Letzte Aktualisierung am: 8. Oktober 2024
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Die Rechte einer einzelnen Person können die Freiheiten einer anderen einschränken. Dieser gesetzliche Grundsatz besteht prinzipiell auch im Urheberrecht, denn Dritten ist die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ohne das Einverständnis des Schöpfers untersagt. Allerdings gelten in diesem Fall gemäß Urheberrechtsgesetz Ausnahmeregelungen – die sogenannten Schranken des Urheberrechts.
Weiterführende Ratgeber zu den Schranken im Urheberrecht:
Memes Panoramafreiheit Pressespiegel Privatkopie Unwesentliches Beiwerk Zitate
Inhalt
FAQ zu den Schranken des Urheberrechts
Hierbei handelt es sich um Regelungen, die die Verwertung von urheberrechtlichen Werken auch ohne das Einverständnis des Urhebers erlauben. Dazu gehört zum Beispiel die Privatkopie.
Die Schranken des Urheberrechts bestehen in der Regel nur dann, wenn es zu keinen Verstößen gegen andere rechtlichen Aspekte kommt. Stammen die Werke also zum Beispiel aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle, ist eine erlaubnisfreie Nutzung unzulässig. Ein bekanntes Beispiel dafür sind die Tauschbörsen im Internet.
Um zu prüfen, ob tatsächlich die Schranken des Urheberrechts greifen, sollten Sie das Abmahnschreiben von einem Anwalt für Urheberrecht prüfen lassen und gemeinsam das weitere Vorgehen besprechen.
Was sind die Schranken des Urheberrechts?
Im Urheberrecht nehmen die Schöpfer eines Werkes eine Sonderstellung ein, denn nur sie dürfen entscheiden, wann und in welcher Art und Weise dieses veröffentlicht und verwertet wird. Dritte benötigen daher für die Nutzung ein entsprechendes Einverständnis, welches in der Regel mit der Zahlung einer Ausgleichszahlung einhergeht.
Allerdings gelten die im UrhG definierten Verwertungsrechte nicht vollkommen uneingeschränkt. So erfolgt im Interesse der Allgemeinheit eine Beschränkung dieser Befugnisse und Rechte. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von den Schranken des Urheberrechts. Die Vorschriften zu den Schranken sind im Urheberrecht in den §§ 44a bis 63a UrhG aufgeführt.
Durch diese Ausnahmen ist es anderen Personen in einem bestimmten Umfang erlaubt, urheberrechtliche geschützte Werke zu verwerten. Die Beschränkungen lassen sich unter anderem systematisch differenzieren. So gelten im Urheberrecht manche Schranken für einzelne Nutzer, für Institutionen der Kulturwirtschaft oder für die gesamte Allgemeinheit.
Die Schranken des Urheberrechts können darüber hinaus anhand ihrer Bedingungen bzw. Vorgaben unterschieden werden. So ist teilweise die erlaubnis- sowie vergütungsfreie Nutzung zulässig und in anderen Fällen ist eine Lizenzgebühr zu entrichten.
Prüfung der Schranken im Urheberrecht
Ähnlich wie der Urheberrechtsschutz nicht vollkommen uneingeschränkt gilt, können auch die Schranken des Urheberrechts an ihre Grenzen stoßen. Daher wird bei der Anwendung bzw. Auslegung einer Schranke ein sogenannter Drei-Stufen-Test berücksichtig.
Dabei gilt es folgende Grundsätze zu prüfen:
- Eine Beschränkung der Rechte des Urhebers ist nur in bestimmten Sonderfällen möglich.
- Durch die Sonderfälle ist die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt.
- Die Verwertung stellt keine unzumutbare Verletzung der berechtigten Interessen des Urhebers dar.
Urheberrechtliche Schranken für eine freie Nutzung
Einige Schranken des Urheberrechts ermöglichen die freie Nutzung. Das bedeutet, dass die Verwertung der urheberrechtlich geschützten Werke in diesen Fällen sowohl erlaubnisfrei als auch vergütungsfrei erfolgt.
