Urheberrecht bei einer Website: Genießt eine Internetseite Schutz?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 14. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Die Erstellung und Pflege einer Internetseite oder eines Blogs ist nicht selten mit einem hohen Arbeitsaufwand und viel Herzblut verbunden. Daher ist es besonders ärgerlich, wenn sich unbefugte Dritte diese Arbeit widerrechtlich aneignen und diese ggf. sogar als eigene Leistung ausgeben. Doch kann das Urheberrecht eine Website vor einer Vervielfältigung schützen?

Das Urheberrecht an einer Website erstreckt sich auch auf die veröffentlichten Inhalte.
Das Urheberrecht an einer Website erstreckt sich auch auf die veröffentlichten Inhalte.

FAQ zum Urheberrecht bei einer Website

Ich binde auf meiner Internetseite regelmäßig Videos von YouTube ein. Muss ich dafür auch mit Abmahnung rechnen?

Erlauben die Einstellungen des Videos die Einbettung auf anderen Seiten, liegt in der Regel kein Verstoß gegen das Urheberrecht vor. Ihre Website verweist in einem solchen Fall durch einen Link auf die Quelle des Videos und gibt den Inhalt nicht als eigenes Werk aus.

Gelten besondere Regelungen zum Urheberrecht bei einem Blog?

In der Regel lassen sich die Vorschriften zum Urheberrecht einer Website auf die Inhalte eines Blogs übertragen. Dabei ist allerdings entscheidend, ob die meist tagebuchähnlichen Beiträge die notwendige Schöpfungshöhe erreichen, damit das Urheberrecht bei Texten greift.

Bei wem liegt das Urheberrecht für eine Website, wenn ich jemanden mit der Erstellung beauftrage?

Als Urheber gilt in der Regel die Person, welche das Werk – in diesem Fall die Website oder ihr Design – erschafft. Einen Rechtsschutz für eine reine Idee sieht das deutsche Recht nicht vor. Daher kann es durchaus sinnvoll sein, in einem Vertrag mit dem Dienstleister zu definieren, welche Änderungen Sie selbst vornehmen dürfen.

Kann das Urheberrecht bei einer Website das Design schützen?

Urheberrecht bei einer Homepage: Auch das Design kann als Text einen Schutz genießen.
Urheberrecht bei einer Homepage: Auch das Design kann als Text einen Schutz genießen.

Gemäß Urheberrechtsgesetz (UrhG) gelten vor allem Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst als schützenswert. Das Urheberrecht greift allerdings nur dann, wenn das einzelne Werk auch die notwendige „Schöpfungshöhe“ erreicht, dieses also ein gewisses Maß an Kreativität aufweist. Ob diese Voraussetzungen für das Urheberrecht durch eine Internetseite erfüllt sind, hängt dabei grundsätzlich vom Einzelfall ab.

Da es sich bei einer Website oder einem Blog um eine Kombination verschiedenster Medien handelt, ist es durchaus sinnvoll, diese auch separat zu betrachten. Zu den klassischen Elementen einer Internetseite zählt vor allem der Quellcode. Dieser in einer Programmiersprache verfasste Text definiert dabei maßgeblich die Gestaltung bzw. das Design eines Internetauftritts.

Der Quellcode kann dabei auch unter das Urheberrecht einer Website fallen. Denn gemäß § 2 UrhG zählen zu den geschützten Werken insbesondere Sprachwerke, bei denen es sich auch um Computerprogramme handeln kann.

Wichtig! Nicht jeder Quelltext unterliegt automatisch dem Urheberrecht. Ihre Internetseite bzw. die Programmierung muss, wie bereits erwähnt, eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen und sich von der alltäglichen Gestaltung abheben. Nutzen Sie bei einem Anbieter also nur ein Baukastensystem zur Erstellung Ihrer Website, ist dies in der Regel somit nicht der Fall.

Welche Elemente kann das Urheberrecht einer Website schützen?

Was umfasst das Urheberrecht für eine Website? Ein veröffentlichter Text oder Bilder können darunter fallen.
Was umfasst das Urheberrecht für eine Website? Ein veröffentlichter Text oder Bilder können darunter fallen.

