Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2024
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Durch Globalisierung und technischen Fortschritt findet die Verbreitung und Verwertung von Werken auch über die Landesgrenzen hinaus statt. Damit auch in solchen Fällen das Urheberrecht Bestand hat, gelten in dem meisten Ländern der Welt aufgrund von Abkommen ähnliche Standards. Das Copyright ist dabei wohl der bekannteste internationale Vertreter.
Inhalt
FAQ zum Copyright
Das Copyright gibt an, wer das Recht hat, ein Werk wirtschaftlich zu verwerten – wer also Besitzer des „right to copy“ (Recht zu kopieren) ist. Anwendung findet es vor allem im englischsprachigen Raum, allerdings wird der Begriff auch im Internet verbreitet.
Beim deutschen Urheberrecht ist ein Copyright-Vermerk keine Voraussetzung für die Entstehung von Rechten. Denn die Schöpfung eines Werks führt automatisch zum Schutz durch die Urheberschaft – notwendig ist ein solcher Hinweis also nicht.
Allerdings kann ein Copyright-Vermerk als Hinweis auf das bestehende Urheberrecht verwendet werden. Es fungiert damit in etwa wie ein Schild in einem Supermarkt mit der Aufschrift: „Die Ware gehört dem Supermarkt.“ Dass fremdes Eigentum – also auch Werke – nicht einfach so verwendet werden dürfen, weiß jeder, aber insbesondere im Internet kann es sinnvoll sein, auf diesen Fakt explizit hinzuweisen. Ob dieser Vermerk allerdings tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung verhindert, bleibt fraglich.
Generell gilt: Der Hinweis auf ein Copyright bzw. die Rechte als Urheber sollte möglichst nah am Werk stehen. Damit dieser bei einer Website mit eigenen Texten und Bildern nicht überall auftaucht, ist es sinnvoll, diesen im Impressum oder Footer – also der Fußzeile – anzubringen. Eine Copyright-Vermerk könnte zum Beispiel so aussehen: „Alle Inhalte der Website, insbesondere Texte, Fotos,… unterliegen dem Urheberrecht“.
Das Fehlen des Copyrightzeichens besagt nicht, dass dieses Werke keinen Urheberrechtsschutz genießt. Denn auch ohne einen expliziten Vermerk kann das Werk unter das Urheberrecht fallen. Um eine Urheberrechtsverletzung und ggf. eine Abmahnung zu vermeiden, ist es sinnvoll, das Einverständnis für die Verwendung beim Urheber zu erbitten oder auf die Verwendung des Bildes zu verzichten.
Was ist das Copyright?
Der Begriff Copyright muss differenziert betrachtet werden, beschreibt er doch einerseits den Schutz des geistigen Eigentums im englischsprachigen Raum und wird andererseits fälschlicherweise als ein Synonym für das deutsche Urheberrecht verwendet.
Insbesondere im Internet ist der Terminus des Copyrights weit verbreitet und wird international zum Schutz eigener geistiger Schöpfungen verwendet. Ob eine Copyright-Angabe in diesen Fällen aber überhaupt sinnvoll und rechtlich relevant ist, wird im späteren Verlauf dieses Ratgebers erörtert.
Beim Copyright – offiziell meist als Copyright Law bezeichnet – handelt es sich um einen juristischen Begriff aus dem englischsprachigen Raum, der, ähnlich dem Urheberrecht in Deutschland, geistiges Eigentum schützt. Die Bezeichnung setzt sich dabei aus den Wörtern „copy“ (kopieren) und „right“ (Recht) zusammen und regelt somit wortwörtlich das Kopierrecht.
Anhand der wortwörtlichen Definition zum Copyright zeigt sich bereits, dass dieses stärker auf die wirtschaftliche Verwertung des geistigen Eigentums ausgerichtet ist. Damit steht es im Gegensatz zum deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG), dessen hauptsächliches Ziel der Schutz vom Urheber und seinem Werk ist.
Als Mitglieder der Berner Übereinkunft können die jeweiligen Staaten allerdings nicht vollkommen frei über die Regelungen zum Schutz von Werken der Kunst entscheiden, sondern sind an die Bedingungen der Übereinkunft gebunden.
