Letzte Aktualisierung am: 27. November 2024
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Im Internet lassen sich unzählige Bilder finden und mithilfe weniger Klicks herunterladen. Bei der Verwendung dieser gilt es allerdings die Vorgaben des Urheberrechts zu beachten. Andernfalls können Sanktionen für einen solchen Bilderklau drohen.
Inhalt
FAQ: Bilderklau
Als Bilderklau wird umgangssprachlich die widerrechtliche Verwendung von urheberrechtlich geschützten Bildern bezeichnet.
Im Internet lässt sich zum Beispiel mithilfe der Google Bildersuche überprüfen, ob Ihr Bild auf Webseiten auftaucht. Dafür können Sie in die Suchmaschine entweder die Bild-URL einfügen oder die Grafik hochladen.
Bei einer Urheberrechtsverletzung besteht üblicherweise die Möglichkeit, den Rechtsverletzer abzumahnen. Mit einem entsprechenden Schreiben können Sie zum einen eine Unterlassung erwirken und Schadensersatz verlangen. Zur Orientierung finden Sie hier für die Abmahnung wegen Bilderklau eine Vorlage.
Wann liegt laut Urheberrecht ein Bilderklau vor?
Werden fremde, urheberrechtlich geschützte Bilder unerlaubt verwertet, verbreitet oder veröffentlicht, verstößt dies gegen das Urheberrecht. Umgangssprachlich ist in diesem Zusammenhang dann meist von einem sogenannten „Bilderklau“ die Rede. Denn gemäß Urheberrechtsgesetz (UrhG) darf ausschließlich der Urheber über die Umstände einer Verwendung entscheiden. § 11 UrhG begründet dieses Recht wie folgt:
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Wer also ein Bild aus der Bildersuche herunterlädt, um dieses auf dem eigenen Internetauftritt zu veröffentlichen und zu verbreiten, begeht durch einen solchen Bilderklau eine Urheberrechtsverletzung. Denn zulässig ist eine solche Verwertung in den meisten Fällen nur, wenn das Einverständnis des Urhebers vorliegt. Die Erteilung entsprechender Nutzungsrechte ist allerdings meist mit Kosten verbunden und sollte am besten schriftlich eingeholt werden.
Übrigens! Greift eine Schranke des Urheberrechts, liegt in der Regel kein unerlaubter Bilderklau vor. So ist es unter anderem gestattet, Fotos und Grafiken für den Privatgebrauch herunterzuladen und zu verwenden. Ebenso kann zum Beispiel die Verbreitung als Meme gestattet sein. Grundsätzlich gilt es aber immer den Einzelfall zu prüfen.
Strafe bei Bilderklau: Womit müssen Täter rechnen?
Wer unerlaubt fremde Bilder verwertet und diese zum Beispiel auf seiner eigenen Internetseite einbindet oder über Social Media verbreitet, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) räumt den Urhebern, die von einem Bilderklau betroffen sind, weitreichende Rechte ein. So besitzen diese unter anderem Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz.
Diese zivilrechtlichen Ansprüche werden üblicherweise mithilfe einer Abmahnung durchgesetzt. Dabei handelt es sich um ein Schreiben, das auf eine außergerichtliche Einigung abzielt und auch von Privatpersonen aufgesetzt werden kann. Als Orientierungshilfe für mögliche Formulierungen dient das nachfolgende Muster. Allerdings sollten Sie bei einem Bilderklau diese Abmahnung nicht einfach übernehmen, sondern diese an Ihre individuelle Situation anpassen. Die Verwendung erfolgt auf eigenes Risiko, daher empfiehlt es sich, bei Unsicherheiten ggf. einen Anwalt für Urheberrecht zu konsultieren.
Bine Beispiel
Beispielweg 12
12345 Beispielstadt
Benno Beklagter
Beispielallee 77
56789 Beispieldorf
Beispielstadt, den xx.xx.xxxx
Abmahnung
Sehr geehrter Herr Beklagter,
als Verantwortlicher für die Website www.beispiel-seite.de haben Sie eine Urheberrechtsverletzung begangen, die ich als Rechteinhaber hiermit abmahne. Sie haben urheberrechtlich geschützte Bilder auf Ihrer Website veröffentlicht, deren Rechte ich als Urheber besitze. Eine Zustimmung für die Verwertung der Bilder lag nicht vor.
Konkret beziehe ich mich auf das Bild „beispiel.jpg“, welches Sie auf Ihrer Webseite auf folgender Unterseite verwenden: www.beispiel-seite.de/bilder.
Ich fordere Sie hiermit auf,
- das entsprechende Bild umgehend von Ihrer Seite zu entfernen,
- zukünftig die Urheberrechte meiner Bilder zu wahren,
- die beigefügte Unterlassungserklärung bis zum xx.xx.xxxx zu unterschreiben und an mich zurückzusenden.
Ich bin an einer außergerichtlichen Einigung dieser Urheberrechtsverletzung interessiert und biete Ihnen deshalb eine Klärung durch die Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von xxx,xx Euro bis zum xx.xx.xxxx an.
Sollten Sie den Forderungen bis zu den angegebenen Fristen nicht nachkommen, werde ich weitere juristische Schritte einleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Nachfolgend finden Sie das Muster zum Download:
Muster für eine Abmahnung bei Bilderklau als PDF-Datei (.pdf)
Muster für eine Abmahnung bei Bilderklau als Word-Datei (.doc)
Dem Abmahnschreiben ist zudem eine Unterlassungserklärung beizulegen. Diese soll verhindern, dass in der Zukunft weitere Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Zu diesem Zweck sieht die Unterlassungserklärung üblicherweise bei einem Verstoß eine hohe Vertragsstrafe vor.
Da das Urheberrecht ein komplexes Rechtsgebiet ist, kann es durchaus sinnvoll sein, sich Unterstützung von einem Fachmann zu holen. In diesem Fall können Sie beim Bilderklau auch die Kosten für den Anwalt mithilfe der Abmahnung einfordern.
Grundsätzlich ist auch eine Anzeige wegen Bilderklau möglich. Gemäß § 106 UrhG kann für die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen, bei gewerblichem Handeln sind sogar bis zu fünf Jahre Haft möglich. Allerdings wird in der Praxis für einen Bilderklau meist keine Strafe verhängt, weil von einem Strafverfahren abgesehen wird. Stattdessen streben die geschädigten Urheber meist eine außergerichtliche Einigung mittels Abmahnung an.
Bilderklau – kurz und kompakt
Ein Bilderklau liegt bei der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Fotos, Grafiken, Zeichnungen etc. vor. Ein entsprechender Verstoß gegen das Urheberrecht wird in der Regel mittels Abmahnung sanktioniert. Diese ermöglicht unter anderem die Forderungen auf Unterlassung und Schadensersatz für den Bilderklau.