Bei einer Internetseite handelt es sich natürlich um viel mehr als nur den hinterlegten Quellcode. So sind vor allem die bereitgestellten Inhalte für den Erfolg eines Internetauftritts verantwortlich. Dabei können sich die Verantwortlichen verschiedenster Elemente bedienen, zu denen unter anderem Texte, Fotos, Grafiken und Videos zählen. Doch greift bei diesen das Urheberrecht, wenn eine Website diese verbreitet?

Nicht nur der Quellcode unterliegt unter bestimmten Umständen dem Schutz als Sprachwerk gemäß Urheberrecht. Umfasst eine Homepage Text, kann auch dieser Inhalt urheberrechtlich geschützt sein. Dafür muss er allerdings die Kriterien eines Werkes erfüllen und unter anderem die notwendige Schöpfungshöhe erreichen.

Fotos fallen grundsätzlich unter das Urheberrecht und können eine Bereicherung für eine Website darstellen. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Lichtbildern und Lichtbildwerken.

Bei Lichtbildern handelt es sich vor allem um Schnappschüsse und unveränderte naturgetreue Wiedergaben. Das Urheberrecht für diese Bilder ist auf 50 Jahre nach der Herstellung begrenzt. Im Gegensatz dazu steht bei Lichtbildwerken die Gestaltung des Fotos im Mittelpunkt. Dieser höhere, künstlerische Ansatz führt dazu, dass sich der Urheberrechtsschutz auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erstreckt.

Nutzen Sie selbst erstellte und durch das Urheberrecht geschützte Bilder auf Ihrer Website, ist eine Verwertung durch unbefugte Dritte in der Regel untersagt. Erfolgt dennoch ein solcher Bilderklau, können Sie juristische Schritten einleiten und gegen eine solche Urheberrechtsverletzung vorgehen.

Verstoß gegen das Urheberrecht bei einer Website: Welche Möglichkeiten bestehen?

Verwerten unbefugte Dritte Ihre Inhalte, kann dies einen Verstoß gegen das Urheberrecht an Ihrer Internetseite darstellen.
Verwerten unbefugte Dritte Ihre Inhalte, kann dies einen Verstoß gegen das Urheberrecht an Ihrer Internetseite darstellen.

Als Urheber von Texten oder Fotos dürfen Sie frei entscheiden, was mit diesen geschehen soll. Das bedeutet auch, dass Dritte diese Werke nicht ohne Ihr Einverständnis verwenden, bearbeiten bzw. veröffentlichen dürfen.

Bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht, welcher Ihre Website betrifft, können Sie daher aktiv werden und gegen eine solche Urheberrechtsverletzung vorgehen. In der Regel versuchen die Geschädigten in einem solchen Fall, eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. Dabei kommt meist eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung zum Einsatz.

Dies liegt vermutlich auch daran, dass eine Abmahnung gleich mehrere Funktionen erfüllt. So macht sie den vermeintlichen Rechtsverletzer auf sein rechtswidriges Verhalten aufmerksam, bekundet das Interesse an der Vermeidung eines Gerichtsprozesses und verhindert die durchaus hohen Kosten einer Verhandlung.

Darüber hinaus kann der Geschädigte durch eine Abmahnung verschiedenste Ansprüche geltend machen. Bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht an einer Website handelt es sich dabei zum Beispiel um Schadensersatz und Unterlassung.

Für den Anspruch auf Unterlassung liegt der Abmahnung eine Unterlassungserklärung bei. Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages versichert der Rechtsverletzer, dass er die abgemahnte, rechtswidrige Handlung in Zukunft unterlässt.

Urheberrecht bei einer Website – kurz und kompakt

Werden Inhalte wie Bilder oder Texte auf einer Internetseite veröffentlicht, können diese dem Urheberrecht unterliegen. Eine Website an sich kann darüber hinaus auch schützenswert sein, wenn der Quellcode dieser sich durch besondere Kreativität von alltäglichen Seiten abhebt. Hier ist der individuelle Fall zu prüfen.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

10 Gedanken zu „Urheberrecht bei einer Website: Genießt eine Internetseite Schutz?

  1. Iris

    26. August 2021 at 7:40

    Guten Tag.

    Ich habe mehrere Jahre als Texterin einen Mittelständler begleitet. Zu Beginn der Zusammenarbeit konzipierte ich eine textliche Corporate Identity, auf der sämtliche Publikationen fußten (Info-Broschüre, Flyer, Website, Shop, Social Media).

