Letzte Aktualisierung am: 12. Oktober 2024
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Bei Verwertungsgesellschaften handelt es sich um Institutionen, welche das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte im Auftrag von Urhebern oder Rechteinhabern ausüben. Dabei lassen sich je nach Werkart bzw. Berufsgruppe verschiedene Verwertungsgesellschaften unterscheiden. Für die Ansprüche von Film- und Fernsehproduzenten ist dabei die VFF zuständig.
Inhalt
FAQ zur VFF
Diese Verwertungsgesellschaft vertritt die Rechte der Produzenten von Film- und Fernsehproduktionen.
Verwertungsgesellschaften können sich grundsätzlich für die Belange ihrer Mitglieder stark machen und ggf. zu Gesetzesänderungen bzw. -anpassungen beitragen. Zudem können Wahrnehmungsberechtigte sowie deren aktive oder ehemalige Mitarbeiter Leistungen aus dem Sozialfond erhalten. Dabei handelt es sich um einmalige oder regelmäßige Zuwendungen bzw. ein zinsloses Darlehen, welche bei nachgewiesener Bedürftigkeit gezahlt werden können.
Filmhochschüler der Bereiche Produktion und Medienwirtschaft können sich bei der VFF für ein Stipendium bewerben. Die monatliche finanzielle Unterstützung soll dabei besonders qualifizierten Studenten die Möglichkeit geben, sich vollständig auf ihr Studium zu konzentrieren.
Welchen Zweck erfüllt die VFF?
Die Verwertungsgesellschaft der Film- und Fernsehproduzenten (VFF) nimmt die Leistungsschutzrechte für Produzenten, welche sich unter anderem aus § 94 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben, wahr. Darin heißt es:
Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen.
Die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaft erfolgt dabei sowohl für Eigenproduktionen von Sendeunternehmen als auch für Auftragsproduktionen von selbstständigen Filmherstellern.
Bei den Wahrnehmungsberechtigten der VFF handelt es sich um die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die privaten Fernsehsender. Darüber hinaus vertritt die Gesellschaft auch die Rechte und Ansprüche von verschiedenen regionalen Fernsehveranstaltern. Nicht zuletzt können auch deutsche Auftragsproduzenten die VFF mit der Wahrnehmung ihrer Leistungsschutzrechte beauftragen.
Bei den der VFF übertragenen Rechten handelt es sich insbesondere um folgende:
- Vergütungsansprüche, welche sich aus der Pauschalabgabe für Geräte und Speichermedien ergeben (§ 54 Abs. 1 UrhG)
- Ansprüche aus der Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe in Geschäftsbetrieben (§ 56 UrhG)
- Vergütungsanspruch für das Verleihen von Bild- und Tonträgern (§ 27 Abs. 2 UrhG)
- Kabelweitersenderecht und der Vergütungsanspruch aus der Kabelweitersendung (§ 20b UrhG)
VFF – kurz und kompakt
Die VFF übernimmt für registrierte Filmproduzenten die Einziehung und Verteilung von Gebühren, welche durch die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken durch Dritten anfallen. Die Verwertungsgesellschaft nimmt somit die Rechte der Urheber treuhänderisch wahr.
21. November 2022 at 19:21
Sehr geehrte Damen und Heeren,
vielleicht können Sie uns auch weiterhelfen, wir möchten in einem Kaffeehaus, auf einer Wand, den Zeichentrick LA Linea zeigen und ich stehe nun an wo ich die Rechte dafür bekomme den Zeichentrick zeigen zu dürfen. Lokal ist in Österreich.
Besten Dank
Mit freundlichen Grüßen
Eva
9. August 2022 at 14:45
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir sind ein kleiner Kulturverein in Hersbruck und möchten den Film ‚Buster Keaton, Der General‘ vorführen (vorgesehener Termin: 12.9.22). Die DCD liegt uns vor, aber wir finden nicht raus, wie es sich mit den Rechten verhält.
Wir erwarten ca. 25-30 TN und möchten einen Eintritt von € 5,00 erheben (als Aufwandsentschädigung für entsprechende Umgestaltung des Raumes und Reinigung).
Können Sie uns da weiterhelfen?
Mit freundlichen Grüßen,
Horst