Letzte Aktualisierung am: 8. Oktober 2024
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Der Schutz durch das Urheberrecht ist an verschiedenen Kriterien gebunden. Allerdings bedeutet dies nicht, dass kreative Leistungen, welche nicht als persönliche geistige Schöpfung gelten, vollkommen schutzlos sind. Denn in diesem Fall können verwandte Schutzrechte – auch als Leistungsschutzrecht bezeichnet – greifen.
Inhalt
FAQ zum Leistungsschutzrecht
Dabei handelt sich um ein Recht für Unternehmen und Personen, die an der Vermittlung eines Werkes beteiligt sind. Dazu gehören zum Beispiel Sänger oder Verleger. Nicht selten wird das Leistungsschutzrecht von der GVL wahrgenommen.
Einen Anspruch auf Schutzrechte an einem Musikstück haben die ausübenden Künstler und die Hersteller des Tonträgers. Ist der Song zudem Teil einer Radio- oder Fernsehsendung, genießen auch die Sendeinhalte einen Schutz. Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Leistungsschutzrecht neben dem Urheberrechtsschutz besteht. Dieses liegt beim Texter, Komponisten und ggf. Produzenten.
Das Leistungsschutzrecht für Verleger gilt nur für gewerbliche Internetseiten. Private Webseiten müssen demnach keine Abgaben zahlen. Allerdings verdienen viele Blogger oder Influencer mit Werbebannern Geld. In diesem Fall liegt dann eine gewerbliche Nutzung vor.
Was sind Leistungsschutzrechte?
Unter dem Begriff „Leistungsschutz“ sind im Urheberrecht verwandte Schutzrechte zu verstehen. Diese dienen dem Schutz von künstlerischen und wissenschaftlichen Leistungen oder auch von Investitionen, welche in Verbindung mit der Auswertung eines Werkes stehen.
Diese verwandten Rechte bieten zwar einen Schutz, allerdings stellt das Leistungsschutzrecht grundsätzlich kein Urheberrecht dar. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die Schutzdauer in der Regel deutlich kürzer ist als bei urheberrechtlich geschützten Werken.
Prinzipiell handelt es sich beim Leistungsschutzrecht um ein Immaterialgüterrecht für Werkmittler. Darunter sind im Bereich der Musik zum Beispiel die Hersteller der Tonträger oder auch die ausübenden Musiker zu verstehen. Durch ihre Arbeit erfolgt also eine Form der Vermittlung des jeweiligen Werkes.
Welche Urheber- und Leistungsschutzrechte existieren?
Die verschiedenen Leistungsschutzrechte sind im Urheberrechtsgesetz (UrhG) einzeln aufgeführt. Die jeweiligen Paragraphen definieren dabei den Umfang und auch die Schutzdauer der verschiedenen Rechte. Dabei ist die Dauer des Leistungsschutzes geringer als beim Urheberrecht.
Das UrhG sieht folgende verwandte Schutzrechte vor:
- Schutz bestimmter Ausgaben §§ 70 f.
Hierbei handelt es sich unter anderem um Zusammenstellungen wissenschaftlicher Ausgaben mit urheberrechtlich nicht geschützten Werken. - Schutz der Lichtbilder § 72
Als Lichtbilder werden Fotos bezeichnet, die nicht die Schöpfungshöhe eines Lichtbildwerkes erreichen. Die Schutzdauer beschränkt sich dabei auf 50 Jahre nach der Veröffentlichung. - Schutz des ausübenden Künstlers §§ 73 ff.
Als Inhaber vom Leistungsschutzrecht bei Musik gelten diejenigen, welche ein Werk darbieten oder bei einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken. Dies schließt unter anderem Sänger und andere Musiker ein. Aber auch dem Veranstalter stehen entsprechende Schutzrechte zu, wenn es sich dabei um ein Unternehmen handelt. - Schutz des Herstellers von Tonträgern § 85 f.
Die Hersteller von CDs oder sonstigen Tonträgern stehen durch das Leistungsschutzgesetz unter besonderem Schutz. Dies liegt unter anderem daran, dass sich Tonträger leicht vervielfältigen lassen. - Schutz des Sendeunternehmens § 87
Die Produktion von Fernsehsendungen ist mit einem großen Aufwand und einem hohen finanziellen Risiko verbunden. Daher fallen Sendungen unter den Leistungsschutz. - Schutz des Datenbankherstellers §§ 87a-e
Um eine Datenbank zu erstellen, sind eine Vielzahl an Informationen und die Prüfung dieser notwendig. Dieser teils erhebliche Aufwand wird durch die verwandten Schutzrechte geschützt. - Schutz des Presseverlegers §§ 87f-h
Die Hersteller eines Presseerzeugnisses bestehen ebenfalls unter einem besonderen Schutz. Dieser besteht allerdings nur für ein Jahr nach der Veröffentlichung. - Besondere Bestimmungen für Filme §§ 88-94
Bei der Produktion von Filmen können verschiedenste Bestandteile unter den Leistungsschutz fallen. Dazu zählen zum Beispiel die wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen der Filmhersteller oder auch sogenannte Laufbilder. Dabei handelt es sich um Bild und Tonfolgen, die nicht die Kriterien von Filmwerken erfüllen.
Worum geht es beim Leistungsschutzrecht für Presseverleger?
