Letzte Aktualisierung am: 7. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 19 Minuten
Social Media ist für viele Menschen mittlerweile fester Bestandteil ihres Alltags: In der Mittagspause wird schnell das neues Urlaubsfoto von Freunden geliked, ein neues Musikvideo geteilt und ein Foto vom eigenen Mittagessen gepostet. All dies geschieht so nebenbei und ohne großes Kopfzerbrechen darüber, ob damit Rechte verletzt werden. Nutzer fühlen sich grundsätzlich sicher, schließlich machen es ja alle so. Aber auch bei Social Media gilt das Urheberrecht.
Inhalt
Literatur zum Thema Urheberrecht bei Social Media
FAQ zum Urheberrecht im Bereich Social Media
Das Urheberrecht erlaubt zwar die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken im privaten Rahmen als Privatkopie, allerdings ist es fraglich, ob Facebook tatsächlich als privat gilt. Bei Veranstaltungen wie Hochzeiten oder Familienfeiern gehen Juristen von einer maximalen Anzahl von 100 Personen aus, die der enge Freundes- und Familienkreis umfasst und somit als privat anzusehen sind. In der Regel überschreiten Facebook-Konten diese Marke von 100 Kontakten mehr oder weniger deutlich. Zudem ist es in einem solchen Fall schwer nachzuweisen, dass tatsächlich zu allen Kontakten eine enge und persönliche Beziehung besteht.
Im Moment fehlt allerdings eine definitive Rechtsprechung, die sich mit der Gültigkeit und der Reichweite vom Urheberrecht bei Social Media befasst, sodass Sie sich genau überlegen sollten, welche Inhalte Sie über die sozialen Netzwerke zur Verfügung stellen.
In der Regel ist es bei den bekannten Social Media Diensten wie Facebook und YouTube möglich, eine Urheberrechtsverletzung zu melden. Für die Unternehmen bedeutet dies eine Aufforderung den jeweiligen Inhalt zu entfernen. Nicht immer erfolgt dabei aber auch eine tatsächlich Überprüfung, ob tatsächlich ein Vergehen vorliegt.
Zusätzlich dazu kann bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht auch zivilrechtlich vorgegangen werden. Durch eine Abmahnung können Urheber verschiedene Ansprüche gelten machen – wie beispielsweise Schadensersatz, Unterlassung und Entfernung.
Sie können aber auch versuchen, mit dem möglichen Rechteverletzer Kontakt aufzunehmen und ihn bitten, die Urheberrechtsverletzung bei Facebook, YouTube und Co. zu entfernen. Diese Methode ist vor allem dann sinnvoll, wenn Sie davon ausgehen können, dass der Verstoß auf Unwissenheit oder ein Versehen zurückzuführen ist.
Ohne die Erlaubnis der abgebildeten Person, dürfen Fotos nicht veröffentlicht werden. Festgehalten ist dies in § 22 des Kunsturheberrechts. Haben Sie bei einer Social Media-Plattform ein Bild von sich entdeckt und wollen diese entfernen, können Sie dieses entweder beim Netzwerk melden oder die Person, die das Bild veröffentlicht hat, direkt kontaktieren.
Eigentlich handelt es sich bei diesen Lyric-Videos um Urheberrechtsverletzungen, weil in der Regel wohl weder die Nutzungsrechte für den Song noch für den Text erworben werden. Allerdings verhält es sich hier wohl ähnlich wie bei den Coverversionen und die Unternehmen werten diese Clips als Werbung. Deshalb kann es durch aus sein, dass die Plattenfirmen und YouTube hier beim Urheberrecht auf juristische Konsequenzen verzichten. Trotzdem ist von einer solchen Urheberrechtsverletzung abzuraten, denn ob die Firmen auch weiterhin auf Rechtsmittel verzichten, ist nicht sicher.
Was ist Social Media?
Der Begriff „Social Media“ umfasst eine Vielzahl digitaler Medien und Technologien, die es ihren Nutzern – auch User genannt – ermöglichen, miteinander zu kommunizieren. In Deutschland wird auch die Übersetzung „soziale Medien“ verwendet.
Zentrales Element bei allen Social Media Anwendungen und Plattformen – häufig auch als Kanäle bezeichnet – ist die Interaktivität. Sie ermöglicht es den Usern sich über Themen auszutauschen, gemeinsame Inhalte zu schaffen und diese auch zu verbreiten.
Die Kommunikation findet dabei aber nicht nur in Textform statt, sondern auch durch Bilder, Tonaufnahmen und Videos.
Die Kanäle der sozialen Medien sind in der Regel miteinander kompatibel und ermöglichen eine übergreifende Vernetzung, weshalb es sich bei Social Media um mehr als nur ein einzelnes Medium handelt.
Die wichtigsten Social Media-Kanäle
Wie bereits erwähnt, ermöglichen es die Social Media Kanäle ihren Usern miteinander in Kontakt zu treten und sich medial auszutauschen. Dabei handelt es sich nicht um einheitliche Plattformen, sondern um auf Zielgruppen spezialisierte und auf unterschiedliche Kommunikationsformen optimierte Anwendungen.
Um die technischen Möglichkeiten im vollen Umfang nutzen zu können, wird in der Regel eine Mitgliedschaft bzw. Anmeldung vorausgesetzt. Notwendig ist dies, damit ein persönliches Profil und ein dazugehöriger Account erstellt werden kann.
Die verschiedenen, für Social Media typischen Plattformarten lassen sich dabei grob wie folgt einteilen:
- Webblogs
- Mikroblogging-Dienste
- Soziale Netzwerke
- Videoportale
- Fotosharing-Plattformen
- Wikis
- Auskunftsportale
- Bewertungsportale
- Foren
Welche Besonderheiten diese verschiedenen Social Media Optionen kennzeichnen und welche Kanäle dabei die bekanntesten Beispiele sind, soll nachfolgend geklärt werden.
