Letzte Aktualisierung am: 7. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten
Kopien sind meist schnell angefertig. Innhalb weniger Klicks werden CDs gebrannt, Bilder eingescannt oder ganze Bücher kopiert – doch ist dies überhaupt erlaubt? Das Urheberrecht regelt die Herstellung von Kopien durch das Vervielfältigungsrecht und schützt damit Urheber und Werk.
Inhalt
FAQ zum Vervielfältigungsrecht
Gemäß UrhG darf ausschließlich der Urheber entscheiden, auf welche Art und Weise Vervielfältigungen von seinem Werk erstellt werden.
Ob bei einer CD/DVD die Vervielfältigung zulässig ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Soll die Kopie zum Beispiel nur für private Zwecke verwendet werden, ist es in der Regel nicht notwendig, den Urheber um Erlaubnis zu fragen, denn in diesem Fall greift eine Schranke des Urheberrechts. Ein bestehender Kopierschutz darf dabei aber nicht umgangen werden.
Handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung, kann diese eine Abmahnung nach sich ziehen. Durch die hat der Urheber unter anderem die Möglichkeit, einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen.
Vervielfältigungsrecht im UrhG
Um den Schutz vom Urheber und seinem Werk zu gewährleisten, räumt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) dem Schöpfer verschiedene Rechte ein. Zu diesen gehören unter anderem auch die sogenannten Verwertungsrechte, die eine finanzielle Vergütung für die Nutzung des Werkes sicherstellen sollen.
Die Verwertungsrechte lassen sich in zwei Gruppen einteilen: die körperliche und die unkörperlich Form der Verwertung. Das Vervielfältigungsrecht, welches im Folgenden genauer betrachtet wird, zählt zu den körperlichen Verwertungsrechten.
Durch das Vervielfältigungsrecht kann der Urheber eigenständig entscheiden, ob, wann und in welcher Form Kopien von seinem Werk entstehen und wie er für diese entlohnt wird. Möchte oder kann der Urheber die Vervielfältigungsrechte nicht wahrnehmen, besteht die Möglichkeit, dass Dritte Nutzungsrechte dafür erwerben. Erfolgt eine öffentliche Verwertung ohne die Erlaubnis des Urhebers, liegt meist eine Urheberrechtsverletzung vor.
Im UrhG befasst sich § 16 mit dem Vervielfältigungsrecht und definiert es wie folgt:
Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
Eine Vervielfältigung ist laut Urheberrecht also jede körperliche Festlegung eines Werkes, die es ermöglicht, dieses Werk durch die menschlichen Sinne wahrzunehmen. Dabei ist es irrelevant, in welcher Form dies geschieht und ob es sich dabei nur um ein zeitweise oder um ein unvergängliche Vervielfältigung handelt.
Wann liegt laut Urheberrecht ein Vervielfältigung vor?
Weil ein Original in der Regel nur für einen begrenzten Personenkreis zugänglich ist – wie beispielsweise ein Gemälde, das in einem Museum ausgestellt wird – besitzt das Vervielfältigungsrecht eine große Bedeutung bei der Verwertung des Werkes.
Abhängig vom jeweiligen Werk existieren diverse Formen der Vervielfältigung. Da beim UrhG eine allgemeine Formulierung gewählt wurde, die sich nicht auf bestimmte Verfahren beschränkt, werden auch neue technische Möglichkeiten eingeschlossen.
Methoden der Vervielfältigung sind unter anderem folgende:
- Herstellung von Kopien oder Scans
- Fotografien eines Werkes
- Mitschnitte von Filmen, TV-Sendungen und Musikstücken
- Speicherungen auf USB-Sticks
- Digitalisierungen
Die Schranken beim Vervielfältigungsrecht
Auch wenn das Urheberrecht dem Schutz des Urhebers dient, gilt es dennoch nicht uneingeschränkt. Damit auch dem berechtigten Interesse der Allgemeinheit Rechnung geleistet wird, werden die Rechte des Schöpfers durch die Schranken des Urheberrechts eingegrenzt.
So erlaubt das UrhG durch seine Schranken unter anderem die vorübergehende Vervielfältigungshandlung aufgrund technischer Prozesse – beispielsweise beim Streaming – die Verwendung geschützter Werke als Zitat und im Pressespiegel sowie Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.
Vervielfältigungsrecht – kurz und kompakt
Das Vervielfältigungsrecht stellt sicher, dass der Urheber für mögliche Vervielfältigungen eine Erlaubnis geben muss und dafür auch finanziell entlohnt wird.
17. Juli 2018 at 19:08
Folgender Fall. Eine Stadt überträgt ihre Sitzungen inform eines Livestream ins Netz. Die Stadt selbst speichert den Stream nicht und untersagt laut ihrer Satzung eine Speicherung – Weiterverarbeitung…
Für den Privatgebrauch darf ja laut hier genanntem Artikel eine Kopie, ein Mitschnitte gemacht werden.
Wenn nun ein bestimmter Teil der Sitzung, beispielsweise ein Redebeitrag besonders hervorsticht und ich diesen Teil, diese eine Rede veröffentliche, ist dies im Rahmen des §48 legitim?
26. Juli 2018 at 14:53
Hallo St. Martin,
da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, raten wir Ihnen, die Rechtslage von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Ihr Team von urheberrecht.de