Letzte Aktualisierung am: 11. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Wir sind sowohl privat als auch beruflich immer stärker von Computern abhängig. Wichtiger Bestandteil sind dabei auch verschiedenen Programme, die uns diverse Aufgaben erleichtern. Hinter der Entwicklung von Computerprogrammen oder Apps steckt meist viel Arbeit, weshalb das Urheberrecht diese Werke unter Schutz stellt.
Inhalt
FAQ zum Urheberrecht bei Software
Ja, als Sprachwerke können auch Computerprogramme den Schutz des Urheberrechts genießen.
Da es sich bei Webseiten um Codes handelt, die sowohl Texte als auch Grafiken sichtbar machen, fallen diese nicht unter das Urheberrecht bei Software. Allerdings können diese aufgrund ihres Inhalts – Texte und eingebundene Bilder – einen urheberrechtlichen Schutz genießen.
In der Regel wird der Angestellte für die Nutzungsrechte durch sein Gehalt entlohnt. Erzielt das Programm allerdings einen vorher nicht zu erwarteten Erfolg und dementsprechend hohe Gewinne, kann der Urheber für die Einräumung der Nutzungsrechte eine angemessene Vergütung fordern. Besteht zwischen der vereinbarten Vergütung und dem erzielten Gewinn ein auffälliges Missverhältnis, kann der Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung auch nachträglich noch geltend gemacht werden.
Fällt Software unter das Urheberrecht?
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) listet unter § 2 auf, welche Werke als geschützt gelten, dabei werden neben Werken der Musik, Lichtbildwerken sowie Filmwerken auch explizit Computerprogramme aufgezählt. Das bedeutet, wenn die Software sich durch besondere Kreativität und persönlichen Einfluss auszeichnet und deshalb als persönliche geistige Schöpfung gilt, genießt sie auch den Schutz durch das Urheberrecht.
Zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen zum Schutz des Urhebers und seinen Werken, beinhaltet das UrhG unter §§ 69a-g zudem noch „Besondere Bestimmungen für Computerprogramme“. In § 69a UrhG wird das Urheberrecht für Computerprogramme wie folgt definiert:
Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
Wann greift das Urheberrecht bei Software?
Bereits vor der endgültigen Fertigstellung fallen Programmteile und Entwurfsmaterial unter das Urheberrecht. Während der Softwareentwicklung sind somit alle Vor- und Zwischenstufen des künftigen Programms geschützt. Für das Urheberrecht bei Software ist es irrelevant, ob es sich bei dem Programm um einen Maschinen-, Quell- oder Objektcode handelt.
Urheber eines Programms ist die Person, die das Werk geschaffen hat. Sind mehrere Personen an der Entwicklung beteiligt, gelten diese gemeinsam als Miturheber des Werks.
Welche Möglichkeiten bietet das Urheberrecht für die Verwertung von Software?
Für Softwareentwickler und Programmierer besteht sowohl die Möglichkeit einer körperlichen als auch einer unkörperlichen Verwertung. Können oder wollen sie diese Verwertung nicht selbst wahrnehmen, besteht die Möglichkeit der Übertragung von Nutzungsrechten bzw. Lizenzen.
Erfolgt der Vertrieb des jeweiligen Programms als CD im Handel, sind davon vor allem das Verbreitungs- und Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) für die körperliche Verwertung betroffen.
Wird die Software allerdings im Internet zum Download angeboten, ist dies eine Form der unkörperlichen Verwertung. Deshalb gilt es in diesem Fall das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) zu beachten.
Gelten besondere Vorschriften für Programme, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses entstehen?
Viele Programmierer entwickeln als Angestellte berufsbedingt Software. Auch bei diesen Programmen gelten die jeweiligen Entwickler als Urheber. Allerdings spricht das UrhG dem Arbeitgeber durch eine Sonderregelung (§ 69b UrhG) automatisch die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm zu.
Durch diese Regelung wird verhindert, dass der Arbeitgeber zur Zahlung von Lizenzgebühren gezwungen wird, schließlich wurde für die Softwareentwicklung bereits ein entsprechendes Gehalt gezahlt. Diese Vorschrift für das Urheberrecht bei Software gilt allerdings nur, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.
Urheberrecht bei Software – kurz und kompakt
Das Urheberrecht schützt Software, unabhängig von der Programmiersprache und dem Speicherort. Dabei gilt der Programmierer als Urheber. Entsteht die Software während eines Arbeitsverhältnisses, erhält der Arbeitgeber in der Regel automatisch das ausschließliche Nutzungsrecht.
6. Februar 2021 at 13:19
Mich interessiert folgende Frage: Kann der Lizenznehmer (Verwerter) einer urheberrechtlich geschützten Software das Produkt in anderer Sprache nachbauen (enthält denselben Anwendungsfall) und damit die geschützte Software aus der Verwertung drängen?
19. Februar 2021 at 13:56
Hallo Ingo,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de