Im Urheberrecht gestatten folgende Schranken zur freien Nutzung:
- Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
(§ 44a UrhG) - Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
(§ 45 UrhG) - Schulfunksendungen (§ 47 UrhG)
- Öffentliche Reden (§ 48 UrhG)
- Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG)
- Zitate (§ 51 UrhG)
- Karikatur, Parodie und Pastiche (§ 51a UrhG)
- Vervielfältigung durch Sendeunternehmen (§ 55 UrhG)
- Benutzung eines Datenbankwerkes (§ 55a UrhG)
- Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben (§ 56 UrhG)
- Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG)
- Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf etc. (§ 58 UrhG)
- Werke an öffentlichen Plätzen (§ 59 UrhG)
- Bildnisse (§ 60 UrhG)
Eine freie Nutzung gemäß der Schranken des Urheberrechts sieht der Gesetzgeber meist vor, wenn die Interessen der Allgemeinheit in Ausnahmefällen die Belange des jeweiligen Urhebers überwiegen. Möglich ist dies zum Beispiel bei der Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Schranken des Urheberrechts: Erlaubnisfreie Nutzung mit Vergütung
Neben der vollständig freien Nutzung sichern einige Schranken des Urheberrechts dem Schöpfer bzw. Rechteinhaber einen Anspruch auf Vergütung zu. Trotz einer solchen gesetzlichen Lizenz sieht die Nutzung nicht die Einholung einer Erlaubnis vor. Für nachfolgend aufgeführten Schranken ist eine Vergütung zu entrichten:
- Behinderte Menschen (§ 45a UrhG)
- Sammlungen für den religiösen Gebrauch (§ 46 UrhG)
- Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (§ 49 UrhG)
- Öffentliche Wiedergabe (§ 52 UrhG)
- Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 UrhG)
Wie die Vergütung zu zahlen ist, kann sich bei den Schranken des Urheberrechts grundsätzlich unterscheiden. In der Regel nehmen Verwertungsgesellschaften die Ansprüche der Urheber treuhänderisch wahr und verteilen diese anschließend an ihre Mitglieder.
Die wichtigsten Schranken im Detail
Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen treten bei der Nutzung des Internets meist automatisch auf, denn damit ist die kurzzeitige Zwischenspeicherung gemeint. § 44a UrhG der Schranken des Urheberrechts bezieht sich dabei unter anderem auf den Cache bei Internetbrowsern, welcher schnellere Ladezeiten und eine störungsarme Wiedergabe von Medien ermöglicht.
Die in § 49 UrhG definierte Pressespiegelbestimmung ermöglicht es Zeitungen und dem Rundfunk, fremde Beiträge zu verwerten, wenn diese Tagesfragen aus Politik, Wirtschaft oder Religion thematisieren. Vergütungsansprüche werden dabei über die zuständige Verwertungsgesellschaft abgegolten.
Für das Urheberrecht in Wissenschaft und Forschung sind insbesondere Zitate von Bedeutung. Rechtfertigt ein besonderer Zweck die Nutzung und den Umfang des Zitates, können Sie gemäß § 51 UrhG dadurch fremde Werke vervielfältigen, verbreiten oder veröffentlichen. Allerdings verlangt der Gesetzgeber, dass das Zitat dafür in ein eigenständiges Werk integriert wird und eine entsprechende Quellenangabe erfolgt.
Gemäß § 53 UrhG sind zudem Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch zulässig. Für eine solche Privatkopie ist eine Vergütung vorgeschrieben, welche die Verwertungsgesellschaften in Form der Geräteabgabe erheben. Verbraucher zahlen somit beim Kauf von Geräten oder Speichermedien automatisch eine Gebühr.
Schranken des Urheberrechts – kurz und kompakt
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Werk gemäß Urheberrechtsgesetz (UrhG) auch ohne die Einwilligung des Rechteinhabers verwendet werden. Diese Ausnahmen bezeichnet der Gesetzgeber als Schranken des Urheberrechts. Bekannte Beispiele sind das Zitat, die Privatkopie und die Erstellung von Pressespiegeln.