Weblogs
Bei Weblogs oder Blogs handelt es sich um ein Online-Medium, welches ähnlich einem Internet-Tagebuch funktioniert. Der Nutzer fügt dort regelmäßig neue Beträge und Inhalte hinzu und teilt diese mit interessierten Lesern.
Mikroblogging-Dienste
Microblogging-Dienste ermöglichen die Kommunikation in Form von Kurznachrichten, die Länge der Mitteilung ist in der Regel auf maximal 200 Zeichen begrenzt. Zu den bekanntesten Anbietern für Microblogs zählen Twitter und Tumblr.
Soziale Netzwerke
Hinter dem Begriff „soziales Netzwerk“ versteckt sich eine Online-Community – englisch für Internet-Gemeinschaft – also eine Gruppe von Menschen, die online miteinander kommunizieren. Durch dieses Medium findet ein Austausch von Meinungen, Erfahrungen und Informationen statt.
Das wichtigste und langfristig erfolgreichste soziale Netzwerk ist aktuelle Facebook. Weitere Netzwerke sind unter anderem Google+, MySpace und StudiVZ. Auch Pinterest wird zu den sozialen Netzwerken gezählt, allerdings steht dort der Austausch von Interessen durch Bilder und Links im Mittelpunkt.
Die meisten sozialen Netzwerke dienen vor allem dem Austausch mit Familie, Freunden und Bekannten, aber auch für die Verknüpfung von geschäftlichen und beruflichen Kontakten können die Medien genutzt werden. Speziell für diesen Zweck stehen Plattformen wie Xing und LinkedIn zur Verfügung.
Videoportale
Auf Videoportalen können die Benutzer eigene Videos hochladen und im Internet anderen zum Anschauen bereitstellen. Diese Videos stehen dann online zur Verfügung und können in der Regel per Streaming angesehen werden.
Neben Privatpersonen nutzen auch Unternehmen die Video-Plattformen als Option fürs Marketing. Zudem bieten einige Portale auch Musikvideos und Fernsehserien an. Das bekannteste Videoportal ist YouTube, aber auch Konkurrenten wie Vimeo, MyVideo und Clipfish sind auf dem Markt vertreten.
Fotosharing-Plattformen
Analog zu den Videoportalen ermöglichen Fotosharing-Portale es ihren Nutzern, Fotos und Bilder hochzuladen und anderen weltweit durch das Internet zu zeigen. Zudem bieten die meisten Anbieter auch die Option, die Bilder nur privat zu archivieren oder diese auf Wunsch mit Freunden und Bekannten zu teilen.
Zu den bekanntesten Fotosharing-Portalen zählen Flickr, Instagram und Picasa.
Wikis
Das bekannteste Beispiel für eine Wiki ist die Online-Enzyklopädie Wikipedia. Wie alle Wikis beruht diese Website auf verschiedenen Formularen, die es den Benutzern erlauben, die Inhalte zu lesen und auch zu bearbeiten.
Nach dem Vorbild von Wikipedia entstehen durch dieses System unzählige Online-Nachschlagewerke zu vielfältigen Themengebieten.
Auskunftsportale
Sind User gezielt auf der Suche nach der Antwort auf eine bestimmte Frage, können sie diese in einem Auskunftsportal stellen und auf eine passende Antwort hoffen. Neben Laien teilen auch immer mehr Experten ihr Wissen in diesen Portalen.
Zu den führenden Auskunftsportalen in Deutschland zählen unter anderem wer-weiss-was und gutefrage.
Bewertungsportale
Durch Bewertungsprotale können sich die Nutzer über die Erfahrungen anderer informieren. Nicht selten erfolgt bei den Portalen eine Spezialisierung auf bestimmte Branchen oder Produkte. Zu den wichtigsten Branchen bei Bewertungsportalen zählen dabei: Hotel und Reiseanbieter, Restaurants, Handwerker, Ärzte sowie Autowerkstätten.
Die veröffentlichten Erfahrungsberichte können die Entscheidung möglicher Kunden beeinflussen und sogar über Erfolg bzw. Misserfolg eines kleinen Unternehmens entscheiden. Zu den bekanntesten, branchenübergreifenden Bewertungsportalen zählen Yelp und Idealo.
Internetforen
Foren bieten ihren Nutzern die Möglichkeit, sich über Meinungen und Erfahrungen auszutauschen. Die Internetforen können dabei auf eine spezielle Zielgruppe bzw. ein bestimmtes Thema ausgerichtet sein oder allgemeiner Natur und für alle Fragestellungen offen sein.
Die Kommunikation in Foren erfolgt durch Diskussionsbeiträge, die erstellt, gelesen und beantwortet werden können. Häufig werden Internetforen als Zusatzangebot zu bestehenden Webseiten angeboten.
Welche Vorschriften aus dem Urheberrecht sind bei Social Media relevant?
Durch das Urheberrecht wird die juristische Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk definiert und gesetzliche geregelt. Dabei zählen zu den zentralen Aspekten der Schutz der Schöpfung und die Sicherstellung einer angemessenen finanziellen Vergütung. Diese Leitgedanken gelten sowohl im alltäglichen Leben als auch im Internet, weshalb das Urheberrecht auch Social Media Anwendungen betrifft.
Was gilt laut Urheberrecht als Werk?
Soziale Netzwerke werden nicht nur für den Austausch von persönlichen Nachrichten genutzt, sondern ermöglichen es auch, Dateien zu versenden und zu erhalten. Bei diesen Daten handelt es sich nicht selten um urheberrechtlich geschützte Werke.
Doch welche Werke stehen und dem Schutz des Urheberrechts? Laut Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählen Schöpfungen aus den Gebieten der Literatur, Wissenschaft und Kunst zu den geschützten Werken. Das Gesetz listet dabei insbesondere die folgenden Arten auf:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- Werke der Musik;
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Im Zusammenhang von Urheberrecht und Social Media ist vor allem die Verwendung von Fotos, Videos, Musik und Texten von großer Bedeutung. Was Sie bei der Nutzung dieser Werke in den sozialen Medien beachten müssen und welche Risiken bestehen, erfahren Sie im weiteren Verlauf dieses Ratgebers.
