Letzte Aktualisierung am: 5. Oktober 2024
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Angestellte nehmen Produktions- und Arbeitsabläufe anders wahr als ihre direkten Chefs oder die Führungsebene. Durch diese spezielle Einsicht können im Zuge ihrer Tätigkeit Ideen für Erfindungen sprießen. Allerdings kann der Arbeitnehmer das Gebrauchsmuster oder das Patent nicht einfach anmelden, denn bei Schöpfungen, die in Verbindung mit dem Job entstehen, greift das Arbeitnehmererfindungsgesetz.
Inhalt
FAQ zum Arbeitnehmererfindungsgesetz
Das Gesetz regelt mögliche Ansprüche an Diensterfindungen.
Das Arbeitnehmererfindungsrecht gilt für Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Dienst. Dies schließt sowohl Beamte, Soldaten, Auszubildende und Praktikanten ein. Ausgeschlossen sind hingegen Ruheständler und freie Mitarbeiter.
Bei der Vergütung spielen insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit und die Stellung des Angestellten eine wichtige Rolle. Verbindliche Vorschriften zur Bemessung gibt es allerdings nicht.
Was besagt das Arbeitnehmererfindungsgesetz?
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG), welches manchmal auch als Arbeitnehmererfindergesetz bezeichnet wird, soll bei einer sogenannten Diensterfindung für einen Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sorgen. Als Dienst- oder Arbeitnehmererfindung gelten dabei Schöpfungen, die als Patent oder Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen werden können und im Rahmen der Dienstpflicht geschaffen wurden.
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen reguliert die gegensätzlichen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Arbeitsrecht sichert dem Arbeitgeber den Anspruch auf das Arbeitsergebnis seiner Angestellten zu. Im Gegensatz dazu besagt das „Erfinderprinzip“, dass nur der Erfinder den Anspruch auf seine Schöpfung hat. Es kollidieren somit das Arbeitsrecht und der gewerbliche Rechtsschutz.
Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, definiert das Arbeitnehmererfindungsgesetz grundsätzliche Regeln für Diensterfindungen. Demnach hat der Arbeitgeber generell Anspruch auf die Arbeitnehmererfindung. Der Angestellte erhält im Ausgleich dazu einen Anspruch auf angemessene Vergütung.
Welche Voraussetzungen müssen laut Arbeitnehmererfindungsgesetz erfüllt sein?
Damit eine Erfindung unter das Arbeitnehmererfinderrecht fällt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die Tätigkeit, die zur jeweiligen Entwicklung bzw. Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Aufgaben des Arbeitnehmers zählen. Sie muss somit in direkter Beziehung zu seinem beruflichen Aufgabenbereich zählen.
Außerdem muss der Arbeitnehmer den Anstoß zur Entwicklung seiner Erfindung durch seine Tätigkeit im Unternehmen erhalten haben. Der Berufsalltag sorgte somit für die Anregung der erfinderischen Tätigkeit.
Die Umsetzung der Idee, also die Entstehung der Erfindung, wurde durch den Betrieb gefördert bzw. wesentlich erleichtert. Dies kann unter anderem auch durch den Einsatz von Hilfsmitteln z.B. Diktiergeräten, die dem Unternehmen gehören oder aufgrund der Erfahrung, die der Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit gesammelt hat, erfolgen.
Um zu wissen, was für ein Diktiergerät zu seinen Anforderungen passt, sollte er sich informieren – beispielsweise über einen Diktiergerät-Test.
Vorgehensweise bei einer Erfindung
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz sieht die Meldung von Erfindungen beim Arbeitgeber vor. Diese muss in Form einer schriftlichen Erfindungsmeldung erfolgen. Aus dieser Benachrichtigung muss deutlich zu erkennen sein, dass es sich dabei um die gesetzlich vorgeschriebene Erfindungsmeldung handelt. Außerdem muss das Schreiben eine Beschreibung der Schöpfung sowie eine Schilderung des Entstehungsprozesses enthalten.
Der Betrieb hat nach der Benachrichtigung die Möglichkeit, die jeweiligen Erfindungen anzunehmen oder freizugeben. Für diese Entscheidung hat der Arbeitgeber insgesamt vier Monate Zeit. Nimmt er innerhalb dieses Zeitraums die Erfindungsmeldung an, dann gehen damit alle Rechte an den Erfindungen an ihn über.
Das Unternehmen ist dann dazu verpflichtet, die Schöpfung beim DPMA anzumelden. Je nach Art der Erfindungen kann dies entweder als Patent oder Geschmacksmuster erfolgen. Zusätzlich dazu ist auch eine Registrierung im Ausland möglich.
Welche Richtlinien für Vergütung von Arbeitnehmererfindungen gibt es?
Bei einer Diensterfindung hat der Entwickler laut Arbeitnehmererfindungsgesetz Anspruch auf Vergütung. Diese wird fällig, sobald der Arbeitgeber die Erfindung in Anspruch genommen hat.
Bei der Arbeitnehmererfindervergütung beruht die Berechnung vor allem auf der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Diensterfindung. Außerdem wird die Vergütung der Arbeitnehmererfindung auch durch die Stellung des Angestellten im Betrieb bzw. auf der Karriereleiter beeinflusst. Nicht zuletzt sehen die gesetzlichen Richtlinien zur Arbeitnehmererfindervergütung eine Einschätzung zum Einfluss des Betriebes beim Zustandekommen der Schöpfung vor.
Arbeitnehmererfindungsgesetz – kurz und kompakt
Das Arbeitnehmererfindungsgesetz regelt die Ansprüche von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Diensterfindungen. Der Arbeitgeber erhält die Rechte für die Schöpfung, wohingegen der Angestellte für die Arbeitnehmererfindung eine Vergütung erhält.