    Im letzten Jahr trennten sich unsere beruflichen Wege. Nun wurde die Website relauncht. Obwohl ca. 80 % der Texte noch von mir stammen, steht im Impressum der Name einer anderen Person.

    Meine Rechnungen für die textliche Arbeit werden laut Finanzamtentscheidung mit 19 % besteuert und erhalten den Vermerk „Das Urheberrecht verbleibt beim Autor.“ – Ich weiß nicht, ob das in diesem Zusammenhang eine Rolle spielt.

    Habe ich Handlungsoptionen?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      31. August 2021 at 9:10

      Hallo Iris,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  2. Özlem

    3. Oktober 2020 at 13:56

    Hallo,

    Ich betreibe einen Homepage mit einem Shop und biete dort auch meine Workshops zum buchen an. Zu Werbezwecken veröffentliche ich dort auch meine selbst erstellen Bilder.

    Kann ich kann einfach einen Satz wie: „(C) COPYRIGHT 2020 – ALL RIGHTS RESERVED“ um meine Werke zu schützen, bzw. darauf hinzuweisen, dass sie von mir stammen?

    Viele Grüße

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      16. Oktober 2020 at 13:20

      Hallo Özlem,
      grundsätzlich ist ein Hinweis auf ein bestehendes Urheberrecht bzw. den Urheber in Deutschland nicht vorgeschrieben. Ein zusätzlicher Hinweis kann aber nicht schaden. Wie Sie diesen gestalten, bleibt dabei Ihnen überlassen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Carola

    16. Juli 2019 at 12:21

    Guten Tag,

    wir sind ein Verein und ehrenamtliche Mitglieder können ebenfalls Inhalte auf unsere Vereinsseite einstellen. Welche Prüfung gibt es, damit keine Urheberrechtsverletzungen aufteten? Wer würde belangt werden – der Verein oder die Person, welche den Text/Bild etc. auf die Webpage stellt/stellen läßt?
    Gibt es einen generellen Rechtstext, welchen man auf der Webpage hinterlegen kann – wer Text/Bilder einstellt, ist für das Urheberrecht verantwortlich?

    MfG
    Carola

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. Juli 2019 at 15:19

      Hallo Carola,
      wir dürfen keine Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Alexander

    2. Mai 2019 at 8:58

    Guten Tag,

    ich möchte bald einen Vintage Möbel Onlineshop eröffnen. In denn Rubriken gibt es ebenfalls einen „Kollektions“ Bereich der zum Beispiel eine Vielfalt verschiedener alter Publikationen beinhaltet (1940-1980). Dieser Bereich ist nicht dazu gedacht um daran zu verdienen, sonderen eine Art Wissenarchiv aufzubauen. Ich gehe wie folgt vor, ich fotografiere jede einzelne Seite einer Publikation, schneide diese virtuell aus und setze sie in das Archiv.
    Werde ich was das Urheberrecht angeht Probleme bekommen und was müsste ich tun? Muss ich jeden Urheber um Erlaubnis fragen?

    Beste Grüße
    Alexander. W

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      10. Mai 2019 at 15:11

      Hallo Alexander,
      wenden Sie sich für eine individuelle Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Miriam V.

    25. Juli 2018 at 15:00

    Guten Tag,

    ich möchte einen Blog über meine Reiseberichte der letzten 10 Jahre veröffentlichen.
    Nun stellt sich für mich die Frage, ob nicht einfach jemand meine Texte kopieren und daraus ein Buch machen könnte oder sich sonst wie selbst dafür betiteln.

    Wie kann ich mich dagegen schützen, dass meine Texte (und Fotos) geklaut werden?

    Mit freundlichen Grüßen

    Miriam V.

    1. urheberrecht.de

      26. Juli 2018 at 15:11

      Hallo Miriam,

      solange Sie Material veröffentlichen, besteht immer die Gefahr, dass dieses widerrechtlich genutzt wird. Einen allumfassenden Schutz dagegen gibt es nicht. Sie haben aber verschiedene Möglichkeiten, gegen eine begangene Urheberrechtsverletzung vorzugehen. Mehr dazu können Sie unserem Ratgeber entnehmen: https://www.urheberrecht.de/urheberrechtsverletzung/

      Ihr Team von urheberrecht.de

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