Urheberrecht und soziale Netzwerke: Welche Vorschriften müssen Sie beachten?
Wie zuvor bereits erwähnt, ist ein zentraler Aspekt des Urheberrechts der Schutz von Urheber und Werk. Um diesen zu gewährleisten, sichert das Urheberrecht dem Schöpfer verschiedene Rechte zu, die neben dem Schutz des Werkes auch eine angemessene Vergütung gewährleisten sollen.
Die Basis dafür bilden die im UrhG formulierten Rechte:
- Urheberpersönlichkeitsrechte
- Verwertungsrecht
- Nutzungsrechte
Die Urheberpersönlichkeitsrechte
Die Urheberpersönlichkeitsrechte setzen sich aus drei Teilen zusammen: das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Recht darauf, eine Entstellung des Werkes zu verbieten.
Durch das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) erhält der Urheber die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob, wann und in welcher Form sein Werk veröffentlicht wird.
Damit der Urheber auch als solcher anerkannt und mit seinem Werk in Verbindung gebracht wird, kann er durch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) entscheiden, ob eine Urheberbezeichnung als Kennzeichnung des Werkes notwendig ist und wie diese aussehen soll. Der Schöpfer kann anstelle seines tatsächlichen Namens zum Beispiel ein Pseudonym oder seine Initialen als Hinweis auf die Urheberschaft wählen.
Eine Bearbeitung wird durch das Recht gegen die Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG) verhindert. Dabei ist es auch rechtlich unerheblich, ob es sich bei der Veränderung objektiv um eine Verbesserung handelt. Grundsätzlich gilt: die Version des Urhebers stellt das Optimum dar.
Die Verwertungsrechte
Der Urheber ist im Besitz der ausschließlichen Rechte für eine mögliche Verwertung seines Werkes. Diese Verwertungsrechte gelten sowohl für eine körperliche als auch eine unkörperliche Form der Verbreitung und Wiedergabe.
Die Verwertungsrechte setzen sich dabei insbesondere aus folgenden Elementen zusammen:
Körperliche Verwertung:
- Vervielfältigungsrecht
- Verbreitungsrecht
- Ausstellungsrecht
Unkörperliche Verwertung:
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
- Senderecht
- Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
- Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
Im Internet und somit auch bei Social Media findet laut Urheberrecht zumeist eine unkörperliche Form der Verwertung statt. Dabei ist vor allem § 19a UrhG – das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung – von großer Bedeutung:
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Die Nutzungsrechte
Möchte ein Urheber sein Werk nicht selbst umfassend verwerten, kann er Dritten Nutzungsrechte einräumen. Zu diesem Zweck wird in der Regel ein Vertrag aufgesetzt, der neben der Einräumung der Nutzungsrechte und der Erlaubnis zur Werknutzung auch eine Vergütung festlegt.
Wie weitreichend die erteilten Nutzungsrechte sind, kann der Urheber durch verschiedene Formen der Beschränkung festlegen. Folgende Unterscheidungen sind dabei möglich:
- Rechte für alle oder einzelne Nutzungsarten
- Einfaches oder ausschließliches Recht
- räumliche, zeitliche oder inhaltliche Eingrenzung der Rechte
Erwerben Sie Fotos von Bildagenturen, stimmen Sie durch den Kauf den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. In der Regel wird darin auch der Umfang der Nutzungsrechte festgelegt. Häufig erlaubt die Standard-Lizenz die Verwendung für Webseiten und Blogs, schließt eine Nutzung in den sozialen Netzwerken aber aus.
Liken, teilen, posten – Kommunikationsformen bei Social Media und was sie rechtlich bedeuten
Als moderne Möglichkeiten der Kommunikation beeinflusst Social Media auch die Sprache, denn neue Techniken bedürfen moderner und prägnanter Bezeichnungen. Dabei handelt es sich in der Regel um Anglizismen.
Was diese Techniken auszeichnet, was sie bedeuten und wie diese gemäß dem Urheberrecht bei Social Media zu bewerten sind, soll nachfolgend an den wichtigsten Beispielen gezeigt werden:
Like
Zu dem wohl bekanntesten Begriff aus der Welt der sozialen Medien zählt der „Like“. Als deutsches Äquivalent findet „Gefällt mir“ Anwendung, aber auch die Tätigkeit „etwas zu liken“ hat bereits ihren Weg in den alltäglichen Sprachgebrauch gefunden.
Durch einen Like zeigen Nutzer in sozialen Netzwerken, was ihnen gefällt oder was sie unterstützen. Diese positive Bewertung ist dabei in der Regel für alle Kontakte ersichtlich und soll somit auch dazu beitragen, gemeinsame Interessen zu erkennen.
Auch außerhalb der sozialen Medien kann das Gefallen an Beiträgen und Bildern bekundet werden. Viele Internetauftritte betten mittlerweile Verknüpfungen zu den Social Media Kanälen – so zum Beispiel den „Gefällt mir“-Button – ein. Gefällt Ihnen also beispielsweise ein Artikel bei einem Online-Magazin und Sie zeigen dies durch einen Klick auf einen solchen Button an, erfolgt eine Verknüpfung mit Ihrem Benutzerkonto.
Ob das Liken von Beiträgen zum Beispiel bei Facebook gegen das Urheberrecht verstößt, ist auch bei Juristen ein strittiges Thema. Denn immerhin wird meist eine Kopie des gelikten Inhalts im eigenen Profil angezeigt. Dem entgegen steht allerdings ein Urteil des Landesgerichts Hamburg (Az. 327 O 438/11), welches einen Like bei Facebook als „unverbindliche Gefallensäußerung“ bewertet. Eine hundertprozentige Sicherheit bietet dieses Urteil dem Nutzer allerdings nicht, sodass ein gewisses Restrisiko beim Liken besteht.