Besonderheiten des Copyrights
Das US-amerikanische Copyright Law ist mittlerweile dem europäischen Urheberrecht sehr ähnlich. Allerdings weist dieses noch ein paar Besonderheiten auf, von denen die wichtigsten hier kurz erläutert werden.
Work made for hire
Wie zuvor bereits erwähnt, ist das Copyright mehr auf die wirtschaftliche Verwertung der Werke ausgerichtet. Deshalb handelt es sich bei dem Inhaber eines Copyrights – dem sogenannten „copyright holder“ – auch oft um ein Unternehmen.
Begründen lässt sich dies durch eine Sonderregelung in den USA. Denn wird dort ein Werk im Fall von „work made for hire“ (Auftragsarbeit) geschaffen, gehen die ausschließlichen Nutzungsrechte automatisch an den Arbeitgeber über.
Durch dieses Vorgehen wird das Unternehmen vor den Kosten für den Erwerb der Nutzungsrechte bewahrt, denn der Anspruch auf Vergütung soll bereits durch das Gehalt abgegolten sein. Der Schutz des Copyrights geht somit auf den Arbeitgeber über.
Da das Copyright in diesem Fall nicht bei einer natürlichen Person liegt, sondern als Urheber tatsächlich eine Firma gilt, finden die regulären Vorschriften zur Copyright-Dauer hier keine Anwendung.
Auch in den USA gilt grundsätzlich die Regelung, dass das Urheberrecht mindestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers weiterhin Bestand hat. Allerdings kann dieses Gesetz so nicht auf ein Unternehmen übertragen werden, weshalb in diesem Fall zwei Möglichkeiten bestehen:
- Der Urheberrechtsschutz besteht für 120 Jahre nach der Schöpfung.
- Der Urheberrechtsschutz besteht für 95 Jahre nach der Veröffentlichung.
Es gilt dabei die Option, bei welcher die Verjährung vom Copyright früher eintritt.
Registrierung des Copyrights
Vor dem Beitritt der Vereinigten Staaten zur Berner Übereinkunft war es notwendig, das Copyright zu beantragen. Möglich war dies im United States Copyright Office. Dieses befindet sich in der Library of Congress, der Nationalbibliothek der USA.
Durch die Copyright-Registrierung soll ein eindeutiger Nachweis des Urhebers möglich sein, sodass Streitigkeiten über die Urheberschaft relativ leicht zu klären sind. Mittlerweile ist die Anmeldung nicht mehr notwendig, da durch das Berner Übereinkommen der Schutz des Werkes bereits bei der Fertigstellung gesichert ist.
Auch wenn das Copyright heute keine Registrierung mehr voraussetzt, ist dieses Verfahren in den USA weiterhin Praxis – jährlich erreichen das Copyright Office mehr als 600.000 Anträge. Denn die Urheber erhoffen sich dadurch weitreichende Vorteile:
- Zertifikat als Nachweis der Urheberschaft
- Beleg für den Entstehungszeitraum
- Schutz gegen die Einfuhr widerrechtlicher Kopien durch den Zoll
Zudem setzt eine Klage vor Gericht wegen einer Urheberrechtsverletzung die Registrierung voraus, sodass viele Urheber sich dazu entschließen ihr „copyrighted material“ – also die urheberrechtlich geschützten Werke – anzumelden.
Verwaiste Werke
Durch die Notwendigkeit, das Copyright anzumelden, war in den USA das Urheberrecht der „verwaisten Werke“ von geringer Bedeutung. Erst durch den automatischen Rechtsschutz durch die Urheberschaft trat diese Thematik hervor.
Bei den verwaisten Werken – im englischen als „orphan works“ betitel – handelt es sich um geistige und kreative Schöpfungen, die unter das Urheberrecht fallen, deren Rechteinhaber allerdings trotz intensiver und sorgfältiger Suchen nicht zu identifizieren sind.
