“ .
Dieses Video können Sie im folgenden Youtube channel finden.
[Link von der Redaktion entfernt]
Ich habe schon die Person, die das Video bei Youtube hochgeladen hat, kontaktiert. Leider hat er auch keine Ahnung.
Aber ich habe mich nur informiert, dass das Video 50′ aufgenommen wurde und die Person, wer das Video produziert hat und wahrscheinlich den Rechteinhaber war, schon gestorben ist.
Kannst du mir vielleicht weiter helfen, wer jetzt Rechteinhaber von dem Video sein kann?
*Entschuldige bitte um mein Deutsch… Mein Deutsch ist nicht native… ich hoffe, du verstehst, was ich meinte—
Vielen Dank im Voraus !
19. November 2018 at 8:26
Hallo Kokoro,
eine Recherche nach dem Rechteinhaber ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
8. November 2018 at 22:14
Hallo,
wir haben ein Fiesenkunstwerk in einem öffentlichen Gebäude. Das Kunstwerk ging in das Eigentum des Gebäudeinhabers über. Das Urheberrecht blieb beim Künstler.
Mittlerweile ist der Künstler verstorben. Das Urheberrecht ist auf die Erben übergegangen. Nun sind Brandschutztechnische Maßnahmen zu machen, die evtl. das Kunstwerk beschädigen könnten bzw. durch eine andere Nutzung des Gebäudes das Kunst werk beschädigt werden könnte.
Wie müssen wir uns wegen des Urheberrechts verhalten? Kann die Fliesen grundsätzlich abgenommen werden ?
9. November 2018 at 16:42
Hallo Kerstin,
wir kennen die örtlichen Gegebenheiten nicht und können daher keine genaue Einschätzung geben. Wenden Sie sich daher für eine EInshcätzung an einen Anwalt für Urheberrecht. Diese kann das Werk prüfen.
Ihr Team von urheberrecht.de
3. November 2018 at 13:13
Hallo,
ich würde gerne Comicstrips eines vor über 70 Jahren verstorbenen Comicautors in meinem Fanzine verwenden. Die Comics sind damals in Zeitungen erschienen. Haben die Verlage da unter Umständen auch heute noch ein Recht drauf oder darf ich sie ohne Bedenken verwenden?
5. November 2018 at 8:12
Hallo Sonja,
eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von Urheberrecht.de
19. Oktober 2018 at 15:02
Hallo,
meine Frau hat in ihrer Dissertationsschrift, also einer wissenschaftlichen Arbeit, die demnächst gedruckt werden soll, 7 Gemälde von van Gogh, Gauguin und Jan Pieter Brueghel verwendet, zu Erläuterungszwecken, also direkt im Zusammenhang der wissenschaftlichen Analyse. Alle diese Künstler sind bereits länger als 70 Jahre tot. Die betreffenden Bilder hängen in öffentlichen Museen, eines in einer Privatsammlung. Die Fotos der Bilder hat sie natürlich alle aus dem Internet. Nach meinem Verständnis sind diese Bilder gemeinfrei. Brauche ich für den Abdruck noch irgendeine Genehmigung? Spielt der Sitz des Verlages (D, USA, UK) rechtlich eine Rolle für diese Frage? Vielen Dank für Ihre Antwort !
22. Oktober 2018 at 8:46
Hallo Eggert,
bedenken Sie, dass auch wenn die Gemälde bereits als gemeinfrei gelten, auch die erstellten Fotos Schutzrechten unterliegen können. Wenden Sie sich daher ggf. für eine Einschätzung an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
10. Oktober 2018 at 8:29
Hallo,
ich habe mal eine etwas spezielle Frage zum Thema Urheberrecht.
Ich bin Hobbymalerin und habe mein Auto mit meinen eigenen Design folieren lassen, d.h. ich habe für jede Autoseite Bilder gemalt, die dann per Digitaldruck auf Folie gedruckt und auf meinem Auto angebracht wurden. Beim hinteren Bild steht “ Design by und mein Name“ (der aber mit meiner Original Unterschrift)
Meine Fragen wären nun….ist so ein Autodesign eigentlich auch urheberrechtlich geschützt? Oder sollte ich besser noch ein Copyright drauf machen lassen? Reicht die handschriftliche Unterschrift auf dem Auto aus? Und die letzte Frage wäre noch……gelten die Urheberrechte für alle Gemälde auf dem Auto oder nur für das hintere Bild, auf dem die Unterschrift ist. Vielen Dank für ihre Antwort schon Mal im voraus ;o)
15. Oktober 2018 at 8:55
Hallo Carola,
erreichen Ihre Bilder die notwendige Schöpfungshöhe, erlangen diese mit der Fertigstellung automatisch den Schutz des Urheberrechts. Eine Signatur oder auch ein Copyright-Vermerk sind demnach unnötig. Bei den Folien für Ihr Auto handelt es sich um eine Vervielfältigung Ihres Bildes.
Ihr Team von Urheberrecht.de
2. Oktober 2018 at 19:44
Wie sieht es mit der (verfremdeten) Verwendung von Motiven auf Münzen aus der Weimarer Republik aus, deren Schöpferin noch nicht 70 Jahre tot ist? Sind diese gemeinfrei (z.B. in einer Weise wie Euro-Münzen)?
8. Oktober 2018 at 9:16
Hallo Christian,
anhand Ihrer Angaben ist uns keine Einschätzung möglich. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de