Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Wir sind es mittlerweile gewohnt, immer und überall Zugang zu unseren Lieblingssongs oder auch anderen Medien zu haben und dies in der Regel unabhängig von Geräten. Viele Menschen sind sich dabei nicht einmal bewusst, dass es sich beim Überspielen einer CD aufs Smartphone laut Urheberrecht bei dieser Privatkopie um eine Vervielfältigung handelt.
Inhalt
FAQ zur Privatkopie im Urheberrecht
Im Urheberrecht wird als Privatkopie eine Vervielfältigung für den eigenen Gebrauch beschrieben. Laut dem Bundesgerichtshof wird die Anzahl der Kopien auf sieben Stück begrenzt, die auch an Verwandte oder enge Freunde weitergegeben werden dürfen. Eine Weitergabe an alle Klassenkameraden oder Kollegen wäre allerdings nicht zulässig.
Bei Computerprogrammen sieht das Urheberrecht keine Privatkopie vor, hier sind nur sogenannte Sicherungskopien zulässig. Diese dürfen generell nicht weitergegeben werden und dienen nur zur Sicherung für eine zukünftige Nutzung.
Die Höhe der Pauschalabgabe variiert bei den verschiedenen Geräten. Bei einem Smartphone liegt die Abgabe bei maximal 36,00 Euro, bei einem PC bei 17,06 Euro und bei einem MP3-Player bei 15,00 Euro.
Schranken im Urheberrecht: Die Privatkopie
Zum Schutz des Urhebers und seinem Werk sieht das Urheberrechtsgesetz (UrhG) verschiedene Rechte vor. Zu ihnen zählen die Urheberpersönlichkeitsrechte und die Verwertungsrechte. Ein zentraler Aspekt der Verwertung ist die Herstellung von Kopien.
Durch das Vervielfältigungsrecht soll sichergestellt werden, dass der Urheber über die Produktion von Vervielfältigungen bestimmen kann und zudem dafür finanziell entlohnt wird.
Allerdings ist die Gültigkeit dieser Rechte nicht unbegrenzt. Im Interesse der Allgemeinheit werden diese durch die Schranken des Urheberrechts beschnitten. Eine solche Schranke sind die in § 53 UrhG verzeichneten „Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“.
Was besagt das Urheberrechtsgesetz in § 53?
Die Regelungen zur Privatkopie im Urheberrecht sind in § 53 UrhG aufgeführt. Darin heißt es unter anderem:
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Es zeigt sich also, dass für die Privatkopie im Urheberrecht bestimmte Bedingungen und Voraussetzungen zu erfüllen sind. Laut Urheberrecht ist die Privatkopie somit für den privaten Gebrauch bestimmt und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt. Diese Vervielfältigung darf also nicht verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden.
Vergütungspflicht bei der Vervielfältigung
Das Urheberrechtsgestz sieht bei Vervielfältigungen generell eine Vergütung vor, auch bei Privatkopien ist dies der Fall. Diese Vergütungspflicht erfolgt in Form einer Geräteabgabe, die durch den Kaufpreis von Speichermedien und Geräten zur Aufnahme oder Übertragung entrichtet wird.
Ziel dieser Pauschalabgabe – manchmal auch als Urheberrechtsabgabe bezeichnet – ist der finanzielle Ausgleich für legale Privatkopien. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus Analysen zum Nutzungsverhalten der jeweiligen Medien und Geräte und wird somit in regelmäßigen Abständen angepasst.
Entrichtet wird die Abgabe an die verschiedenen Verwertungsgesellschaften, die diese Einnahmen an die jeweiligen Rechteinhaber auszahlen.
Privatkopie im Urheberrecht – kurz und kompakt
Das Urheberrecht erlaubt die Vervielfältigung von Werken ohne die Zustimmung des Urhebers zum privaten Gebrauch. Durch diese Regelung werden die Rechte des Urhebers zugunsten des allgemeinen Interesses eingeschränkt.
18. August 2023 at 12:11
Berücksichtigen Ihre Aussagen im Artikel ebenfalls, eine Privatkopie eines E-Books in Datenbanken der wissenschaftliche Verlage in einer Universitätbibliothek auf einen USB-Stick zum einzig persönlich privaten Gebrauch der Bildung ohne jeglichen Erwerbzweck oder Weitergabe anzufertigen, §§ 53 Abs. 1, 55a UrhG?
Vergleichen Sie bitte § 53 Abs. 5 UrhG:
„Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.“
[Link von Redaktion entfernt]
Vielen Dank im Voraus für eine juristische Antwort!
6. November 2019 at 14:38
Ich möchte meine Schallplatten im Internet zeigen(Plattencover und eigene Fotos davon) um diese zu verkaufen. Darf ich die Plattencover zeigen?
12. März 2018 at 10:55
Es hat mir sehr gut für meine schularbeit geholfen!