Teilen
Durch die Funktion „Teilen“ – teilweise auch mit „Share“ oder „Sharing“ dargestellt – können die Benutzer von sozialen Medien ihren Kontakten einen Beitrag empfehlen oder weiterleiten.
Zulässig ist eine solche Weiterverbreitung bei eigenen Inhalten und wenn der Urheber auf seiner eigenen Webseite eine „Share-Funktion“ einbaut. Denn dadurch, dass er diese Option zur Verfügung stellt, leiten Juristen auch das Einverständnis fürs Teilen ab.
Stellt der Urheber auf seiner Homepage keine Möglichkeit zum Teilen zur Verfügung, fehlt im Rückschluss vermutlich auch das Einverständnis. In solchen Fällen sollten Sie, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, vom Sharing Abstand nehmen.
Posten
Werden Inhalte in sozialen Netzwerken „gepostet“ bzw. ein „Post“ erstellt, veröffentlicht der Nutzer ein Bild, einen Text oder ein Video. Beim „Posten“ wird dafür ein eigener Beitrag erstellt. Im Sinne des Urheberrechts handelt es sich dabei um eine „öffentliche Zugänglichmachung“.
Posten sollten Sie nur Inhalte, von denen Sie der Urheber sind oder wenn Sie von diesem die Erlaubnis dafür haben. Denn bei der widerrechtlichen Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken droht eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen.
Verlinken
Links sind in der Regel als Wegweiser zu Internetseiten oder Inhalten zu verstehen. Solange diese Links nicht zu einer Urheberrechtsverletzung führen, ist die Verwendung solcher Weiterleitungen bei allen Plattformen zulässig.
Problematisch sind im Gegensatz dazu nach dem Urheberrecht, die von Facebook oder Twitter eingeblendeten Vorschaubilder. Hier liegt zwar noch keine eindeutige Rechtsprechung vor, aber einige Juristen vertreten die Meinung, dass es sich bei diesen, um eine eigenständige Form der Veröffentlichung handelt. Somit wäre also die Zustimmung des Urhebers notwendig.
Embedden
Inhalte können in Form eines „embedded Links“ auf Webseiten, Blogs oder Social Media-Kanälen integriert werden. Durch diese „Embeddings“ ist es beispielsweise möglich, ein YouTube-Video einzubinden. Dabei wird auf der Webseite automatisch ein Video-Player eingefügt, sodass es nicht mehr notwendig ist, die Homepage zu verlassen, um das Video anzusehen.
Der Europäische Gerichtshof hat 2014 (Az. C-348/13) in einem grundlegenden Urteil entschieden, dass beim Einbinden von Inhalten keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Werke mit der Einwilligung des Urhebers im Internet veröffentlicht wurden und nicht versucht wird, das Embedding durch technische Maßnahmen zu verhindern
Verstoß gegen das Urheberrecht bei Social Media
Ob sich eine Urheberrechtsverletzung in der realen oder digitalen Welt ereignet, ist in der Regel unbedeutend. Generell muss bei solchen Verstößen mit schwerwiegenden und weitreichenden Sanktionen gerechnet werden. Aus diesem Grund sollten Sie bei der Nutzung der verschiedenen Social Media Kanäle, das Urheberrecht beachten.
Zu den häufigsten Verstößen gegen das Urheberrecht bei Social Media zählen unter anderem die Verwendung fremder Werke, die Missachtung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft ebenso wie die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken.
Bilder in den sozialen Medien
Viele der Social Media Kanäle empfinden die Verbreitung von Fotos als wünschenswert. Deshalb werden die Nutzer auch in regelmäßigen Abständen daran erinnert, dass es Zeit wäre, ein neues Profilbild einzustellen. Die Verwendung und Verbreitung fremder Bilder in sozialen Medien kann aber auch schnell zu einer Abmahnung führen.
Welche Gefahren aufgrund von Bildern bei Social Media drohen, soll an einigen Beispielen gezeigt werden:
Ausdruck der eigenen Persönlichkeit – das Profilbild
Durch das Profilbild haben die Mitglieder von sozialen Netzwerken die Möglichkeit, sich selbst zu präsentieren und von anderen gefunden zu werden.
Möchten Nutzer nicht ihre privaten Bilder verwenden und sich vielleicht noch etwas Anonymität bewahren, werden nicht selten Bilder von Prominenten, Comic- oder Zeichentrickfiguren als Profilfoto auf Facebook oder bei WhatsApp verwendet.
Häufig sind diese Bilder aber durch das Urheberrecht geschützt. Die Urheberschaft liegt meist entweder beim Fotografen oder beim Zeichner. Möchten Sie solche Bilder also für Ihren Auftritt in den sozialen Medien verwenden, müssen Sie den Urheber um Erlaubnis fragen und ggf. dafür auch eine Lizenz erwerben.
Fremde Bilder sind häufig ein Risiko
Die Verwendung von fremden, urheberrechtlich geschützten Werken kann zu einer Urheberrechtsverletzung führen, deshalb sollten Sie hier besonders sorgfältig vorgehen, um das Risiko einer Abmahnung zu minimieren.
Ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers sollten Sie keine fremden Werke bei Social Media Kanälen hochladen. Ein solcher Upload stellt eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG dar und wird ohne eine Zustimmung als Urheberrechtsverletzung gewertet.
Geben Sie also fremde Bilder als eigene aus – zum Beispiel in Ihrem Profil bei Instagram – ahndet das Urheberrecht dies als Verstoß und es kann eine Abmahnung drohen.
Worauf müssen Sie bei der Verwendung von eigenen Bildern achten?
Auch wenn Sie selbstgeschossene Bilder durch Social Media verbreiten, kann dies rechtliche Konsequenzen bedeuten. Denn neben dem Urheberrecht müssen auch weitere Gesetze beachtet werden.