11. Februar 2023 at 16:26
Darf man Filmausschnitte die unter 1 Minute sind als Reel auf Instagram oder TikTok posten?
23. Juni 2021 at 14:08
Hallo & Hilfe,
neue Mitarbeiter legen in unserer internen „offline“ Datenbank Kursanbieter an, um unsere Datenbank & Prozesse kennenzulernen. Dieser Mitarbeiter hat sich online einen realen Zeichenkurs gesucht und Inhalte (Kursbeschreibung, Preis, E-Mailadresse) für den Übungscase übernommen. Soweit, so gut.
Warum auch immer hat der reale Kursanbieter eine E-Mail von uns erhalten, dass sein Kurs gebucht wurde. „Liebe*r test test, Person ashagsaha hat deinen Kurs über unsere Plattform gebucht…“.
Jetzt meldet sich die Kursanbieterin und stellt uns Nutzungsrechte in Rechnung. Wir haben ihr versucht mitzuteilen, dass es sich um ein Versehen handelt, wir sie nicht in einer öffentlichen Datenbank führen und ihre Daten an keiner Stelle öffentlich/gewerblich kommunizieren. Das interessiert sie aber nicht.
Was können wir rechtlich anführen, um ihre Forderung zu entkräften?
Tausend Dank vorab
25. Juni 2021 at 8:58
Hallo Jenni,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich mit diesem Anliegen ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
14. Oktober 2019 at 12:51
Behördliche Akten sind ja nicht zur Veröffentlichung bestimmt,Zitate daraus wären also beispielsweise im Rahmen einer Buchpublikation nicht vom Zitatrecht gedeckt.Wie sieht es aus mit zusammenfassender Paraphrasierung in gänzlich eigenen Worten?
17. Oktober 2019 at 14:29
Hallo Thomas,
eine pauschale Einschätzung dazu ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. für eine Einschätzung an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
14. August 2019 at 18:36
Hallo,
ich schreibe gerade eine Hausarbeit und möchte dazu eines von vielen Büchern benutzen,aber in diesem einen Buch steht, dass die Verwertung des Texte, auch auszugsweise, einer Genehmigung des Verlages bedarf.( Weiterhin steht da: Das gilt auch für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Verarbeitung mit elektronischen Systemen) Darf ich mir nun einige Teile des Buches umschreiben und benutzen, sowie auch Zitate bei denen ich die Quelle angebe. Außerdem habe ich ein Literaturverzeichnis zu führen und der Text ist ein kleiner Teil einer 15 seitigen Arbeit. Ist das nun rechtens was ich mache oder sollte ich mir eine Genehmigung einholen?
23. August 2019 at 15:27
Hallo Sophia,
beim Zitat handelt es sich um eine sogenannte Schranke des Urheberrechts, durch welche Sie Teile eines Werkes auch ohne das explizite Einverständnis des Urhebers verwenden dürfen. Allerdings ist dies nur erlaubt, wenn Sie diesen Auszug zum Beispiel einer wissenschaftlichen Arbeit analysieren.
Ihr Team von urheberrecht.de
11. Januar 2019 at 11:35
ich mache seit vielen Jahren Kollagen.Erst aus alten Zeitschriften, jetzt aus dem Internet bezogene Bilder.Ich schneide Sachen akribisch und genau aus und setze sie zu neuen Bildern zusammen. die bestehen aus meist 15 bis 25 Teilen verschiedenster Grösse. Die Teile zusammen ergeben ein grösseres Ganzes.Mache ich Kunst oder bin ich ein Dieb?
11. Januar 2019 at 14:48
Hallo Dieter,
verwenden Sie für Ihre Collagen urheberrechtlich geschützte Bilder, kann Ihre Bearbeitung eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Eine genaue Einschätzung ist uns dazu allerdings nicht möglich. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de