2013 trat ein neues Leistungsschutzrecht in Kraft. Von dieser Gesetzesänderung profitierten insbesondere die Verlage, deren Presseveröffentlichungen dadurch geschützt werden. Denn demnach liegt das alleinige Recht für die kommerzielle Veröffentlichung von Zeitungsartikeln im Internet beim jeweiligen Verlag.
Möchten Internetanbieter einen fremden Artikel oder auch nur Teile daraus im Internet veröffentlichen, kann der Verlag dafür einen finanziellen Ausgleich fordern. In den meisten Fällen erfolgt die Abwicklung dabei über eine Verwertungsgesellschaft – wie etwa die VFF.
Bereits der Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht war in Deutschland umstritten. So fürchten die Kritiker eine Beschränkung der Informationsfreiheit im Internet. Darüber hinaus ist unklar, ab welcher Textlänge die Verlage eine Vergütung verlangen können. Das Bundesverfassungsgericht führte in einem Beschluss vom 10. Oktober 2016 (Az.: 1 BvR 2136/14) allerdings an, dass es Suchmaschinen möglich sein muss, Textausschnitte in einem Umfang zu nutzen, welcher zweckmäßig ist. Dieser Zweck ist in erster Linie die Auffindbarkeit von Informationen.
Leistungsschutzrecht für Verleger: Pro und Contra
Wie zuvor bereits erwähnt, ist das im Urheberrecht definierte Leistungsschutzrecht umstritten. Die Verlage und Presseverleger befürworten in der Regel die Gesetzesänderung, da diese eine Lücke im Urheberrechtsschutz schließen soll. Gegenstimmen wurden insbesondere von verschiedensten Internet-Dienstleistern und Suchmaschinenbetreibern laut. Die wichtigsten Argumente beider Parteien zeigt die nachfolgende Auflistung.
Argumente für das Leistungsschutzrecht | Argumente gegen des Leistungsschutzrecht |
---|---|
Einnahmequelle für Verleger als Ausgleich durch die Einbußen durch das digitale Zeitalter | Suchmaschinen leiten Milliarden Klicks auf Verlagsseiten weiter |
Gleichstellung der Presseverleger mit anderen Werkvermittlern | Verlage nutzen die Suchmaschinen bewusst um auf ihre Artikel hinzuweisen |
Suchmaschinenbetreiber verdienen mit den fremden Presseerzeugnissen Geld und die Verlage gehen leer aus | Google News ist anzeigenfrei, demnach erfolgt keine kommerzielle Verwertung |
Trotz vielfältiger Proteste ist das Leistungsschutzrecht am 01. August 2013 in Kraft getreten. Für die Verbraucher hatte diese Gesetzesänderung verhältnismäßig geringe Auswirkungen, denn noch immer werden nahezu alle Verlage mit einem Auszugstext in den Google News gelistet. Bislang zahlt Google trotz Leistungsschutzrecht nach wie vor keinen finanziellen Ausgleich.
Leistungsschutzrecht – kurz und kompakt
Beim Leistungsschutzrecht handelt es sich um Schutzrechte, die dem Urheberrecht ähnlich sind. Es handelt sich dabei um ein Immaterialgüterrecht für Unternehmen und Personen, welche an der Vermittlung eines Werkes beteiligt sind, sogenannte Werkmittler. Die Schutzdauer ist dabei kürzer als beim Urheberrechtsschutz.
10. August 2023 at 16:44
Hallo,
Wenn jemand ein zu fotografierendes Set aufbaut, dem Fotografen den Blickwinkel und die Beleuchtung vorschreibt, der Fotograft also lediglich die Scharfstellung und den Auslöseknopf des Fotoaperates bedient, wer hat dann welche Schutzrechte?
Christian
22. Juli 2023 at 19:11
Hallo,
mein Vater hat vor 40 Jahren ein Buch veröffentlicht. Er ist vor 22 Jahren verstorben. Ein fremder Autor möchte jetzt dieses Buch meines Vaters als eBook herausbringen. Darf er das ohne mein Einverständnis?
12. Juni 2022 at 22:34
Vielen Dank für diesen Beitrag zum Leistungsschutzrecht. Spannend, dass private Websites keine Abgaben zahlen müssen, es sich jedoch schon um ein Gewerbe handelt, wenn Geld mit Werbebannern o.ä. verdient wird. Ich ziehe gerade meine Blogs etwas größer auf und wollte mich erstmal zum Rechtsschutz in diesem Gewerbe informieren, daher helfen mir diese Informationen sehr weiter.
24. Mai 2021 at 7:24
Hallo,
ich suche das Leistungsschutzrecht bzw. den zutreffenden Paragraphen für einen solchen Fall: Ich nehme ein gemeinfreies historisches Foto und restauriere sowie (bild)bearbeite es für eine anschließende kommerzielle Veröffentlichung. Diese individuelle Bildversion darf doch dann sicher nicht von jedermann/frau frei kopiert und weiterverwendet werden?
Danke und Gruß,
Thomas
28. Mai 2021 at 15:36
Hallo Thomas,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich für eine individuelle Einschätzung ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
7. November 2019 at 16:35
Hallo,
gibt es ein Leistungsschutzrecht für Unternehmen in Bezug auf die kommerzielle und redaktionelle Veröffentlichung von rechtlich eingekauften Fotos?
Vielen Dank
Nadine