Bearbeitung im Urheberrecht: Wann entsteht ein neues Werk?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 5. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Immer wieder dienen Kunstwerke der Vergangenheit als Inspiration für neue Schöpfung. Das zeigt sich bei der Malerei ebenso wie in den Musik-Charts, wo Coverversionen fast immer in vielfältiger Weise vertreten sind. Allerdings gilt es bei der Bearbeitung das Urheberrecht zu beachten, da anderenfalls eine Abmahnung drohen kann.

Eine Bearbeitung ist laut Urheberrecht nur mit Erlaubnis des Urhebers erlaubt.
Eine Bearbeitung ist laut Urheberrecht nur mit Erlaubnis des Urhebers erlaubt.

FAQ zur Bearbeitung im Urheberrecht

Ich habe für private Zwecke eine Collage mit Bilder aus dem Internet erstellt. Kann auch diese Form der Bearbeitung eine Abmahnung nach sich ziehen?

Eine solche Bearbeitung fällt im Urheberrecht unter die Verwertung für den privaten Gebrauch. Veröffentlichen Sie die Collage allerdings im Internet oder stellen Sie diese in einer Galerie aus, kann unter Umständen eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Drohen Sanktionen, wenn ich von Berufswegen regelmäßig fremde Texte minimal bearbeite?

Unwesentliche oder verkehrsübliche Veränderung – zu denen zum Beispiel die Korrektur von Rechtschreibfehlern zählt – stellen in der Regel keinen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Texte umfassend umschreiben, dürfen Sie allerdings nicht. Denn dies stellt eine Verletzung der Urheberpersönlichkeitsrechte dar. Aufgrund des gesetzlichen Schutzes vor Entstellung kann daher eine Abmahnung drohen.

Darf ich Werke bearbeiten, wenn es sich dabei objektiv um eine Verbesserung handelt?

Nein, denn grundsätzlich gilt das Werk des Schöpfers als Optimum.

Wann liegt gemäß Urheberrecht eine Bearbeitung vor?

Was besagt das Urheberrecht zur Bearbeitung?
Was besagt das Urheberrecht zur Bearbeitung?

Durch das Urheberrecht genießen Werke einen besonderen Schutz und dürfen daher nicht ohne das Einverständnis des jeweiligen Schöpfers bzw. Rechteinhabers veröffentlicht oder vervielfältigt werden. Ebenso ist für eine Bearbeitung gemäß Urheberrecht eine entsprechende Erlaubnis vom Schöpfer einzuholen, bevor eine Veröffentlichung erfolgt.

Dies geht aus § 23 Urheberrechtsgesetz (UrhG) hervor:

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

Als Bearbeitung gilt im Urheberrecht eine Schöpfung, welche die wesentlichen individuellen Züge des Originals aufweist. Die vorgenommenen Veränderungen sind dabei von der Persönlichkeit des Bearbeiters geprägt. Daher spielen für die Bearbeitung zwei Urheberrechte eine Rolle: Zum einen die Rechte des Originals und zum anderen das Bearbeiterurheberrecht. Denn gemäß § 3 UrhG, genießen auch diese einen eigenständigen Schutz:

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.

Wann verfügen Bearbeitungen über ein eigenes Urheberrecht?

Bearbeiterurheberrecht: Erreicht die Bearbeitung die notwendige Schöpfungshöhe gelten Sie ggf. als eigenständige Werke.
Bearbeiterurheberrecht: Erreicht die Bearbeitung die notwendige Schöpfungshöhe gelten Sie ggf. als eigenständige Werke.

Damit Bearbeitungen – wie die Übersetzung eines Buches oder die Coverversion eines Songs – als eigenständige Werke gelten und über einen entsprechenden Urheberschutz verfügen, sind verschiedene Kriterien zu erfüllen.

So benötigen Sie unter anderem ein entsprechendes Bearbeitungsrecht. Denn gemäß Urheberrecht dürfen Veränderungen an einem Werk nur mit dem Einverständnis des Urhebers erfolgen. Liegt diese nicht vor, ist eine Veröffentlichung oder Verwertung des umgestalteten Werkes unzulässig und kann Sanktionen nach sich ziehen.

Der Urheberrechtsschutz setzt zudem eine persönlich geistige Schöpfung voraus, die über eine entsprechende Schöpfungshöhe verfügt. Dafür muss das Werk individuell sein – sich also von der alltäglichen Gestaltung abheben – und durch die Persönlichkeit des Urhebers geprägt sein.