Wichtig bei der Veröffentlichung von Fotos ist vor allem das Kunsturheberrecht (KunstUrhG). Dieses besagt in § 22, dass Fotos nur mit der Einwilligung der abgebildeten Personen verbreitet oder veröffentlicht werden dürfen.
Klären Sie deshalb, um Stress und mögliche rechtlichen Streitigkeiten zu vermeiden, bevor Sie ein Bild auf Social Media Plattformen hochladen, ob die gezeigten Personen mit einer Veröffentlichung einverstanden sind.
Der Urheber und sein Recht auf Namensnennung
Durch § 13 UrhG wird dem Urheber das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft zugesichert. Möchte der Fotograf also, dass sein Name in einer bestimmten Form vermerkt wird, müssen Sie diesem Wunsch nachkommen.
So bestehen einige Künstler zum Beispiel auf die Kennzeichnung durch einen Copyright-Vermerk, auch wenn dieser in Deutschland rechtlich keinerlei Auswirkungen auf den Schutz vom Urheberrecht bei Social Media hat.
Wird durch die Bildbearbeitung ein neues Werk geschaffen?
Besonders im Internet hält sich der Irrglaube, dass es durch eine Bildbearbeitung möglich ist, das Urheberrecht zu umgehen. Denn es entsteht durch eine Bearbeitung nicht automatisch ein neues Werk.
Zudem bedarf es für eine Bearbeitung und anschließende Veröffentlichung eines fremden Werkes das Einverständnis des Urhebers. Hier findet also § 14 UrhG Anwendung, was es dem Fotografen erlaubt, eine Entstellung seines Werkes zu verhindern.
Musik bei Social Media
Musik wird gerne dazu verwendet um Emotionen zu transportieren. Dieser Tatsache sind sich auch die zahlreichen Hobby-Regisseure bewusst, die ihre Werke auf Videoportalen zugänglich machen. Aus diesem Grund sind Verstöße gegen das Urheberrecht bei YouTube auch keine Seltenheit.
Weil Künstler und Plattenfirmen in der Regel viel Zeit und Geld in die Produktion von Songs und Alben investieren, gehen sie gegen Urheberrechtsverletzungen vor. Denn durch das Urheberrecht soll sichergestellt werden, dass eine Verwertung nur durch die Zustimmung der Rechteinhaber und nach angemessener Vergütung erfolgt.
Wann die Nutzung von Musik insbesondere auf Videoplattformen zu juristischen Probleme führen kann, zeigen die nachfolgenden Beispiele:
Welche Vorschriften gelten bei Hintergrundmusik?
Bei Filmen kann Musik erheblich zur Stimmung beitragen, dabei ist es eigentlich unerheblich, ob es sich um einen großen Blockbuster oder ein selbsterstelltes Video mit Urlaubsfotos handelt. Solange Sie Ihr Video als Urlaubserinnerung nur im Familien- und Freundeskreis zeigen, haben Sie wegen der verwendeten Musik keine Probleme bezüglich des Urheberrechts zu erwarten.
Laden Sie das Video – unterlegt mit dem aktuellen Sommerhit – allerdings bei einer Videoplattform hoch und teilen es dadurch mit der Öffentlichkeit, kann Ihnen eine Abmahnung drohen. Denn durch den Kauf einer CD oder den Erwerb eines Song-Downloads erhält der Käufer nur das Recht die Songs anzuhören und Privatkopien zu erzeugen.
Möchten Sie unbedingt Hintergrundmusik einfügen, ist es sinnvoll, dafür auf gemeinfreie Werke zurückzugreifen. Dabei handelt es sich um geistige Schöpfungen, bei denen kein Schutz durch das Urheberrecht besteht, weil dieses beispielsweise bereits verjährt ist.
Coverversionen – bekannte Hits neu eingesungen
Coverversionen von aktuellen Hits erfreuen sich im Internet großer Beliebtheit und verhalfen schon dem ein oder anderem Hobbysänger zu einem richtigen Plattenvertrag. Allerdings verstößt auch das Nachsingen oder -spielen von zeitgenössischen Musikstücken und die anschließende Veröffentlichung gegen das Urheberrecht.
Möchten Sie ein modernes Stück neu einspielen, ist es notwendig, dafür eine Lizenz bei der GEMA zu beantragen. Denn diese Verwertungsgesellschaft verwaltet die Rechte für Auftritte und neue Aufnahmen für die Künstler.
Texte bei Social Media
Der Urheberrechtsschutz erstreckt sich auch auf Texte, solange sich diese durch ein gewisses Maß an Kreativität und Individualität auszeichnen. Ob Sie ein Gedicht oder ein Essay via Social Media der Öffentlichkeit zugänglich machen dürfen, ist eine Frage des Alters. Ist der Urheber bereits 70 Jahre verstorben, gelten dessen Werke in der Regel als gemeinfrei.
Möchten Sie über Facebook zum Beispiel Goethe oder Schiller verbreiten, stellt dies keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Sollen Werke vor der Verjährung des Urheberrechts verwendet werden, muss dafür die Erlaubnis des Urhebers vorliegen.
Selbst für kurze Texte wie bei Twitter kann das Urheberrecht gelten. Allerdings zeichnen sich eher längere Schriftwerke durch die notwendige kreative und individuelle Leistung aus.
Urheberrecht und Social Media: Die wichtigsten Verhaltensregeln
Wie sich anhand der verschiedenen Vorschriften und Gesetze zeigt, ist bei den sozialen Medien – wie Facebook, YouTube und Pinterest – das Urheberrecht eine komplexe und häufig noch nicht eindeutig geklärte Thematik.
Zur Vermeidung möglicher juristischer Konsequenzen, zu denen auch eine Abmahnung, eine Unterlassungserklärung und die Zahlung von Schadensersatz gehören können, ist es sinnvoll, die nachfolgenden Verhaltensregeln zu beachten:
- Posten Sie eigene Inhalte oder klären Sie eine Veröffentlichung mit dem Urheber ab.
