Letzte Aktualisierung am: 15. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Um sicherzustellen, dass sich urheberrechtlich geschützte Inhalte oder auch vertrauliche Informationen nicht beliebig vervielfältigen und verbreiten lassen, ergreifen die Urheber, Rechteinhaber bzw. sonstige verantwortliche Personen verschiedene technische Maßnahmen. Welche Methoden sich dabei als Kopierschutz eignen, hängt vor allem vom Medium und dem darauf gespeicherten Inhalt ab.
Inhalt
FAQ zum Kopierschutz
Wenn Sie einen bestehenden Kopierschutz mit einem Programm oder technischen Geräten umgehen, kann dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) wertet einen solchen Eingriff in die technischen Schutzmaßnahmen als Straftat. Für Privatpersonen kann diese eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedeutet.
Filmen Sie zum Beispiel mithilfe einer Kamera die Wiedergabe einer DVD ab, kann es sich dabei um eine Variante zur Erzeugung einer Privatkopie handeln. Eine anschließende Verbreitung ist allerdings nicht erlaubt, zudem müssen Sie meist erhebliche Verluste bei der Qualität in Kauf nehmen.
Wann ist von „Kopierschutz“ die Rede?
Werden Methoden angewendet, um die unerlaubte bzw. unerwünschte Vervielfältigung von Informationen und Inhalten zu verhindern, lassen sich diese unter dem Begriff „Kopierschutz“ zusammenfassen. Dass es sich dabei nicht zwangsläufig um hochkomplexe und ultramoderne Maßnahmen handeln muss, veranschaulichen die nachfolgenden Beispiele.
Um das Kopieren von Dokumenten zu verhindern bzw. eine Unterscheidung zwischen Original und Vervielfältigung zu ermöglichen, können verschiedene Techniken zum Einsatz kommen. So lässt sich eine Art von Kopierschutz beispielsweise durch Wasserzeichen erzeugen, die ins Papier eingebracht sind und unter anderem für notarielle Urkunden verwendet werden. Alternativ dazu lässt sich ein Kopierschutz bei Papier auch mithilfe von Micro-Punkten erzielen. Diese werden erst nach dem Kopieren sichtbar und wirken sich somit nicht auf die Lesbarkeit des Originals aus.
Die Vervielfältigung von Inhalten beschränkt sich aber nicht nur auf analoge Medien, sondern ist auch im Internet an der Tagesordnung. Daher lässt sich auch im World Wide Web durch technische Maßnahmen ein gewisser Kopierschutz gewährleisten. Eine Website kann dabei zum Beispiel mit einer Rechtsklick- oder Markiersperre ausgestattet werden. Allerdings lassen sich diese Methoden mithilfe des Quellcodes umgehen.
Dass sich bestehende Schutzmaßnahmen unter Umständen auch negativ auf den Verkauf von Produkten auswirken können, musste die Musikindustrie schmerzlich lernen. Das Hauptproblem war damals, dass es nicht möglich war, Songs von einer CD zu kopieren, die über Kopierschutz verfügte, und diese zum Beispiel auf ein Handy oder einen Mp3-Player zu übertragen. Dadurch war der Nutzen der CD erheblich eingeschränkt, weshalb der Kopierschutz bei Musik mittlerweile der Geschichte angehört.
Die Medienunternehmen sind ständig bemüht, neue Methoden für den Kopierschutz zu erstellen und bestehende Maßnahmen zu optimieren. Dabei befinden sie sich in einem Wettstreit mit den Hackern, die gleichzeitig ihr Bestes geben, um zum Beispiel bei einer DVD den Kopierschutz zu rippen. Nicht immer geht es dabei um den Profit, der sich mit der illegalen Verbreitung erzielen lässt, sondern darum, der Erste zu sein, der eine Schutzmaßnahme bezwungen hat.
Was sagt das Urheberrecht zum Kopierschutz?
Im UrhG findet der Kopierschutz als „technische Maßnahmen zum Schutz“ Erwähnung. Die Vorschriften zum Umgang bzw. einer möglichen Umgehung bestehender Schutzmechanismen ergeben sich aus § 95a UrhG. Im ersten Absatz des Paragraphen steht Folgendes geschrieben:
Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
Entschließen sich Rechteinhaber dazu, ihre Werke mit entsprechenden Methoden zu schützen – eine generelle Verpflichtung dazu besteht grundsätzlich nicht –, müssen Nutzer diese Einschränkungen hinnehmen. Somit darf ein bestehender Kopierschutz laut Gesetz nicht entfernt werden. Ob ein Datenträger Beschränkungen bei der Vervielfältigung unterliegt, können Sie üblicherweise den Hinweisen auf der Verpackung entnehmen.
Kopierschutz umgehen: Droht eine Strafe?
Wie zuvor bereits erwähnt, untersagt das Urheberrecht das Umgehen von technischen Schutzmaßnahmen. So müssen Personen, die unerlaubt eine DVD kopieren, die mit einem Kopierschutz ausgestattet ist, mit Sanktionen rechnen.
Da es sich beim Eingriff in technische Schutzmaßnahmen um eine Straftat handelt, bestimmt ein Gericht das endgültige Strafmaß. Zudem unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Taten für den privaten und den gewerblichen Gebrauch.
Demnach droht für Privatpersonen, die den Kopierschutz einer DVD umgehen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Handelt der Täter hingegen gewerblich, ist auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich.
Kopierschutz – kurz und kompakt
Beim Kopierschutz handelt es sich um Maßnahmen, die dazu dienen, die Vervielfältigung von Informationen zu verhindern. Laut Urheberrecht dürfen diese technischen Schutzmechanismen nicht ausgehebelt werden. Personen, die den bestehenden Kopierschutz einer CD/DVD umgehen, begehen demnach eine Straftat.
11. März 2023 at 17:05
Vielen Dank für Ihren interessanten Beitrag!
Im Internet findet man sehr wiedersprüchliche Aussagen zu diesem Thema, was mich als Laie total verunsichert.
Manche Fachleute behaubten, die Umgehung des Kopierschutzes wäre für private Zwecke erlaubt, andere Experten so wie Sie behaupten das Gegenteil.
Ich bin auf § 108b UrhG gestoßen:
„…wird, wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbundener Personen erfolgt oder sich auf einen derartigen Gebrauch bezieht, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Interpretiere ich das richtig, dass nun doch für private Zwecke der Kopierschutz umgangen werden darf?
Oder steht das vielleicht doch im Konflikt mit anderen Paragraphen?
7. Juni 2024 at 16:37
Grundsätzlich „darf“ er nicht umgangen werden, wie das Gesetz auch sagt. Aber mit strafrechtlichen Konsequenzen ist nur in Fällen zu rechnen, wenn die Kopien zum Beispiel im Rahmen von Tauschgeschäften die eigenen vier Wände verlassen. Erst recht wird es strafbar, wenn professionell mit illegalen Kopien gehandelt wird.