Aufgrund dieser Kriterien rechtfertigen kleinste Bearbeitung gemäß Urheberrecht in der Regel keinen eigenen Schutz. Eine definitive Einschätzung ist allerdings meist nur infolge eines Gerichtsverfahrens möglich, da es sich beim Urheberrecht um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt.

Welche Vorgaben gelten laut Urheberrecht für die Bildbearbeitung?

Möchten Sie ein Logo oder Bilder verändern, schreibt das Urheberrecht das Einverständnis des Schöpfers vor.
Möchten Sie ein Logo oder Bilder verändern, schreibt das Urheberrecht das Einverständnis des Schöpfers vor.

Beim Internet handelt es sich vermutlich um die größte Galerie der Welt, denn dadurch können wir Millionen Schnappschüsse von Hobbyfotografen und Profis betrachten. Dieser kreativen Vielfalt bedienen sich allerdings immer wieder unberechtigte Dritte, welche die Bilder als ihre eigene Schöpfung ausgeben.

Dabei besteht nicht selten der Irrglaube, dass bereits kleinste Veränderungen, wie die Verwendung eines Filters, ausreichen, um selbst zum Urheber zu werden. Vielen ist darüber hinaus nicht bewusst, dass eine Bearbeitung im Urheberrecht grundsätzlich das Einverständnis des Schöpfers voraussetzt.

Kaufen Sie Fotos oder Grafiken über Bildagenturen sollten Sie sich vor der Bearbeitung dieser informieren, in welchen Umfang dies mit der jeweiligen Lizenz zulässig ist. Denn über diese Datenbanken geht nicht das Urheberrecht an Sie über – dies bleibt Grundsätzlich beim Schöpfer – stattdessen wird Ihnen durch den Erwerb von Nutzungsrechten nur die Verwendung gestattet.

Das Unrechtsbewusstsein scheint insbesondere beim Urheberrecht im Internet recht schwach ausgeprägt zu sein, denn durch die Anonymität des World Wide Webs muss der Täter dem Geschädigten beim Diebstahl seines geistigen Eigentums nicht in die Augen sehen. Dennoch kann der Download eines Bildes über eine Suchmaschine und die Verwendung auf der eigenen Internetseite schwerwiegende Folgen haben, denn eine Abmahnung geht mit hohen Kosten einher.

Was droht bei einer widerrechtlichen Bearbeitung gemäß Urheberrecht?

Urheberrecht für Bilder: Verändern Sie Fotos durch Filter oder Effekte, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.
Urheberrecht für Bilder: Verändern Sie Fotos durch Filter oder Effekte, kann eine Urheberrechtsverletzung vorliegen.

Die widerrechtliche Bearbeitung stellt im Urheberrecht einen Rechtsverstoß dar, den der geschädigte Schöpfer bzw. Rechteinhaber ahnden kann. Dies erfolgt bei einer Urheberrechtsverletzung in der Regel mithilfe einer Abmahnung. Diese zivilrechtliche Maßnahme dient der Prozessvermeidung und ermöglicht die Geltendmachung diverser Ansprüche.

Dabei kann es sich zum Beispiel um den Anspruch auf Beseitigung, Schadensersatz, Vernichtung oder Unterlassung handeln. Letzterer wird meist durch eine sogenannte Unterlassungserklärung durchgesetzt. Dabei handelt es sich um einen lebenslang gültigen Vertrag, welcher das rechtswidrige Verhalten in Zukunft unterbinden soll. Nicht selten beinhaltet dieser daher auch eine hohe Vertragsstrafe.

Eine rechtswidrige Bearbeitung kann gemäß Urheberrecht allerdings nicht nur zivilrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. So besteht auch die Möglichkeit eine solche strafrechtlich zu verfolgen. Das Urheberrechtsgesetz sieht für den Tatbestand des unerlaubten Eingriffs in die Schutzrechte für Privatpersonen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

Ihre Rechte wurden durch eine unerlaubte Bearbeitung verletzt? Welche Maßnahmen in diesem Fall sinnvoll sind und wie Sie Ihre Ansprüche am besten durchsetzen, sollten Sie ggf. gemeinsam mit einem Anwalt für Urheberrecht besprechen. Dieser kann Ihnen auch eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten einer Abmahnung geben.