Gesetze zum Copyright
Ähnlich dem deutschen und europäischen Urheberrecht, ist auch das amerikanische Copyright Law durch historische Entwicklungen und gesellschaftliche Veränderungen geprägt. Sowohl nationale als auch internationale Verträge und Abkommen haben die Gesetze dabei beeinflusst. Nachfolgend sollen die wichtigsten Übereinkünfte und ihre Bedeutung für das Copyright kurz vorgestellt werden.
All rights reserved
Der Satz „all rights reserved“ (Alle Rechte gesichert) geht auf das Buenos-Aires-Abkommen vom 11. August 1910 zurück. Bei diesem Beschluss handelt es sich um einen Vertrag zwischen den USA und 17 lateinamerikanischen Staaten.
Durch diese Übereinkunft sicherten die Länder die Anerkennung des gegenseitigen Urheberechts für Kunst und Literatur zu, wenn die Werke durch eine Rechtevorbehaltungsabsicht gekennzeichnet wurden. Aus diesem Grund weisen viele Publikationen diesen Vermerk auf.
Das Buenos-Aires-Abkommen ist durch den Beitritt aller Länder zur Berner Übereinkunft eigentlich bedeutungslos und auch die Anmerkung „all rights reserved“ ist mittlerweile nicht mehr notwendig. Denn durch das Urheberrecht erhält der Urheber bereits alle Rechte an seinem Werk und kann über eine Verwertung selbst entscheiden.
Der Copyright-Vermerk und das Welturheberrechtsabkommen
Besondere Bedeutung erhielt der Copyright-Vermerk durch das Welturheberrechtsabkommen vom 06. September 1952. Ziel des Abkommens war zum einen die weltweite Regelung zum Schutz der Urheberrechte, zum anderen die Erleichterung für eine internationale Verbreitung von geistigen Schöpfungen.
In diesem Abkommen wurde unter anderem festgelegt, dass zur Erlangung des Urheberrechtsschutzes ein Copyrightzeichen notwendig ist. Dieses muss auf jedem Werk an einer geeigneten Stelle angebracht und zusätzlich mit Angaben zum Urheber und dem Datum der Erstveröffentlichung versehen werden.
Das Welturheberrechtsabkommen ist heute nur noch relevant für Länder, die die Berner Übereinkunft nicht unterzeichnet haben. Ansonsten ist die Bedeutung relativ gering.
Berner Übereinkunft – Grundlage für Urheberrecht und Copyright weltweit
Bei der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst – häufig nur mit dem Kurztitel „Berner Übereinkunft“ angegeben – handelt es sich um den ersten Vertrag, der das Urheberrecht zwischen souveränen Staaten anerkennt. Sie trat am 05. Dezember 1887 in Kraft.
Notwendig war die Berner Übereinkunft, weil der Urheberrechtsschutz in der Regel nur im Land des Urhebers galt, dieser Schutz hatte allerdings über die Grenzen hinweg keinen weiteren bestand. Konnte also in Deutschland ein Autor die Rechte für die Verwertung im Inland wahrnehmen und diese ggf. auch juristisch einfordern, war dies in anderen Ländern, zum Beispiel Frankreich oder England, nicht der Fall. Aufgrund der fehlenden staatenübergreifenden Strafverfolgung konnte dort das Werk frei verbreitet werden.
Diesen Missstand prangerten zur damaligen Zeit hauptsächlich die Autoren an. Vor allem Victor Hugo – ein französischer Schriftsteller – setzte sich aktiv für die staatenübergreifende Anerkennung des Urheberrechts ein:
Das Buch als Buch gehört dem Autor, aber als Gedanke gehört es – der Begriff ist keineswegs zu mächtig – der Menschheit. Jeder denkende Mensch hat ein Recht darauf. Wenn eines der beiden Rechte, das des Autors oder das des menschlichen Geistes, geopfert werden sollte, dann wäre es, zweifellos, das Recht des Autors, denn unsere einzige Sorge gilt dem öffentlichen Interesse, und die Allgemeinheit, das erkläre ich, kommt vor uns.
