Letzte Aktualisierung am: 14. Oktober 2024
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Der Aufbau und die Gestaltung von Bauwerken können das Erscheinungsbild einer Stadt oder eines Stadtteils maßgeblich prägen und beeinflussen. Doch besteht bei solchen Werken der Baukunst ein Urheberrecht für Architekten? Und was besagt das Urheberrecht, wenn sich Architekt und Bauherr uneinig sind oder später Umbaumaßnahmen anstehen?
Inhalt
FAQ zum Urheberrecht als Architekt
Grundsätzlich können entsprechende Pläne und auch die fertiggestellten Bauten gemäß UrhG urheberrechtlich geschützt sein.
Ein Recht am Bild der eigenen Sache existiert in Deutschland nicht. Daher müssen die Eigentümer und der Urheber in der Regel Fotos oder Zeichnungen des Gebäudes akzeptieren, solange diese von einem öffentlichen Ort angefertigt wurden.
Eine intensive Mitarbeit des Bauherrn während des Planungsstadiums führt nicht automatisch zur Miturheberschaft. Denn in der Regel handelt es sich dabei nur um die Erfüllung der im Architektenvertrag vereinbarten Mitwirkungsverpflichtung. Ob im Einzelfall doch eine Miturheberschaft vorliegt, muss ggf. ein Anwalt prüfen.
Kann sich ein Architekt auf das Urheberrecht berufen?
Welche Werke dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, ergibt sich grundsätzlich aus § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Zu den dort aufgeführten Werkarten zählen auch die Werke der Baukunst sowie die Entwürfe dieser. Allerdings ist das Urheberrecht für Architektenpläne und die fertigen Bauwerke an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Möglich Ansprüche durch das Urheberrecht kann ein Architekt demnach nur geltend machen, wenn das Gebäude besonders originell, individuell und innovativ ist. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von einer persönlich geistigen Schöpfung. Ob ein Bauwerk allerdings die dafür notwendigen Kriterien erfüllt, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Grundsätzlich können auch Teile eines Bauwerks urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie die notwendige Schöpfungshöhe erreichen und ein eigenständiges Werk darstellen. Als Beispiel ließen sich hierbei kunstvoll gestaltete Buntglasfenster oder ein schmiedeeisernes Gartentor anführen. Wobei in solchen Fällen ggf. nicht nur das Urheberrecht des Architekten greift, sondern weitere Miturheber existieren.
Urheberrecht: Kann ein Architekt einen Umbau verbieten?
Ein Verstoß gegen ein bestehendes Urheberrecht kann bei Architekten zu Unmut führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Bauvorhaben ohne eine vorherige Absprache bzw. Zustimmung von den bestehenden Plänen abweicht. Denn gemäß UrhG ist eine Veränderung am Werk nur mit der Zustimmung des Urhebers möglich.
Welche Konsequenzen eine Urheberrechtsverletzung haben kann, musste 2005 auch die Deutsche Bahn bei Abweichungen im Berliner Hauptbahnhof erfahren. Denn entgegen der vom Architekturbüro geplanten Gewölbedecken entschied sich die Bahn im Untergeschoss für kostengünstigere, flache Decken. Die von den Architekten erstattete Anzeige wegen Urheberrechtsverletzungen wurde außergerichtlich durch einen Vergleich geklärt, bei welchem die Bahn eine unbekannte Summe an eine Stiftung für die Ausbildungsförderung junger Architekten zahlte.
Das bedeutet schlussendlich, dass laut geltendem Urheberrecht, ein Architekt eine notwendige Sanierung grundsätzlich unterbinden kann. Um mögliche juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden, kann es daher sinnvoll sein, auch Aspekte zum Urheberrecht im Architektenvertrag zu berücksichtigen.
Urheberrecht als Architekt – kurz und kompakt
Die Ergebnisse vieler kreativer und schaffender Berufe unterliegen dem Urheberrecht. Ein Architekt kann demnach gegen die Veränderung seiner Pläne oder Bauwerke vorgehen und urheberrechtliche Ansprüche geltend machen.
2. Januar 2024 at 21:57
Darf der Architekt – der den Wettbewerb gewonnen hat – Bodenbelag und Wandfarbe bestimmen ?
7. August 2022 at 18:29
Vielen Dank für diesen Beitrag über Architekten im Urheberrecht. Interessant, dass sich die Architekturbüros für ihre Entwürfe, nicht jedoch für zB Fotos der Gebäude auf das Urheberrecht berufen können. Ich hatte mich zwecks der Planung eines Hauses an ein Architekturbüro gewandt und wollte mich mal zu den rechtlichen Hintergründen informieren.
17. Februar 2021 at 22:13
Für meineTochter plante und erbaute ich um die Jahrtausendwende ein höchst anspruchsvolles Whngebäude im „Toskanischem Stil. 2 großzügige Dachterrassen, Süd- und Westseite werden durch Balkonverbindung zu einer Gesamtfläche von ca. 90 an zusammen gefast. Diese Freiflächen wurden mit ca. 40 lfdm Balustraden eingefriedet. Technisch unterstützt wurden die Balustradeneinfssungen durch 9 Stck Mauerpfeiler. Farbe weiss in Abstimmung mit dem lichten Gelb der Fassade und de schwarzen Dachziegeln, konnte dieses Gebäude absolut den gewünschten „Toskanischen Stil“ zur Wirkung bringen. Die Immobilie wurde nach 10 Jahren verkauft, der neue Besitzer ließ die Balustraden entfernen und durch Verglasung ersetzen. Die Fassade bekam einen grauen Anstrich. Diese umfassende Veränderung fand ohne Zustimmg des Planers statt
23. Oktober 2022 at 18:11
Wer in Deutschland ein Haus in toscanischem Stil plant ist sicher kein Architekt, sondern ein Hobby-Planer, der dem Architekt oder Baumeister seine Kitsch-Vorstellung auf gedrückt hat oder selbst “ geplant“ hat . Gut, dass er nicht gefragt wurde
6. April 2023 at 10:50
Besser hätte ich das nicht schreiben können. DANKE!
28. November 2020 at 11:38
Vielen Dank für diesen ausführlichen Bietrag zum Thema Urheberrecht in der Architektur. Mein Bruder ist Architekt für Umbau und muss sich daher öfter mit dem Thema auseinandersetzen. Es stimmt, dass es am besten für alle Beiteligten ist, wenn solche Dinge im Architektenvertrag bereits festgelegt sind.