Bearbeitung im Urheberrecht – kurz und kompakt

Als Bearbeitung gilt im Urheberrecht grundsätzlich jede Veränderung an einem Werk. Zulässig ist ein solcher Eingriff in die Rechte des Urhebers grundsätzlich nur mit dessen Einverständnis. Liegt dieses bei einer anschließenden Veröffentlichung oder Verwertung nicht vor, kann es sich um eine Urheberrechtsverletzung handeln.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

23 Gedanken zu „Bearbeitung im Urheberrecht: Wann entsteht ein neues Werk?

  1. Dominik

    18. September 2024 at 11:31

    Darf ich ein Foto vom Berliner Fernsehturm machen, dieses anschließend etwas verändern und das Motiv auf einer kommerziellen Seite zum Kauf anbieten?

  2. Bianca

    19. Juni 2023 at 14:47

    Hallo
    Ich möchte sehr alte Buchseiten aus Antiquariaten bemalen und dann auch veröffentlichen. Wie alt müssen die Bücher sein, damit das Urheberrecht entfällt?

  3. Udo

    5. Mai 2023 at 7:58

    Hallo,
    wenn ich denn z.B. ein Kinderbuch schreiben will, aber eine Idee von früher neu interpretieren möchte und den Namen der Person aus dem alten Kinderbuch ändere. Wäre das eine Urheberrechtsverletzung? Freundliche Grüße

  4. Katharina

    11. April 2023 at 11:11

    Hallo! Wenn ich mein eigenes Bild auf Instagram / TikTok mit einem Filter versehe – entstehen dadurch irgendwelche Urheberrechtsansprüche gegenüber den beiden Plattformen? Die Bearbeitungsmöglichkeit stellen ja sie zur Verfügung. Lg

  5. Don

    22. November 2022 at 10:27

    Ihr schreibt nicht das jedes Land ein eigenes Urheberrecht / copyrigt hat, was sich stark unterscheiden kann. Als grenzlandbewohner kann das sehr wichtig sein, z.b. bei der panoramafreiheit.

  6. OzYS

    16. Februar 2022 at 20:21

    Hallo, es gibt mehrere Bilder eines Künstlers. Die Figur ist in verschiedenen Posen.
    Ich möchte meine eigene Figur zeichnen in den selben Posen aber etwas unterschiedlicher. Mit anderen Klamotten Darf ich selber meine eigene Figur zeichnen in den selben Posen die eine andere Figur hat?

  7. Kerim

    9. Januar 2022 at 7:18

    Hallo,

    Ich würde mal gerne wissen, wenn ich die erlaubnis vom urheber, habe ein Bild zu verändern, also ein nutzungsrecht, ich sage mal als bespiel eine Sonne mit einem Gesicht, und ich mache die sonne grün und mache Blätter dran so dass sie dann aussieht wie eine Blume aber das Gesicht bleibt gleich wie das original, darf ich das abgeänderte Bild (natürlich unter erlaubnis des urhebers) als mein Copyright nennen? Weil es ja nicht mehr original ist und ich ja das nutzungsrecht habe es zu bearbeiten usw.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. Januar 2022 at 11:38

      Hallo Kerim,
      in diesem Fall kommt es darauf an, ob die Bearbeitungen als eine Neuschöpfung zu bewerten ist. Hierbei gilt es den jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Dakhel

    5. Januar 2022 at 13:36

    Guten Tag,
    ich erstelle therapiematerial für Kinder.

    Die Dateien kommen von den Portalen Canva und Freepik. Nun habe ich aber durch eine Änderung der Lizenz das Problem das ich die Motive in ein e von mir gestaltete Zusammenstellung integrieren muss. Um wie viel % muss ich die Motive Umgestaltern um diese Problemlos verkaufen zu können ? ( Ich erinnere mich an 30% )
    Ab wann kann ich die fertige von mir gestaltete Materialien als PDF auf meiner Webseite Verkaufen oder Kostenlos zur verfügung stellen ?

    Besten Dank !

