Letzte Aktualisierung am: 16. Oktober 2024
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Immer wieder wird im Internet und in den Nachrichten von sogenannten Abmahnwellen oder Massenabmahnungen berichtet. Nicht selten führen solche Meldungen bei den Nutzern von Tauschbörsen und Filesharing zur Sorge vor hohen Schadensersatzforderungen und Anwaltskosten. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Download schon länger zurückliegt, denn häufig ist unklar, wann bei einer Abmahnung wegen Filesharing die Verjährung eintritt.
Inhalt
FAQ zur Abmahnung wegen Filesharing und der Verjährung
Für die verschiedenen Ansprüche der Abmahnung gelten unterschiedliche Fristen. Diese belaufen sich auf drei bzw. zehn Jahre.
Bei Abmahnungen wegen Filesharing besteht die Möglichkeit, dass die Verjährung sowie die geltenden Fristen unterbrochen werden. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Mahnbescheid verschickt wird.
Damit Sie bzw. Ihr Internetzugang mit Filesharing in Verbindung gebracht werden kann, wird die IP-Adresse benötigt. Diese dürfen die Telekommunikationsanbieter in der Regel nur für sieben Tage speichern. Das bedeutet, dass die Kanzleien innerhalb dieses Zeitraums Schritte einleiten müssen.
Abmahnung bei Filesharing: Für die Verjährung relevante Ansprüche
Als Verjährung wird der Umstand bezeichnet, wenn aufgrund des Ablaufs einer bestimmten Frist nicht mehr die Möglichkeit besteht, einen bestehenden Anspruch oder rechtliche Forderungen durchzusetzen. Die Länge dieser Fristen variiert je nach Vergehen oder den Ansprüchen, die der Geschädigte geltend machen kann.
Im Zuge einer Abmahnung wegen Filesharing differiert die Verjährung, deshalb gilt es unter anderem nachfolgende Forderungen zu betrachten:
- Anspruch auf Unterlassung
- Anspruch auf Aufwendungsersatz
- Anspruch auf Schadensersatz
Zum Aufwendungsersatz zählen die Kosten der Rechtsverfolgung, also die Ausgaben, die im Zuge der Abmahnung angefallen sind. Dies umfasst unter anderem die Gebühren für den beauftragten Anwalt sowie die Kosten, die im Zuge der Ermittlung des Rechtsverletzers entstehen.
Wann tritt bei einer Abmahnung wegen Filesharing die Verjährung ein?
Bei einer Abmahnung wegen Filesharing erfolgt die Verjährung des Unterlassungsanspruchs nach drei Jahren. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Aufwendungsersatz. Ist diese Verjährungsfrist verstrichen, können die Rechtsanwälte ihre Leistungen nicht mehr dem Abgemahnten in Rechnung stellen.
Allerdings beginnt bei einer Abmahnung wegen Filesharing die Verjährung in diesen Fällen gemäß § 199 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erst zum Ende des Jahres, in dem der Geschädigte von der Urheberrechtsverletzung Kenntnis erlangt oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit bemerken müsste. Zudem muss der Täter mit Name und Adresse bekannt sein.
Bisher gingen die meisten Juristen davon aus, das auch für den Anspruch auf Schadensersatz eine Verhährungsfrist von drei Jahren gilt. Allerdings kam der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 12.05.2016 (BGH I ZR 48/15) zu einem anderen Ergebnis und legte bei der Abmahnung wegen Filesharing die Verjährung des Schadensersatzes auf eine Frist von zehn Jahren fest. Allerdings beginnt dieser Zeitraum bei der Entstehung der Rechtsverletzung, ohne dabei Rücksicht auf die Kenntnis zu nehmen.
Abmahnung bei Filesharing und die Verjährung – kurz und kompakt
Bei einer Abmahnung wegen Filesharing erfolgt die Verjährung bei den verschiedenen Rechtsansprüchen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die Fristen belaufen dabei auf drei oder zehn Jahren, in denen die Anwaltskanzleien die Ansprüche ihrer Mandanten durchsetzen müssen.
18. April 2020 at 20:33
Guten Tag,
also ich habe heute einen Brief bekommen mit einem Unterlassungsschreiben etc. Die Kenntnis und Straftat sind aber schon 4 jahre her. Also gesetzlich ist es definitiv verjährt. Jedoch würde ich gerne wissen was ich nun tun muss.
Wie gehe ich jetzt voran?
29. Mai 2020 at 13:22
Hallo Denis,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
7. Juli 2021 at 17:16
Hallo Denis,
ich erlebe jetzt genau das gleiche wie Sie. Nach 6 Jahren eine Mahnung, und Anwalt von damals sagt einfach: einigen ist das beste. Einfach 65% von 1170 Euro bezahlen und dann schluss. Damals habe ich für 2 unterschiedlichen Fällen schon 500 Euro Anwaltskosten bezahlt. Die Kanzlei hatte für diese Summe nur 2 Briefen verschicht. Können Sie mir vielleicht sagen wie es bei Ihnen abgelaufen ist? Vielen Dank im Voraus, Hans
28. September 2021 at 19:03
Hallo Hans
habe nach 8 Jahren ein schreiben bekommen . genau die selben Worte , zwei Brief und Telefonate . einmal 500 euro. schon vor neun Jahren das selbe gezahlt.
und an für den Vergleich 300 euro .
war es bei ihnen auch so >?
5. Januar 2022 at 18:13
So ähnlich ging es mir auch. Ich hatte Abmahn Hilfe beauftragt. Lange kam nichts und dann immer wieder Briefe nach mehrere Jahren. Letztendlich haben Abmahn Hilfe (mehrfach) und alle die Geld gefordert haben ihre Kohle bekommen. Ich bin dadurch ca. 2500 € insgesamt Ärmer geworden.
Danke BGH für den langen Verjährungs Frist von 10 Jahren und dadurch das die Abmahn Industrie Reicher und Reicher wird.
20. Februar 2019 at 12:52
Was heißt hier „unterbrochen“? Beginnt die Verjährung von Vorne oder verlängert sich. Um wie viel?
Was kann noch und wie die Verjährung stören?
27. Februar 2019 at 15:59
Hallo Peter,
verhandeln Sie oder Ihr Anwalt über einen längeren Zeitraum mit dem Urheber, kann dies zum Beispiel das Einsetzen der Verjährung hemmen.
Ihr Team von urheberrecht.de