1887 unterzeichneten nur die nachfolgenden acht Staaten den völkerrechtlichen Vertrag zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst:
- Belgien
- Deutschland
- Frankreich
- Großbritannien
- Italien
- Schweiz
- Spanien
- Tunesien
Aufgrund mehrerer Anpassungen und Revisionen wird seit 1908 von der Revidierten Berner Übereinkunft gesprochen. Mittlerweile haben sich insgesamt 172 Staaten in diesem Verband zusammengeschlossen – darunter auch die USA – und sich damit auf eine einheitliche Grundlage für das Urheberrecht und den internationalen Schutz der Werke geeignet.
Copyright-Vermerk: Wie sieht er aus und wozu dient er?
Mit dem Copyright-Vermerk wurden ursprünglich Werke gekennzeichnet, deren ausschließliche Nutzungsrechte – also die Rechte für eine wirtschaftliche Verwertung – bereits erteilt wurden. Er diente somit als Hinweis für einen bestehenden Schutz.
Zentrales Element des Copyright-Vermerks bildet das Copyrightzeichen. Bei diesen handelt es sich um den eingekreisten Buchstaben C: ©. Ist es nicht möglich, dieses Sonderzeichen zu nutzen, kann notfalls auch der Großbuchstabe C in Klammern verwendet werden: (C). Im Gegensatz dazu ist die Nutzung des eingeklammerten kleinen C als Copyrightzeichen falsch.
Ergänzt wird das Copyrightzeichen teilweise durch die Datums- oder Jahresangabe der Erstveröffentlichung sowie den vollständigen Namen des Rechteinhabers. Ebenso ist die Anmerkung „all rights reserved“ möglich.
Speziell bei Tonträgern und Filmen wird anstelle des Copyright-Hinweises ein eingekreistes P verwendet: ℗. Das P geht dabei auf den englischen Begriff „phonogram“ zurück, was soviel wie Tonaufzeichnung bedeutet. Dieses Symbol ist in einigen Ländern notwendig, um die Tonträgerherstellerrechte geltend zu machen. In Deutschland ist dieser Vermerk für den Erhalt der sogenannten Leistungsschutzrechte keine Voraussetzung.
Wo sollten Sie den Copyright-Hinweis am besten platzieren?
Möchten Sie bei eigenen Schöpfungen auf das Urheberrecht hinweisen und dafür einen Copyright-Vermerk nutzen, ist es generell sinnvoll, diesen möglichst nah am Werk anzubringen. Welche Möglichkeiten es dabei für die wichtigsten Werkarten für Privatpersonen gibt, zeigt die nachfolgende Auflistung:
- Texte und Bücher:
Soll auf das Copyright bei einem Text hingewiesen werden, findet sich dieser Vermerk häufig unter dem jeweiligen Beitrag. Ein sinnvoller Platz dafür ist auch beim Hinweis auf den Autor – vor allem wenn dieser regelmäßig wechselt – da diese ja die Inhaber der Urheberschaft sind.Suchen Sie den Copyright-Vermerk im Buch, finden Sie diesen zumeist im Impressum. Inhaber des Copyrights sind dabei vor allem die Verlage.
- Bilder und Fotos:
Um Bilder mit einem Copyright-Vermerk zu versehen, gibt es mehrere Möglichkeiten. Bei analogen Fotos empfiehlt sich ein Hinweis auf der Rückseite, zudem kann in einem Rechtsstreit die Urheberschaft durch den Besitz der Negative belegt werden.Verwenden Sie Bilder auf Ihrer eigenen Website, kann der Hinweis in der Bildunterschrift oder auch auf dem Foto erfolgen. Um bei einem Bilderklau später die Urheberschaft nachweisen zu können, empfiehlt es sich, diese mit einem digitalen Wasserzeichen zu markieren. Für den Betrachter ist dieser Copyright-Vermerk beim Foto nicht sichtbar.
- Websites:
Egal ob Blog oder Homepage – Websites bestehen häufig aus vielen Elementen, die unter das Urheberrecht fallen. Zudem sind diese durch das Internet weltweit abrufbar, sodass ein Hinweis auf das Copyright sinnvoll sein kann. Ob Sie als Urheber auf das Copyright bei Ihrer Website bei jedem Element einzeln hinweisen oder einen allgemeinen Vermerk im Footer (Fußzeile) oder dem Impressum verfassen, bleibt Ihnen überlassen.Nutzen Sie allerdings fremde Werke, darf der Urheber über die Form seiner Namensnennung entscheiden.
