Letzte Aktualisierung am: 9. Oktober 2024
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Verfassen Sie Texte, komponieren Sie Musik oder schaffen Sie Fotos und Videos? In diesem Fall stehen Ihnen als Urheber Rechte an ebendiesen Werken zu. Diese ergeben sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und dienen dazu, geistige Schöpfungen zu schützen. Doch wie entsteht ein solcher Urheberschutz und wie lange bleibt dieser bestehen?
Weiterführende Ratgeber zum Schutz von Werken:
Inhalt
FAQ zum Urheberschutz
Der Urheberschutz entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes. Dabei besteht das Urheberrecht für eine Dauer von maximal 70 Jahre.
Da keinerlei Prüfung, Anmeldung oder amtliche Hinterlegung erfolgt, fallen für den Schutz des Urheberrechts keine Kosten an. Anders sieht es hingegen bei Patenten oder Marken aus.
Erfüllt zum Beispiel ein Logo nicht die Anforderungen für den Urheberrechtschutz, besteht die Möglichkeit, diesen als Marke eintragen zu lassen. Bei Produkten bzw. Erfindungen kann zum Beispiel ein Patent angemeldet werden. Allerdings sieht der gewerbliche Rechtsschutz eine Anmeldung bei Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) vor und ist mit Kosten verbunden.
Urheberschutz – eine Definition
Künstler, Kreative und Wissenschaftler investieren viel Zeit und Energie in die Schaffung ihrer Werke. Zudem fallen häufig während des Schaffensprozesses Kosten in nicht unerheblicher Höhe an. Diesen Einsatz – unabhängig in welcher Form – würdigt der Gesetzgeber, indem er dem Urheber für sein Werk besondere Rechte einräumt.
Dieser Urheberschutz stellt unter anderem sicher, dass ausschließlich der Schöpfer eines Werkes bestimmen darf, wann diese veröffentlicht und somit einem interessierten Publikum zugänglich gemacht wird. Zudem kann er durch das Urheberpersönlichkeitsrecht auf die Anerkennung seiner Urheberschaft bestehen und eine entsprechende Urheberbezeichnung verlangen.
Der Urheberrechtsschutz soll auch sicherstellen, dass die Urheber eine angemessene Vergütung erhalten, wenn Dritte ihre Werke nutzen. Eine solche Verwertung ist allerdings in der Regel nur zulässig, wenn der Urheber dieser zustimmt. In den meisten Fällen wird dafür ein sogenannter „Vertrag über die Übertragung von Nutzungsrechten“ aufgesetzt, welcher auch Vereinbarungen zur Vergütung enthält.
Darüber hinaus berechtigt ein bestehender Urheberschutz den Rechteinhaber dazu, sich gegen die widerrechtliche Verwertung seiner Werke wehren. Das UrhG sichert dem Schöpfer bei einer Urheberrechtsverletzung diverse Ansprüche zu, welche zum Beispiel im Zuge einer Abmahnung geltend gemacht werden können.
Was ist urheberrechtlich geschützt?
Welche schöpferischen Leistungen gemäß Urheberrecht als geschützte Werke gelten, ergibt sich aus dem UrhG. Ein Blick in § 2 Abs. 1 UrhG verrät, dass dazu insbesondere die Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst zählen. Dabei differenziert der Gesetzgeber grundsätzlich zwischen folgenden Werkarten:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Werke der Musik
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
Damit ein Werk aber auch tatsächlich dem Urheberschutz unterliegt, muss es sich dabei um eine persönlich geistige Schöpfung handeln. Der Gesetzgeber definiert für eine entsprechende Einschätzung konkrete Kriterien.
So muss das Werk aus einer persönlichen Tätigkeit hervorgehen und von Menschen geschaffen sein. Das bedeutet unter anderem auch, dass für Bilder, welche von Tieren gemalt wurde, oder auch für vollautomatisch maschinell geschaffene Erzeugnisse kein urheberrechtlicher Schutz besteht.
Zudem muss eine solche Schöpfung über einen geistigen Inhalt verfügen. Es darf sich dabei also nicht nur um einen rein handwerklichen Gegenstand handeln. Dem Schutz durch das Urheberrecht unterliegt dabei die konkrete Wiedergabe einer Idee, also schutzwürdig gilt demnach die Art und Weise wie etwas dargeboten wird.
Nicht zuletzt setzt der Urheberschutz ein gewisses Maß an Individualität und Kreativität voraus, welches sich von der alltäglichen Gestaltung abhebt. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von der sogenannten Schöpfungshöhe.
Wie lange währt der Urheberschutz?
Der Urheberschutz entsteht in Deutschland grundsätzlich mit der Werkschöpfung. Eine Anmeldung in einem Register, wie dies zum Beispiel bei Marken und Patenten notwendig ist, bleibt im Urheberrecht somit aus. Dieser automatische Urheberschutz bedeutet allerdings auch, dass ein Werk nicht im Vorfeld auf die Erfüllung der gesetzlichen Kriterien geprüft wird.
Durch das UrhG kommt der Urheber in Bezug auf sein Werk in den Genuss verschiedener Privilegien. So kann er zum Beispiel bestimmen, wer seine Schöpfung auf welche Weise verwenden kann und gegen eine widerrechtliche Nutzung juristische Schritte einleiten. Allerdings gewährt der Gesetzgeber diese Rechte nur für einen beschränkten Zeitraum.
So ist der Urheberschutz in seiner Dauer begrenzt. Dabei definieren die Gesetze in der Regel aber keine konkrete Jahreszahl, sondern machen die urheberrechtliche Schutzdauer vom Todestag des Urhebers abhängig. In § 64 UrhG heißt es dazu:
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Nach dem Tod des Urhebers geht das Urheberrecht demnach für einen Zeitraum von 70 Jahren auf dessen Erben über. Dabei beginnt die Frist gemäß § 69 UrhG zum nächsten vollen Kalenderjahr. Die Erben können dann anstelle des Urhebers über die Veröffentlichung und Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke entscheiden.
Wie können Sie ein Werk durch das Urheberrecht schützen lassen?
Wie bereits erwähnt, ist eine Registrierung oder eine amtliche Hinterlegung bei einer persönlich geistigen Schöpfung nicht notwendig, damit ein Urheberschutz entsteht. Denn dieser liegt bereits mit der Fertigstellung des Werkes vor.
Allerdings reicht dieser automatische Urheberschutz vielen Rechteinhabern nicht aus, da hierbei zum Beispiel ein Nachweis fehlt, wann genau ein Werk entstanden ist. Dieser Umstand kann insbesondere dann relevant sein, wenn es im Zuge einer Urheberrechtsverletzung darum geht, das Original und die widerrechtliche Kopie zu bestimmen.
Daher kann es unter Umständen angebracht sein, eine Hinterlegung beim Notar in Erwägung zu ziehen. Die notarielle Beglaubigung der Hinterlegung kann dann bei rechtlichen Streitigkeiten als Beweis fungieren.
Urheberschutz – kurz und kompakt
Der Urheberschutz ergibt sich gemäß deutschem Recht aus dem UrhG und schützt den Urheber in seiner persönlichen sowie vermögensrechtlichen Beziehung zu seinem Werk. Dieser Schutz entsteht gemäß Urheberrecht mit der Entstehung der geistigen Schöpfung, eine Registrierung oder amtliche Hinterlegung bedarf es dafür somit nicht.