6. April 2021 at 14:11
Guten Tag,
muss man eine Erfindung dem AG auch melden, wenn man ein Patent für ein Hilfsmittel hat, welches im Betrieb verwendet wird, jedoch nicht vom eigenen Betrieb produziert wird.
Beispiel 1: Sekretärin erfindet neuen Stift auf Grundlage des vom Betrieb bereitgestellten Kugelschreibers.
Beispiel 2: Arbeiter bei Automobilhersteller hat Idee zu Akkuschrauber, der von Bosch produziert wird .
27. April 2021 at 13:54
Hallo Christian,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
6. März 2020 at 13:07
Während langjähriger Tätigkeit im Unternehmen habe ich einige Erfindungen eingebracht, wovon sich auch einige zum Zeitpunkt meines ausscheiden am 31.12.2018 in unterschiedlichem Stadium befanden (z.B. kurz vor Einreichung, eingereicht aber noch nicht erteilt, etc.). In meinem Aufhebungsvertrag ist festgehalten, dass ich über mein ausscheiden aus dem Unternehmen hinaus für getätigte Erfindungen gemäß dem Arbeitnehmererfindungsgesetz weiterhin Anspruch auf eventuell anfallende Erfindungsvergütungen habe ohne genaue Angabe von Größenordnung oder Art und Weise der Festsetzung. Nun verlangt das Unternehmen von mir, dass ich von einzelnen Erfindungen sämtliche Ansprüche an das Unternehmen übertrage/abtrete, ein diesbezügliches Angebot über eine finanzielle Abgeltung/Vergütung gibt es dazu nicht. Wie soll ich mich verhalten?
13. März 2020 at 14:48
Hallo Helmut,
wir dürfen keine Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit diesem Anliegen an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
8. Januar 2019 at 8:05
In der Beschreibung geht klar hervor, dass es sich um eine Anmeldung eines Patentes oder Geschmacksmusters handelt. Kann ich dann davon ausgehen, dass alles, was sich letztlich nicht als Patent anmelden lassen würde auch keine Diensterfindung ist?
Konkret würde ich mich auf eine Geschäftsidee beziehen, die ich meinem Arbeitgeber im Rahmen eines Innovationsmanagementprogramms gemacht habe, die mein Arbeitgeber aber abgelehnt hat. Das ist anderthalb Jahre her und ich habe nie wieder etwas zu diesem Thema gehört. Da ich selbst daran glaube, frage ich mich, ob ich die Geschäftsidee selbstständig verfolgen dürfte, weil es sich ja um nichts handelt, dass man zum Patent anmelden könnte.
11. Januar 2019 at 14:31
Hallo Julian,
eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich für eine EInschätzung ff. an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
24. Februar 2018 at 16:39
Hallo,
zur Frage:
Frage 1: Für wen gilt das Arbeitnehmererfindungsgesetz?
Ich möchte gern ein Patent anmelden bin als Minijobber beschäftigt.
Wie weit hat der Arbeitgeber rechte auf meine Patentanmeldung.
Für ihre Bemühungen bedanke ich mich im voraus, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andy
12. März 2018 at 9:06
Hallo Andy,
das Arbeitnehmererfindungsgesetz gilt für jeden Arbeitnehmer, auch wenn sie in Minijobs angestellt sind. Eine endgültige Einschätzung Ihres Falls kann aber nur ein Anwalt vornehmen.
Ihr Team von Urheberrecht.de
7. Oktober 2018 at 17:12
Guten Tag Zusammen,
Normung:
AG = Arbeitgeber
AN = Arbeitnehmer
während der Recherche in diesem Thema bin ich auf Ihre Seite gestossen und habe folgende Fragen an Sie:
1) Sobald der AG die Diensterfindungsmeldung als Patententwurf im DPMA einsendet, ist sofort der AG zur Zahlung verflichtet?
2) Annahme: Der AG spart von Januar bis Oktober beispielweise 1.000.000€ ein und der AN hätte eine Beteiligung von 1 – 4%. Bis wann ist der AG ab 01.10 verpflichtet 50% die 10.000 – 40.000€ aufs Jahr gesehen dem AN zu überweisen?
3) Ist ein Patententwurf des AG schriftlich mit einer Unterschrift durch den AN freizugeben?
4) Sollte ein AG einen Patententwurf einreichen der nicht dem vollen Umfang nachkommt der es gebührt und nicht vom AN freigegeben wurde, kann ein AN der inzwischen ausgeschieden ist die innere Priorität am Patentamt in Anspruch nehmen um die Anmeldung zu überarbeiten?
5) Sollte ein AG einen Patententwurf ohne Zustimmung des AN einreichen um eine Patenterteilung abzuschmettern, im welchen Gesetz kann der AN seine Rechte nachlesen um dieses umzukehren?
8. Oktober 2018 at 9:49
Hallo Markus,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
16. August 2017 at 13:39
Ich scheide aus dem Unternehem im September17 aus
Das Patent an dem ich betreiligt bin läuft im Mai 20 aus
Der Arbeitgeber bietet mir bis Mai 20 eine vergangenheitsbezogene Hochrechnug an die auch in Ordung ist
Ich möchte aber noch eine Paschale für die den Abtritt der Schutzrechte über den Termin des Ablaufs der Rechte aushandel.
Welche Möglichkeiten gibte da?
22. August 2017 at 10:54
Hallo Hartmut,
eine Rechtsberatung dürfen wir leider nicht anbieten. Wenden Sie sich an einen Anwalt für Urheberrecht. Dieser kann Sie eingehend zu Ihren Fragen beraten.
Ihr Team von Urheberrecht.de