Ist der Copyright-Vermerk heute noch notwendig?
Durch die Berner Übereinkunft gilt das kontinentaleuropäische Urheberrecht beinahe weltweit und ein expliziter Hinweis auf das Copyright oder Urheberrecht ist somit nicht notwendig. Trotzdem ist der Vermerk auch weiterhin verbreitet.
Hauptsächlich findet der Verweis auf das Copyright im Internet Anwendung. Denn durch die technischen Möglichkeiten ist eine Urheberrechtsverletzung schnell geschehen. Zudem fehlt online häufig das Unrechtsbewusstsein und die Täter fühlen sich durch die Anonymität des World Wide Webs sicher.
Durch das Internet ist es auch für kleine Websites und Blog möglich, ein internationales Publikum zu erreichen, weshalb es sinnvoll ist, durch den allgemein bekannten Begriff Copyright auf das nationale Urheberrecht zu verweisen.
Gegenentwürfe zum Copyright
Zwar ist das Ziel von Urheberrecht und Copyright der Schutz der Werke und eine faire Verwertung, doch wird auch an diesen Gesetzen Kritik geäußert. Insbesondere durch die vielfältigen technischen Möglichkeiten werden immer wieder Vorwürfe laut, dass das Urheberrecht nicht mehr zeitgemäß sei.
Mit der fortschreitenden Entwicklung und immer neuen Veränderungen kann Gesetzgebung nur selten mithalten, vor allem wenn gleichzeitig viele und auch gegensätzliche Interessen involviert sind. Für Künstler sowie Kreative sichert das Urheberrecht ihre finanzielle Existenz und auch die Verwerter sind auf die Gesetze angewiesen.
Für Privatpersonen steht wohl vor allem die kostengünstige und rechtlich sichere Nutzung der Werke im Mittelpunkt. Durch viele rechtliche Grauzonen – wie beispielsweise beim Streaming – herrscht Verunsicherung, sodass Gegenmodelle zum Copyright entwickelt wurden.
Copyleft – Das Gegenteil zu Copyright?
Beim Begriff „Copyleft“ handelt es sich um ein Wortspiel. Zum einen bildet der Terminus das Gegenteil zum Copyright – „left“ bedeutet „links“ und bildet somit den Gegensatz zu „right“, was sowohl „das Recht“ als auch „rechts“ heißen kann. Zum anderen kann „left“ auch auf das englische Wort für „überlassen“ (leave) zurückgeführt werden.
Das Copyleft ist eine Form der Lizenz und stammt ursprünglich aus der Softwareentwicklung. Dabei werden Programme und Anwendungen kostenfrei veröffentlicht und können durch jeden bearbeitet werden, solange die neue Version ebenfalls kostenfrei und bearbeitbar zur Verfügung gestellt wird. Möglich ist dies unter anderem dadurch, dass auch der Quelltext der Software frei zugänglich ist.
Ziel dieses Konzepts ist ein Austausch und eine stetige Weiterentwicklung der Programme. Mittlerweile wurde dieses Konzept auch auf weitere Medien und Werkarten übertragen und ermöglicht somit die freie Nutzung ausgewählter Texte, Bilder und Musik.
Creative Commons
Eine Option für die freie Nutzung von Werken bietet Creative Commons (CC) – auf Deutsch „schöpferisches Gemeingut“. Dabei handelt es sich um eine gemeinnützige Organisation, die verschiedene Lizenzverträge veröffentlicht, durch die ein Urheber der Öffentlichkeit Nutzungsrechte einräumen kann.
