Urheberrecht beim Zeitungsartikel: Sind Berichte, Kommentare und Reportagen geschützt?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 11. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Für viele Menschen ist das Lesen der Zeitung ein fester Bestandteil der morgendlichen Routine, damit Sie gut informiert über die verschiedensten Ereignisse aus Politik, Wirtschaft und Kultur in den Tag starten können. Gleichzeitig befindet sich dieses klassische Medium im Umbruch und wird mittlerweile vielfach auch online konsumiert. Doch hat dies Auswirkungen auf das Urheberrecht beim Zeitungsartikel?

Greift das Urheberrecht bei einem Zeitungsartikel?
Greift das Urheberrecht bei einem Zeitungsartikel?

FAQ zum Urheberrecht beim Zeitungsartikel

Macht es für das Urheberrecht einen Unterschied, ob der Artikel nur digital oder auch gedruckt vorliegt?

Grundsätzlich spielt es für das Urheberrecht bei einem Zeitungsartikel keine Rolle, auf welcher Art und Weise dieser veröffentlicht wurde. Es gelten also für beide Varianten die identischen Schutzrechte gemäß UrhG.

Darf ich Zeitungsartikel fotografieren und anschließend veröffentlichen?

Bei urheberrechtlich geschützten Werken entscheidet ausschließlich der Schöpfer bzw. Rechteinhaber, wann und wie diese veröffentlicht werden. Wollen Dritte diesen in einer anderen Publikation abdrucken oder auf einer Internetseite präsentieren, benötigen Sie dafür das Einverständnis des Urhebers. Dies gilt grundsätzlich für jede Vervielfältigung laut Urheberrecht. Ob Sie Zeitungsartikel einscannen, kopieren oder abtippen, ist dabei irrelevant.

Dürfen Zeitungsartikel für den Schulunterricht kopiert werden?

Zur Veranschaulichung des Unterrichts dürfen Bildungseinrichtungen verschiedene urheberrechtlich geschützte Werke verwenden. So können gemäß § 60a UrhG bis zu 15 Prozent vervielfältigt werden. Damit dennoch Presseerzeugnisse in vollem Umfang genutzt werden können, haben sich Bundesländer,  Verleger und Verwertungsgesellschaften auf ein Lizenzmodell geeinigt.

Unterliegen Zeitungsartikel dem Urheberrecht?

Urheberrecht: Die in Zeitungen veröffentlichten Texte genießen häufig Schutz.
Urheberrecht: Die in Zeitungen veröffentlichten Texte genießen häufig Schutz.

Zu den Werkarten, die gemäß § 2 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) prinzipiell den Schutz des Urheberrechts genießen können, zählen auch die sogenannten Sprachwerke. Dieser Sammelbegriff umfasst verschiedenste Texte – wie Romane und Gedichte –, Reden sowie Computerprogramme. Zudem können laut Urheberrecht Zeitschriften- und Zeitungsartikel als Sprachwerk gelten.

Allerdings schreibt der Gesetzgeber für den Urheberschutz auch Bedingungen vor. So liegt ein Werk nur dann vor, wenn es sich dabei um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Ob diese bei einem Zeitungsartikel der Fall ist, muss ggf. individuell geprüft werden. Allerdings heißt es in einem Urteil des Berliner Kammergerichts vom 30. April 2004 (Az. 5 U 98/02) dazu:

Zeitungsartikel und Zeitschriftenartikel stellen in der Regel persönliche geistige Schöpfungen dar […]. Die vielfältigen Möglichkeiten, ein Thema darzustellen, die fast unerschöpfliche Vielzahl der Ausdrucksmöglichkeiten führen dazu, dass ein solcher Artikel nahezu unvermeidlich die Individualprägung seines Autors erhält. Dies gilt nicht nur für Artikel, in die die eigene Meinung des Autors einfließt, wie etwa Kommentare, sondern auch für die reine Berichterstattung.

Gemäß der Einschätzung des Berliner Kammergerichts ist also in der Regel davon auszugehen, dass das Urheberrecht für Zeitungsartikel greift. Dies hat zur Folge, dass für die Veröffentlichung und Verwertung entsprechender Werke besondere Vorschriften gelten.

Unter das Urheberrecht können bei Zeitungen aber nicht nur die Artikel fallen. So besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass entsprechende Schutzrechte auch für Fotos, Karikaturen, Grafiken oder Kreuzworträtsel bestehen.

Kann wegen einem Zeitungsartikel eine Abmahnung drohen?

Darf ich Zeitungsartikel kopieren und veröffentlichen?
Darf ich Zeitungsartikel kopieren und veröffentlichen?

Um für geistige Schöpfungen einen gewissen Schutz zu gewährleisten, gelten für die Verwertung dieser verschiedene Regeln. So benötigen Personen, die einen durch das Urheberrecht geschützten Zeitungsartikel veröffentlichen oder verbreiten möchten, dafür das Einverständnis des Urhebers.

Ohne dieses ist es zum Beispiel laut Urheberrecht untersagt, einen Zeitungsartikel auf einer Homepage zu veröffentlichen. Dies gilt auch dann, wenn Sie mithilfe von Quellenangaben auf den Urheber hinweisen. Zudem können Sie sich nicht auf das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG und somit die Schranken des Urheberrechts berufen, wenn der Text nicht als Beleg für eine wissenschaftliche Arbeit oder ähnliches dient.

Ein Veröffentlichungsverbot gilt auch dann, wenn in dem Text über Sie als Unternehmer oder Künstler berichtet wird. Möchten Sie den Artikel zur Eigenwerbung nutzen, sollten Sie daher vorab eine schriftliche Einwilligung für die Veröffentlichung auf Ihrer Internetseite einholen. Alternativ dazu können Sie auch nur einen Link zum Artikel auf Ihrer Webseite einfügen.

Darüber hinaus ist es zulässig, für die eigenen Unterlagen eine Kopie des Beitrags anzufertigen, solange anschließend keine unerlaubte Veröffentlichung erfolgt. Juristen bezeichnen dies als sogenannte Privatkopie.

Wer gegen das Urheberrecht bei einem Zeitungsartikel verstößt, muss ggf. wegen dieser Urheberrechtsverletzung mit einer Abmahnung rechnen. Die Wahrscheinlichkeit dafür ist gar nicht so gering, denn immer mehr Verleger gehen gegen widerrechtliche Veröffentlichungen vor. Dabei fordern Sie neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung in der Regel auch mehrere hundert Euro Schadensersatz

Urheberrecht beim Zeitungsartikel – kurz und kompakt

Zeitungsartikel können zu den Sprachwerken zählen und somit den Schutz des Urheberrechts genießen. Werden entsprechende Beitrage dennoch ohne das Einverständnis der Rechteinhaber verbreitet, droht eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

47 Gedanken zu „Urheberrecht beim Zeitungsartikel: Sind Berichte, Kommentare und Reportagen geschützt?

  1. Clemens

    21. September 2024 at 9:48

    Ein Verein verfasst eine Pressemitteilung mit Text und Bild, ist also selbst Urheber. Und diese Pressemitteilung wird dann in einer Zeitung veröffentlicht. In welcher Form darf der Verein diese Pressemitteilung auf seiner eigenen Homepage veröffentlichen? Nur ein eigenem Layout oder auch als Kopie (Scan etc.) der Zeitung?

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