- Prüfen Sie vor dem Teilen von Beiträgen, ob der Urheber einer Verbreitung zugestimmt hat.
- Besorgen Sie von Personen, die auf Ihren Fotos abgebildet sind, vor einer Veröffentlichung das Einverständnis dafür.
- Machen Sie sich vor dem Teilen, Posten oder Liken von Inhalten auch Gedanken über mögliche Auswirkungen.
- Vermeiden Sie Inhalte zu Thematiken wie Gewalt, Rassismus und Sex.
Aufgrund des Fehlens von urheberrechtlichen Grundsatzurteilen bewegen sich die User von Social Media Plattformen teilweise in rechtlichen Grauzonen. Deshalb ist es auch bei Einhaltung der hier aufgezählten Regeln möglich, dass juristische Konsequenzen drohen. Eine hundertprozentige Sicherheit gibt es für Nutzer der sozialen Medien nicht.
Tipps für Eltern: Das sollten Sie über Urheberrecht und Social Media wissen!
Für viele Kinder und Jugendliche sind die verschiedenen Social Media Kanäle fester Bestandteil ihres Alltags, bieten sie doch die Möglichkeit mit Freunden und Klassenkameraden in Kontakt zu treten. Dabei gelingt es Kindern häufig besonders schnell, sich mit den unterschiedlichen Plattformen vertraut zu machen und deren Bedienung zu erlernen.
Für Eltern und Erziehungsberechtigte ist es hingegen oftmals schwer, den Überblick zu behalten, was Ihr Nachwuchs online genau tut. Um ein gewisses Maß an Sicherheit im Internet und bei den sozialen Netzwerken zu gewährleisten, sollten deshalb einige Grundregeln eingehalten werden.
Social Media gemeinsam entdecken
Wie eingangs bereits dargestellt, umfasst Social Media eine Vielzahl von Plattformarten, die verschiedene Möglichkeiten zum Austausch bieten und unterschiedliche Zielgruppen ansprechen. Deshalb sollten bei der Auswahl eines möglichen Social Media Anbieters Kriterien wie den Daten- und Jugendschutz nicht aus den Augen gelassen werden.
Hat sich Ihr Kind für einen Kanal entschieden, ist in der Regel der nächste Schritt die Anmeldung. Dafür verlangen die meisten Dienste die Erstellung eines Nutzerprofils. Ein solches Profil sollten Sie wenn möglich, gemeinsam anlegen.
Um eine möglichst sichere Verwendung der sozialen Dienste zu gewährleisten und Verstöße gegen das Urheberrecht aufgrund von Social Media zu vermeiden, sollten Sie gemeinsam mit Ihrem Kind Verhaltensregeln für die digitale Welt erarbeiten.
Wie solche Grundregeln aussehen können, zeigt die nachfolgende Auflistung:
- Private Daten und Informationen – wie zum Beispiel eine Telefonnummer oder die Adresse – sollte Ihr Kind nicht in den sozialen Medien veröffentlichen. Auch die Nutzung eines Pseudonyms kann sinnvoll sein.
- Ihr Kind sollte nur Bilder und Videos veröffentlichen, wenn die Antwort auf die nachfolgenden Fragen eindeutig nein ist: Sind die Bilder erotisch, freizügig oder zweideutig? Ist das Bild für eine der abgebildeten Personen vermutlich peinlich? Liegt ein Verstoß gegen das Urheberrecht bei Social Media vor?
- Kontaktanfragen von unbekannten Personen und Nummern sind generell zu ignorieren.
- Ungewollte oder beleidigende Kontakte bzw. Beiträge sollte Ihr Kind sofort blockieren und beim Anbieter melden.
- Cyber-Mobbing müssen Sie immer ernst nehmen. Nicht selten stecken Probleme aus der realen Welt – also aus der Schule oder dem Freundeskreis – dahinter.
Social Media – kurz und kompakt
Durch Social Media können Nutzer Meinungen, Interessen und Daten digital miteinander teilen. Insbesondere für Jugendliche ist die Vernetzung mit Gleichgesinnten von großer Bedeutung. Allerdings können sich die Kommunikation und der Austausch von Fotos, Videos und Texten durch die diversen Social Media-Dienste aufs Urheberrecht auswirken.
Alle wichtigen Informationen zum Urheberrecht im Bereich Social Media haben wir für Sie in einem eBook zusammengefasst.
Neben Definitionen zu den wichtigsten Social Media Kanälen und Kommunikationstechniken, erfahren Sie auch wann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Zudem enthält das eBook Verhaltensregeln, die zu einer sicheren Nutzung der sozialen Medien beitragen kann.
Hier können Sie das eBook zum Urheberrecht bei Social Media runterladen!
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urheberrecht bei Social Media:
- Ulbricht, Carsten (Autor)
- Schwartmann, Rolf (Autor)
Letzte Aktualisierung am 2024-11-21 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
4. Juli 2023 at 1:03
Hallo, habe einige alte Tapes digitalisieren lassen und bei YouTube unter dem „not-listet“ frei geschalten, womit nur derjenige auf das Video zugreifen kann der auch den Link dazu hat. einfach um meinem damaligen Freundeskreis auf einfache weise die Filme zukommen zu lassen damit sie eine schöne Erinnerung daran haben. Es handelt sich um lustige, fast 20 Jahre alte Filme, in denen ich meine Lebensphasen dokumentierr, mit wem ich essen war, auf welcher Messe wir gearbeitet haben usw. Nichts nacktes, pornografisches oder ehrverletzendes oder Rassisitisches. Kamera war immer sichtbar und jeder der Beteiligten wusste auch das sie gefilmt wird. Jetzt protestieren plötzlich zwei „gute“ alten Freunde, ich solle das Video löschen sonst erstatten sie anzeige. Die Argumentation war Datenschutz, allerdings werden in den Filmen keine sensiblen Daten (Wohnanschrift, Volle Namen usw.) preis gegeben.