Mittels eines komplexen Lizenzsystems kann der Urheber entscheiden, in welcher Weise sein Werk genutzt werden darf. So können zum Beispiel Einschränkungen in Bereichen wie kommerzieller Nutzung, Bearbeitung und Namensnennung festgelegt werden
Durch dieses Lizenzsystem ist es möglich, dass aus urheberrechtlichen Werken, wie Texten, Bildern, Musik und Videos Inhalte werden, bei denen eine Bearbeitung und Verbreitung erlaubt ist und die kostenfrei zur Verfügung stehen.
In der Regel bedarf es für die legale Verwendung dieser Werke nur der richtigen Urheber- und Lizenzangabe sowie eines Links zur Seite des Urhebers.
Copyright – kurz und kompakt
Beim Copyright handelt es sich um die US-amerikanische Version des Urheberrechts. Im Gegensatz zu den Regelungen zur Urheberschaft in Deutschland liegt beim Copyright das Hauptaugenmerk auf der wirtschaftlichen Verwertung.
7. Januar 2023 at 13:56
Guter Artikel, danke!
20. Dezember 2022 at 13:46
Guten Tag.
In einer von einem externen Unternehmen erstellten Schulungsunterlage ist ein Akronym für ein Verhaltenskonzept mit einem (C) versehen, ohne weiteren Hinweis auf die Urheberschaft.
Die Buchstaben des Akronyms werden dann einzeln aufgeschlüsselt.
Eine Recherche hat ergeben, dass dieses Akronym von zwei (US-)AutorInnen für ein Konzept geschaffen wurde, lange, bevor die Schulungsunterlage erstellt wurde.
Die sich hinter den Akronymen verbergenden Konzepte sind nahezu und die Aufschlüsselung des Akronyms zu 50% identisch.
Kann / sollte der Auftraggeber der Schulungsunterlage vom Auftragnehmer Aufklärung darüber verlangen, wer die tatsächliche UrheberInnen des Konzepts bzw. Akronyms sind bzw. eine entsprechende Angabe in die Schulungsunterlage fordern?
M.E. leidet die Glaubwürdigkeit der Unterlage und auch des Erstellers der Unterlage hinsichtlich der zugrundeliegenden Arbeit und der in diesem Zusammenhang geleisteten Forschung.
Außerdem wird befürchtet, dass dem Auftraggeber eventuell durch die Verwendung und (interne) Weitergabe dieser Unterlage ein (urheber-)rechtliches oder finanzielles Risiko erwächst. Wäre das überhaupt möglich?
Vielen Dank und freundliche Grüße.
HaBa
31. Januar 2021 at 5:03
Ein interessanter Artikel – vielen Dank dafür.
Ich hätte allerdings noch eine allgemeine Frage, die hier nicht behandelt wird. Ich habe gelesen, dass nach amerikanischem Urheberrecht Werke, die von Bundesangestellten (z.B. von der NASA) angefertigt wurden in den USA keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, während dies im deutschen Urheberrecht so nicht gilt. Wie sieht es aber aus, wenn jemand aus Deutschland ein Foto nutzen möchte, das von einem amerikanischen Bundesangestellten angefertigt wurde – welches Recht gilt in diesem Fall? Wird in diesem Fall dem Bundesangestellten nach deutschem Urheberrecht eine Urheberschaft zugestanden (sodass eine Person aus Deutschland das Foto im Gegensatz zu einem US-Bürger nicht nutzen darf) oder gilt er aufgrund des US-amerikanischen Urheberrechts weltweit nicht als Urheber, sodass das Foto überall als gemeinfrei zu betrachten ist? Für eine kurze Beantwortung wäre ich Ihnen sehr dankbar und verbleibe mit freundlichen Grüßen
19. Februar 2021 at 14:13
Hallo Daniel,
üblicherweise findet das Schutzlandprinzip Anwendung. Es gelten also die Gesetzes des jeweiligen Landes, in dem eine Verwertung erfolgen soll.
Ihr Team von urheberrecht.de
12. November 2020 at 0:01
Habe vor ein humoristisches Buch zu Veröffentlichen. Es sind Gedichte von mir und auch von Ihm. Mein Bruder ist vor 2 Jahren verstorben. Nun verbietet mir seine Frau das Buch zu veröffentlichen. Er hatte mir noch zu Lebzeiten eines seiner Bücher schriftlich gewidmet. Darf ich das mit meinen Gedichten veröffentlichen?Habe ich dafür oder meine Schwägerin die Autorenrechte? Was geschieht wenn ich es Veröffentliche.
