Letzte Aktualisierung am: 13. Oktober 2024
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Bibliotheken sammeln und erschließen die verschiedensten Werke bzw. Medien. Die meisten Bücher, Zeitschriften, DVDs oder CDs unterliegen dabei dem Urheberrechtsschutz. Aus diesem Grund unterliegen Vorgänge wie die Ausleihe, die Fernleihe oder die Erstellung von Kopien dem Urheberrecht in der Bibliothek.
Inhalt
FAQ zum Urheberrecht in der Bibliothek
Ja, dies ist in der Regel erlaubt und stellt keinen Vertoß gegen das Urheberrecht dar. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Privatkopie.
Die Software für Betriebssysteme, Textverarbeitungs- sowie Tabellenkalkulationsprogrammen usw. können Sie aufgrund einer Vereinbarung der Bibliotheken nicht ausleihen. Allerdings können Sie diese in der Regel in den Räumen der Bibliothek nutzen. Dabei wird allerdings auch sichergestellt, dass Sie das entsprechende Programm nicht vervielfältigen und somit eine Raubkopie erstellen können.
Das Urheberrecht in einer Bibliothek greift auch für die Nutzung von Terminals und Leseplätzen innerhalb der Einrichtung. Demnach dürfen laut § 60e Abs. 4 während einer Sitzung an den Terminals maximal 10 Prozent eines Werkes sowie Beiträgen aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift bzw. sonstigen Werken geringen Umfangs gespeichert oder ausgedruckt werden. Zudem sind Zeitschriften und Zeitungen durch die Urheberrechtsreform generell ausgenommen.
Gelten für Bibliotheken besondere Vorschriften?
Laut Definition handelt es sich bei einer Bibliothek um eine Dienstleistungseinrichtung, welche ihren Nutzern den Zugang zu Informationen ermöglicht. Dabei kann der Bestand der Büchereien sowohl wissenschaftliche Fachbücher, den neusten Bestseller, Filme und Hörbücher sowie digitale Medien umfassen. Darüber hinaus erfüllen Bibliotheken eine wichtige Funktion bei der Restauration alter Werke sowie deren Digitalisierung.
Durch die am 01. März 2018 in Kraft getretene Urheberrechtsreform, die auch unter der Bezeichnung „Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz“ (UrhWissG) bekannt ist, erhielten Büchereien einen eigenen Paragraphen im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Dadurch sind die wichtigsten Regelungen zum Urheberrecht in der Bibliothek in § 60e UrhG zusammengefasst.
Urheberrecht in der Bibliothek: Was gilt bei Ausleihe, Digitalisierung und Kopie?
Bibliotheken bieten verschiedenste Dienstleistungen an. Da diese in der Regel die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken ermöglichen, ist grundsätzlich sicherzustellen, dass diese mit dem Urheberrecht in einer Bibliothek zu vereinbaren sind.
So dürfen öffentlich zugängliche Bibliotheken Werke aus ihrem Bestand vervielfältigen, wenn dies zu dessen Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung nötig ist. Gemäß § 60e Abs. 1 schließt dies auch die Digitalisierung des Werkes mit ein.
Leihen Sie sich ein Buch oder einen Film aus einer öffentlichen Bibliothek aus, nimmt diese eine sogenannte Verbreitungshandlung vor. Diese ist ohne das Einverständnis des Urhebers zulässig, wenn das Werk rechtmäßig erworben wurde. Allerdings muss laut Urheberrecht eine Bibliothek für das Verleihen gemäß § 27 Abs. 2 UrhG eine angemessen Vergütung (Bibliothekstantiemen) zahlen.
Darüber hinaus dürfen Bibliotheken auch Vervielfältigungen eines Werkes aus ihrem Bestand an andere Bibliotheken verleihen und somit verbreiten, wenn dies dem Zwecke der Restaurierung dient. Gleiches gilt gemäß § 60e Abs. 2 Archive, Museen und Bildungseinrichtungen.
Das Urheberrecht in der Bibliothek definiert zudem, in welchem Umfang und in welcher Weise ein Dokumentenversand erfolgen darf. So ist es Bibliotheken erlaubt, bis zu 10 Prozent eines Werkes zu nicht kommerziellen Zwecken zu übermitteln. Dies ist sowohl per Post, Fax als auch E-Mail möglich.
Urheberrecht in der Bibliothek – kurz und kompakt
Bibliotheken ermöglichen den Zugang zu verschiedensten Informationen. Zumeist werden diese durch urheberrechtlich geschützte Werke dem Nutzer zur Verfügung gestellt. Die Verwendung und Verbreitung der Medien unterliegt dabei den Vorschriften zum Urheberrecht in der Bibliothek.
5. März 2024 at 23:23
Immer wieder stellen große Nationalbibliotheken digitalisierte Werke des Mittelalters zur Verfügung. Jedes Mal heißt es: Für den Abdruck einer Abbildung in einem Buch müsste man bezahlen, also entsprechend die Bibliothek informieren und Geld überweisen. (Im Gegenzug erhält man dann meist ein hochauflösendes Digitalisat der Abbildung.) Meine Frage: Da es sich bei den mittelalterlichen Werke um gemeinfreie Werke handelt, müsste es doch möglich sein, die Abbildungen daraus zu verwenden, ohne dies den Bibliotheken zu bezahlen – oder nicht? Haben die Bibliotheken (deutsche, englische, französische usw.) ein Recht, für solche Abbildungen aus mittelalterlichen Werken Geld zu nehmen, auch wenn digitale Kopien im Grunde frei herunterladbar sind?
12. Juli 2022 at 8:18
Hallo,
unsere Bücherei möchte im Schaufenster jeden Tag eine Seite eines Bilderbuchs ausstellen, so dass am Ende einer Woche eine Geschichte vollständig ausgestellt war. Muss dafür jedes mal die Erlaubnis des Verlags eingeholt werden?
Viele Grüße
17. Dezember 2021 at 2:26
Hallo,
darf ich den Inhalt einer Audio-CD, die ich von einer Bibliothek ausgeliehen habe, für den Privatgebrauch kopieren, selbst wenn die Bibliothek es schriftlich untersagt und auf das Urheberrecht verweist? Die CD hat keinen Kopierschutz.
4. Dezember 2020 at 19:27
Ich habe einige alte Drucke aus Büchern und Zeitschriften aus der Zeit zwischen 1600 und 1900 gesammelt. Die Urheber sind teilweise nicht mehr auszumachen. Kann ich Abbildungen dieser Drucke für einen Beitrag in einer Zeitschrift verwenden?
Gilt das Urheberrecht ewig?
10. Dezember 2020 at 16:14
Hallo Dorothea,
das Urheberrecht besteht für 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, danach gelten die Werke als gemeinfrei.
Ihr Team von urheberrecht.de