Es war MEINE Kamera, es ist auch MEIN YouTube Account und ich hab dort nur einige Stunden mein Leben dokumentiert. Viele Freunde sagten mir ich solle es „privat“ posten damit sie sichs alle anschauen können wenn es ihnen passt, da der Freundeskreis recht vertreut übers Land verteilt ist inzwischen.
Muss ich jetzt als Urheber mit allen Rechten an diesen, MEINEN Filmen einknicken und die Veröffentlichung rückgängig machen?
29. September 2021 at 9:42
Hallo,
wie ist es wenn ich auf Social Media einen Infopost bzgl. Interessanten Podcasts oder Filmen veröffentliche?
Vielen Dank für ihre Antwort im Voraus.
Viele Grüße
Ann-Sophie
1. Oktober 2021 at 15:56
Hallo Ann-Sophie,
eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich, da uns nicht bekannt ist, wie Sie Ihre Posts gestalten wollen. So sind zum Beispiel Verlinkungen häufig zulässig, für die Einbindung von Bildern wird hingegen das Einverständnis des Urhebers benötigt. Ein Anwalt für Urheberrecht kann Ihr Vorhaben konkret prüfen.
Ihr Team von urheberrecht.de
3. September 2021 at 21:35
Ich wollte fragen ob ich Vidoe’s von Battelfield 5 auf Youtube Hochladen darf ?
27. September 2021 at 8:28
Hallo,
werden fremde Inhalte ohne das Einverständnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers auf YouTube veröffentlicht, stellt dies in der Regel eine Urheberrechtsverletzung dar.
Mitunter billigen die Hersteller von Videogames entsprechende Veröffentlichung allerdings als kostenlose Werbung. Ob diese Möglichkeit auch in Ihren Fall besteht, können wir nicht einschätzen. Wenden Sie sich mit Ihren Anliegen am besten direkt an das verantwortliche Unternehmen.
Ihr Team von urheberrecht.de
1. September 2021 at 16:50
Frage:
, Ich möchte gerne einen virtuellen Lesekreis eröffnen. Dazu blättere ich in Büchern, die neu, antiquarisch sind oder meine eigenen. Darf ich das entgeltlich machen? Ich empfinde es als Werbung für andere Autoren und Verlage, die mir bereits ihre Zustimmung gegeben haben und meine Idee gut finden . Ist das denn grundsätzlich statthaft, dass ich meine ansehnliche Fachliteratur präsentiere und mit meinem Fachwissen die Leser auf markante Stellen hinweise, die unserer Aufmerksamkeit bedürfen? Es geht um eine kostbare Handarbeit.
27. September 2021 at 8:21
Hallo,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich mit Ihren Anliegen direkt an die jeweiligen Urheber sowie Verlage oder ggf. einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
23. Juli 2021 at 16:56
Hallo,
ich wollte einen Instagram Kanal für Fantasy Football erstellen. Auf diesem würde ich Spieler Rankings und Spieltags Analysen posten.
Meine Frage bezieht sich auf das Bildrecht der Spieler sowie die Vereinslogos. Ich wollte in dem Post beispielsweise einen Spieler zeigen und dann dazu weitere Information in der Beschreibung aufführen sowie in dem Bild zeigen.
Bei einem Ranking wären dann neben dem Bild auch noch Namen und Vereinslogo sichtbar.
Ist dies rechtlich gesehen in Ordnung, oder können dabei Probleme auftreten?
Gerne kann ich ein Beispiel zusenden in dem es deutlicher wird wie genau ich es mir vorstelle.
Mit freundlichen Grüßen,
Rian
27. Juli 2021 at 15:48
Hallo Rian,
urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen üblicherweise nur mit dem Einverständnis des Urhebers verwertet werden. Einige Rechteinhaber zeigen sich allerdings kulant und erlauben Fans die Nutzung. Ob diese Möglichkeit auch in Ihrem Fall besteht, können wir allerdings nicht einschätzen. Wenden Sie sich ggf. an die jeweiligen Vereine.
Ihr Team von urheberrecht.de
20. Juli 2021 at 11:34
Guten Tag ,
Wenn ich ein paar Bücher , Artikels und Ähnliches gelesen habe und dadurch mich inspiriert habe , darf ich darüber einen Post in Instagram veröffentlichen ? Wenn ja , dann unter welchen Voraussetzungen ? Welche Gesetze / Paragraphen ermöglichen mir diese Tätigkeit ?
VG
27. Juli 2021 at 15:10
Hallo Sándor,
da wir nicht wissen, um was für einen Post es sich handeln soll, ist uns eine pauschale Einschätzung nicht möglich.
Ihr Team von urheberrecht.de
27. Mai 2021 at 11:57
Wenn man auf Instagram die Mitteilung bekommt, dass ein Video wegen Verdachts auf Urheberrechtsverletzung gesperrt wurde und dieses in vielen oder allen Ländern nicht mehr abrufbar ist und man dieses Video direkt nach dieser Mitteilung vom Profil löscht, kann dann einem trotzdem eine teure Abmahnung drohen oder wird das über Instagram geregelt oder hat sich das mit dem Löschen des Videos erledigt?
Auf Instagram teilen viele Fans Bilder und Videos von Prominente, Filme, Serien, Musik und Anime. Daher dachte ich mir nichts dabei und nahm an, dass das Posten von berühmten Serien mit Titelmelodie nichts schlimmes sei. Natürlich habe ich alles gelöscht, was urheberrechtlich bedenklich sein könnte. Nur, wie soll man noch mit anderen Fans seine Interessen teilen? So macht das soziale Netzwerk echt keinen Spaß mehr, wenn man nur noch gucken darf, aber teilen oder gar liken verboten ist. Woher soll man wissen, wer der rechtliche Inhaber des Werkes ist, wenn soziale Medien solche Meldungen nicht richtig prüfen? Muss ich, trotz löschen, mit einer teuren Abmahnung rechnen?