Vielen Dank E.
13. November 2020 at 14:10
Hallo Ernst,
wenden Sie sich für eine Rechtsberatung an einen Anwalt für Urheberrecht. Wir dürfen diese nicht anbieten.
Ihr Team von urheberrecht.de
23. Mai 2019 at 13:37
Vielen Dank für diesen erhellenden Artikel. Eine Frage hätte ich aber noch: Wenn z.B. in einem Buch die Jahresangabe der Erstveröffentlichung NICHT STIMMT (ich habe heute ein Buch mit scheinbarem Erscheinungsjahr 2020 auf dem Schreibtisch gehabt!) – welches Jahr ist dann maßgeblich für die Verjährung? Das tatsächliche, oder das was im Buch steht? Wenn es das ist, was im Buch steht – heißt das, man dürfte bis zum 31.12.2019 das Buch als urheberrechtsfrei ansehen, da der Schutz von 2020 bis 2115 besteht (=Urheberrechtsschutz besteht für 95 Jahre nach der Veröffentlichung)?
29. Mai 2019 at 10:06
Hallo Haß,
da wir die Einzelheiten nicht kennen, ist uns eine Einschätzung nicht möglich.
Ihr Team von urheberrecht.de
22. Mai 2019 at 23:34
Ich zeichne & verkaufe digitale Anime-Bilder
(die Charakter welche ich zeichne sind natürlich frei aus meinem Kopf erfunden / existieren also noch nirgends)
Ich hab aber auch schon mehrere Anfragen bekommen,
ob ich auch Copyright & Urheberrechtliche Charakter (in meinem Stiel) zeichne.
Dies hab ich bisher immer abgelehnt da ich generell der Meinung war, dass man das nicht darf.
Vor ein paar Tagen hab ich jedoch auf Instagram ein englisches Kommentar gelesen,
dass es erlaubt ist, Copyright geschützte Charakter zu zeichnen & die Bilder zu verkaufen
solange es quasi meine eigen Kreation / meine eigene Version der „Figur“ ist & dass es unter „Fair Use“ reinfällt?
Gilt diese Regelung auch für Österreich?
Liebe Grüße
Melanie
Als Beispiel nehm ich jetzt mal Sailor Moon, Pokemon oder Digimon her weil das kennt fast jeder
(Japanische Zeichentrickfiguren & Zeichentrickfilm)
Das ist ja auch Copyright & Urheberrechtlich geschützt.
Ist es erlaubt, Copyright & Urheberrechtliche Charakter in meinem eigenen Anime-Stiel (= Fanart) zu zeichnen
und dieses Bild (mein gezeichnetes Fanart) oder auch bedruckte Artikel mit meinem „Fanart“ zu verkaufen?
29. Mai 2019 at 10:02
Hallo Melanie,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
15. Mai 2019 at 14:53
Ist ein © Copyright übertragbar?
Dürfen Bildagenturen meine Fotos mit dem © Zeichen und Ihrem Agenturnamen versehen?
Gruß
Claus
17. Mai 2019 at 14:59
Hallo Rein,
das Copyright-Zeichen hat in Deutschland in der Regel keinen Einfluss auf das Urheberrecht. Welche Bedingungen bei der Zusammenarbeit mit einer Bildagentur gelten, können wir pauschal nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
6. April 2018 at 17:48
Den Artikel, finde ich insgesamt sehr gut geschrieben und informativ, speziell, fiür Laien und Einsteiger, zum Thema Urheberrechte.
Danke fr die Zeit und Arbeit, um den Artikel hier zu veröffentlichten.
Gruß
Thomas
19. Oktober 2016 at 12:47
Vielen Dank für diesen ausführlichen Ratgeber zum Thema Copyright. Nach langer Zeit war es für mich wieder einmal anregend einen doch sehr langen Text komplett zu lesen. Frei dem Motto „Daumen hoch“.