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      7. Januar 2022 at 15:49

      Hallo Dakhel,
      eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  9. Karina

    16. Dezember 2021 at 11:51

    Hallo,
    ich habe eine Comicfigur entworfen (habe auch einen Prio-Nachweis darüber erstellen lassen). Mit meinem Auftraggeber habe ich einen Nutzungsvertrag geschlossen, in dem nochmal ausdrücklich steht, dass eine Bearbeitung durch den Auftraggeber und Dritten meiner Comicfigur nicht erlaubt ist. Nun wurde die Comicfigur an einen Dritten weitergegeben (um ein Printmedien zu erstellen, in dem sie auftaucht; ich habe mein Einverständnis dazu gegeben) und dieser Dritte hat die Comicfigur nun gespiegelt dargestellt.
    Zählt die Spiegelung meiner Figur schon als eine Bearbeitung in dem Sinne, die unser Vertrag verboten hat? (Denn dadurch hat sich die Optik schon etwas verändert)

  10. Kristina

    3. Juni 2021 at 23:53

    Hallo,

    Ich würde gerne selbst gehäkelte Lesezeichen verkaufen, dich die Vorlagen für Figuren sind urheberrechtlich geschützt. Wie kann ich das umgehen? Reicht es wenn ich die Form etwas abändere oder ist dies nicht möglich?
    Mit freundlichen Grüßen
    Kristina

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. Juni 2021 at 11:39

      Hallo Kristina,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Thorsten

    1. Juni 2021 at 22:43

    Hallo,
    wie sieht es denn aus, wenn ich die Abbildung eines gemeinfreies Werks nicht kreativ bearbeite, sondern technisch, wenn ich also z.B. mit einem hohen Restaurationsaufwand Bildschäden des Originals repariere? Gibt es dann trotz fehlender Schöpfungshöhe und somit fehlendem Bearbeitungs-Urheberrecht irgendeine andere Art von Schutz für das von mir veränderte Bild? Oder darf es jeder „klauen“?

    Danke und Gruß,
    Thorsten

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. Juni 2021 at 11:49

      Hallo Thorsten,
      durch die Bearbeitung eines gemeinfreien Werkes kann grundsätzlich ein neues Urheberrecht entstehen, wenn es sich dabei um eine schöpferische Leistung handelt. Ob dies in Ihrem Beispiel der Fall ist, können wir allerdings nicht einschätzen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Meike

    3. Mai 2020 at 20:21

    Hallo,

    Wie ist es, wenn ich einen Clipart „abpause“ oder nur einige Elemente daraus abmale und in ein eigenen Bild integriere? Gild so etwas als Anregung und ist damit ok?

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

    MFG
    Meike

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2020 at 14:08

      Hallo Meike,
      Vervielfältigungen dürfen grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Urhebers erstellt werden. Ausnahmen können sogenannte Privatkopien bilden.
      Eine Einschätzung zu Ihrem Vorgehen ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  13. isa

    26. September 2019 at 14:42

    Hallo,
    ich möchte mit einer Gruppe Senioren eine Collage erstellen, die aus ausgeschnittenen Fotos aus Büchern, Zeitschriften etc. besteht, in wieweit muss ich mich um die Bildrechte kümmern? Die entstehende Collage wird nicht kommerziell genutzt, geplant ist, sie öffentlich auszustellen. Die verwendeten Bilder sind sowohl, ausgeschnittene Tiere, Pflanzen, Dinge, Menschen etc.
    Die ausgeschnittenen Bilder werden neu und in einem völlig anderem Kontext zusammengesetzt. Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. September 2019 at 14:28

      Hallo Isa,
      eine pauschale Einschätzung dazu ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich dafür ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  14. Martin

    11. Juli 2019 at 23:28

    Perfekt gestaltetes Portal – Respekt!

    EIne Frage hätte ich auch 🙂 Wie stellt man eigentlich seine Urheberschaft sicher? Bei Erfindungen geht man zum Patentamt. Nun könnte die Antwort sein: indem man sein Werk veröffentlicht. Was aber wenn man das zB einem Verlag schicken möchte – kann man sich gegen Missbrauch absichern?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. Juli 2019 at 8:49

      Hallo Martin,
      Informationen zum Schutz von urheberrechtlichen Werken finden Sie hier: Ratgeber Urheberschutz.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  15. Thomas

    15. Juni 2019 at 17:45

    Habe ein Bild abfotografiert von ein Küchenhandtuch 30 Jahre Alt Motiv. Darf ich das nutzen und auf Flohmärkten verkaufen .?und wie bekomme ich das uhrheberrecht .

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      20. Juni 2019 at 9:42

      Hallo Thomas,
      eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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