31. Mai 2021 at 9:23
Hallo UserOne,
durch die Sperrung von Inhalten, wird die unerlaubte Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken verhindert. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung bestehen, die der geschädigte Rechtsinhaber mithilfe einer Abmahnung geltend machen kann. Ob in Ihrem Fall eine Abmahnung versendet wird, können wir nicht einschätzen.
Ihr Team von urheberrecht.de
30. April 2021 at 23:09
Hallo,
ich habe eine Frage, möchte mich aber ersteinmal für diesen wirklich informativen Artikel badanken!
Ich zeichne gelegentlich Bilder, die sich auf bekannte Szenen aus Filmen und Animes beziehen und würde diese gern auf meinem Instagram-Account posten.
Mir ist klar, dass zB die Animefiguren und deren Aussehen urheberrechtlich geschützt sind. Zudem ist mir auch bewusst, dass viele Firmen diese Urheberrechtsverletzungen ignorieren, weil sie selbst von einem gewissen Fankult profitieren. (Wie im Artikel beschrieben)
Nun zu meiner Frage. Ich möchte mich gern noch etwas absichern und würde in der Bildbeschreibung den Namen des Rechteinhabers nennen und erwähnen, dass diese Bilder nicht zu kommerziellen Zwecken entstanden sind.
Halten Sie das für sinnvoll oder sollte ich die Sache anders angehen?
Vielen Dank im Voraus.
28. Mai 2021 at 15:05
Hallo Toni,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
23. März 2021 at 15:53
Ein Hallo an das gesamte Team,
meine Frage bezieht sich auf Facebook. Ich war vor der Pandemie viel auf Reisen in anderen Ländern und habe entsprechend viele Fotos und Videos gemacht die ich gerne auf Facebook veröffentlichen möchte. In wie weit darf Facebook solche Fotos und Videos von mir verbreiten oder Nutzen ohne mein Wissen ? Bleibe ich der alleinige Urheber oder muss ich Teile dieses Rechts dauerhaft an Facebook abtreten ?
In dem entsprechendem Abschnitt der Nutzungsbedingungen von Facebook gibt es dazu leider keine ausreichende Aussage, daher hoffe ich dass Sie mir entsprechend weiterhelfen können.
Hier der Link zu der Hilfeseite zum Urheberrecht auf Facebook:
[Link von der Redaktion entfernt]
Ich habe viel Zeit und Geld in diese Reisen und mit der Erstellung und Aufbereitung der Aufnahmen investiert. Daher möchte ich nicht dass diese Aufnahmen auf einmal überall erscheinen außerhalb der Facebook Seite und kommerziell genutzt werden von dritten. Ich wäre Ihnen für eine klärende Antwort sehr dankbar.
Viele Grüße und bleiben Sie alle gesund
Michel
P.S.: Ich finde es übrigens fantastisch von Ihnen dass Sie diesen Artikel auch kostenlos zum herunterladen anbieten. Vielen Dank dafür.
31. März 2021 at 15:54
Hallo Michel,
durch das Hochladen von Fotos auf Facebook erhält des Unternehmen eine Lizenz für diese. Diese dient vor allem der technischen Umsetzung von Vorschauen oder der Möglichkeit Bilder zu teilen. In der Theorie könnte Facebook aber auch mit den Bilder werben oder diese weiterverkaufen. Aufheben lässt sich die Lizenz durch die Löschung der Bilder auf Facebook.
Ihr Team von urheberrecht.de
24. Februar 2021 at 11:08
Eine Frage, wenn man als Marke auf Instagram ein Video von jemandem in der Story teilen möchte, muss man dann den Urheber nochmal extra vorher fragen? Als Privatperson macht man es ja auch nicht extra, und die Accountnamen stehen ja beim geteilten Content immer nochmal drin. Ebenfalls sind die geteilten Beiträge ja auch immer anklickbar, sodass man direkt zum Urheber kommen kann. Ebenfalls ist die Teilen-Funktion ja auch von Instagram selbst bereitgestellt und kann genutzt werden, wenn der Urheber sein Profil auf öffentlich gesetzt hat. Viele Kunden bestehen darauf noch einmal extra nachzufragen, aber ich glaube aus einer Unsicherheit heraus. Wie stehen Sie dazu? Nochmal extra fragen oder ist teilen okay? Vielen Dank im Voraus
22. März 2021 at 15:43
Hallo Franzi,
viele Anwälte vertreten die Meinung, dass durch die Nutzung der Social-Media-Plattformen und der Bereitstellung von Inhalten auch das Einverständnis für das Teilen dieser vorliegt. Eine gerichtliche Einschätzung gibt es dazu bislang allerdings nicht, daher ist von unserer Seite keine pauschale Einschätzung möglich.
Ihr Team von urheberrecht.de
28. März 2017 at 14:14
Hallo,
ich habe eine Frage zu der ich bisher noch keine Antwort bei Google etc. gefunden habe.
Es gibt eine weltweite Bewegung, bei der die Nutzer Bilder veröffentlichen können mit dem Hashtag der Bewegung und dem Unternehmensnamen.
Darf ich als Unternehmen dann Bilder mit dem Hashtag meines Unternehmensnamen als Collage zusammenstellen und wieder posten „als Dankespost“?
Oder muss ich dazu irgendwo ein Vermerk schreiben, auf der Landingpage, auf der die Aktion erklärt wird?
Viele Grüße
3. April 2017 at 10:06
Hallo Linda,
auch bei einer solchen Aktion müssen Sie sich an das Urheberrecht halten und die Urheber der Bilder entsprechend kennzeichnen. Auch sollten Sie darauf achten, ob es erlaubt ist, die Bilder öffentlich zu teilen.
Ihr Team von Urheberrecht.de