Seit dem Bekanntwerden des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Verbreitung von Kinderpornografie gegen Christoph Metzelder stürzen sich die Medien auf den ehemaligen Fußballprofi. Dabei stellt sich auch die Frage, wie sich die Berichterstattung und das Recht am eigenen Bild in Einklang bringen lassen.
Unschuldsvermutung vs. Medieninteresse
Leitet die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen Menschen des öffentlichen Lebens ein, erzeugt dies nicht selten ein enormes Medienecho. Ungeachtet der Tatsache, dass in Deutschland bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung grundsätzlich die Unschuldsvermutung gilt, haben solche Meldungen erhebliche Folgen für das Ansehen der Prominenten und können sogar ganze Karrieren zerstören.
Daher stellt sich die Frage, inwieweit sich diese Art von Berichterstattung und das Recht am eigenen Bild bzw. die Persönlichkeitsrechte im Allgemeinen miteinander vertragen. Schließlich sind sowohl die Veröffentlichung als auch die Verbreitung von Fotos, die Personen zeigen, gemäß § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG) nur mit deren Einverständnis erlaubt.
Allerdings sieht der Gesetzgeber auch Ausnahmen vor. So heißt es in § 23 Abs. 1 KUG:
Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
Die Verurteilung durch ein Gericht kann grundsätzlich ein Ereignis der Zeitgeschichte darstellen, welches für die Öffentlichkeit relevant ist. In diesem Fall können – abhängig von den individuellen Umständen – Fotos auch ohne das Einverständnis der gezeigten Person veröffentlicht werden.
Übrigens! Vor dem Urteilspruch sind die Bilder der Angeklagten in der Regel verpixelt. Dieses Vorgehen bei der Berichterstattung entspricht dem Recht am eigenen Bild und soll die Persönlichkeitsrechte im Falle eines Freispruchs schützen. Erst nach der Verurteilung wird ggf. das Gesicht des Täters gezeigt.
Promis auf der Anklagebank: Gelten bei der Berichterstattung und dem Recht am eigenen Bild Besonderheiten?
Prominente und Politiker müssen aufgrund ihres Lebens in der Öffentlichkeit gewisse Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte hinnehmen. Nicht selten werden diese als Preis für die Aufmerksamkeit, den Gang über den roten Teppich und das Blitzlichtgewitter angesehen.
Allerdings müssen auch Personen des öffentlichen Lebens nicht jede Berichterstattung, die ihr Recht am eigenen Bild verletzen und ihren Ruf schädigen, ohne weiteres hinnehmen. So besteht die Möglichkeit juristisch gegen identifizierende Medienberichte vorzugehen.
Wichtig! Solange kein Urteil gefällt wurde, müssen die Medien ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich bislang ausschließlich um einen Verdacht handelt. Dieser Vermerk ist juristisch relevant, bewahrt aber schlussendlich selbst bei einem Freispruch nicht vor einem Imageschaden.
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