Letzte Aktualisierung am: 7. Oktober 2024
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Urheber investieren häufig viel in ihre Schöpfungen, neben Zeit und Geld handelt es sich dabei meist auch um Herzblut. Deshalb räumt der Gesetzgeber den Rechteinhabern und Urhebern verschiedene Möglichkeiten ein, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen. Ein wichtiger Punkt ist dabei der Anspruch auf Unterlassung, der eine weitere widerrechtliche Verwertung unterbindet.
Inhalt
FAQ zum Unterlassungsanspruch
Ja, dieser ergibt sich aus § 97 UrhG.
Wird der Anspruch durch eine Abmahnung geltend gemacht, ist dafür kein Anwalt notwendig. Allerdings kann es durchaus vorteilhaft sein, wenn das Schreiben von einem Rechtsanwalt aufgesetzt wird. Denn dieser kann bereits im Voraus den Sachverhalt sowie die Erfolgsaussichten einschätzen und Sie zum weiteren Vorgehen beraten. Vor Gericht ist die Vertretung durch einen Rechts- oder Fachanwalt für Urheberrecht allerdings zu empfehlen.
Gegen Urheberrechtsverletzungen kann in erster Linie der Urheber vorgehen. Aber auch Besitzer der ausschließlichen Nutzungsrechte können ihre Rechte durch eine Abmahnung oder vor Gericht durchsetzen.
Ansprüche im Urheberrecht
Nur Urheber oder die Inhaber von Nutzungsrechten sind dazu berechtigt, Werke, die unter dem Schutz des Urheberrechts stehen, zu verwenden.
Nutzen Dritte ohne eine solche Berechtigung Fotos, Musikstücke, Texte oder Filme, liegt ein Eingriff in das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und somit eine Urheberrechtsverletzung vor.
Um gegen eine solche Beeinträchtigung des Urheberrechts vorzugehen, sichert das UrhG dem Urheber verschiedene Optionen – sogenannte Ansprüche – zu.
Die Ansprüche bei einer Urheberrechtsverletzung sollen zum einen den Schutz des Werkes gewährleisten bzw. wiederherstellen. Zum anderem aber auch mögliche finanzielle Einbußen ausgleichen.
Folgende Ansprüche sind im UrhG verzeichnet:
- Beseitigung und Unterlassen (§ 97 Abs. 1)
- Schadenersatz (§ 97 Abs. 2)
- Vernichtung (§ 98 Abs. 1)
- Rückruf (§ 98 Abs. 2)
- Überlassung (§ 98 Abs. 3)
- Geldentschädigung (§ 100)
- Auskunft (§ 101)
- Vorlage und Besichtigung (§ 101a)
Der Gesetzgeber ermöglicht aber auch einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch. Dadurch kann der Urheber bereits vor einem tatsächlichen Verstoß gegen das Urheberrecht rechtliche Mittel ergreifen. Möglich ist dies in Fällen, bei denen bereits Pläne für einen Verstoß existieren.
So kann ein Zeitungsartikel über die Vorbereitungen für eine Ausstellung, in denen verschiedene Werke angekündigt werden und für die die Zustimmung des Urhebers fehlt, zur Einleitung von juristischen Maßnahmen führen.
Der Anspruch auf Unterlassung kann im Urheberrecht sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durchgesetzt werden. Bevor ein Gericht mit der Klärung beauftragt wird, ist immer eine außergerichtliche Einigung anzustreben – meist in Form einer Abmahnung. Diese beinhaltet in der Regel eine Unterlassungserklärung, mit der sich der Rechtsverletzer dazu verpflichtet, weitere Verstöße zu unterbinden, die Anwaltskosten zu tragen und bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch: Diese Möglichkeiten haben Sie vor Gericht
Kommt die Gegenseite den Forderungen aus der Abmahnung nicht nach – ist eine außergerichtliche Einigung also gescheitert – muss ein Gericht zur Klärung beitragen. Die Unterlassungsansprüche können dort entweder per einstweiliger Verfügung oder per Unterlassungsklage durchgesetzt werden.
Bei einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine Maßnahme zum Sofortrechtsschutz, mit der dem Rechtsverletzer sein urheberrechtswidriges Verhalten unter Strafandrohung untersagt wird. Die Verfügung kann dabei unter Umständen sogar innerhalb eines Tages erwirkt werden, eine Prüfung des Sachverhaltes erfolgt aber nicht. Ist also eine schnelle und effektive Durchsetzung des Unterlassungsanspruches gefragt, ist die einstweilige Verfügung eine gute Option.
Ist durch eine Verzögerung kein größerer Schaden zu erwarten – also die Dringlichkeit eher gering – wird als Rechtsmittel eher die Unterlassungsklage gewählt. Im Verfahren findet dabei eine intensive Prüfung der Vorwürfe statt, sodass bis zur Entscheidung mehrere Monate vergehen können.
Existiert ein Unterlassungsanspruch auch in anderen Rechtsgebieten?
Der Anspruch auf Unterlassung ist nicht nur auf das Urheberrecht beschränkt, sondern kann in vielen Rechtsgebieten geltend gemacht werden. Verzeichnet sind die grundlegenden Bestimmungen zum Unterlassungsanspruch in § 1004 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Allerdings bezieht sich das Gesetz nur auf Eigentumsverletzungen.
Deshalb wird analog dazu ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch zuerkannt, der bei der Störung absoluter Rechte – zu denen unter anderem das Urheberrecht, das Persönlichkeitsrecht, das Namensrecht und das Kunsturheberrecht gehören – greift.
Eine Auswahl von weiteren Anwendungsbereichen zeigt die nachfolgende Auflistung:
- Namensrecht (§ 12 BGB)
- Besitzstörung (§ 862 BGB)
- Nachbarrecht (§ 910 BGB)
- Markenrecht (§§ 14 und 15 MarkenG)
- Gebrauchsmusterrecht (§ 24 GebrMG)
- Kunsturheberrecht (§ 22 KUG)
- Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 GG)
Ebenso sichert das Strafgesetzbuch (StGB) in Verbindung mit dem BGB den Unterlassungsanspruch bei einer Beleidigung.
Unterlassungsanspruch – kurz und kompakt
Durch den Unterlassungsanspruch kann der Urheber gegen eine Beeinträchtigung seines Werkes vorgehen. Bei einer Urheberrechtsverletzung setzt dieser Rechtsanspruch in der Regel die Gefahr auf Wiederholung voraus. Allerdings kann unter bestimmten Umständen auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch erwirkt werden.
14. November 2022 at 9:36
Peter G hat völlig Recht. Das Rechtssystem ist gemacht für Konzerne und Vermögende. Recht gilt nur für den der Geld hat und seine Position durchsetzen kann weil er finanziell am längeren Hebel sitzt. Der Durchschnittsbürger hat da keine Chance.
23. Februar 2018 at 17:42
Leider völlig nutzlos, wenn man als „kleiner freiberuflicher Musiker“, zwar einhundertprozentig im Recht ist und auch alles restlos belegen kann, aber keinen einzigen Anwalt findet, der die Ansprüche auch durchzusetzen vermag, ohne enorme Vorschusszahlungen, die sich nur ein Dieter Bohlen leisten kann. Ich bin mittlerweile sowas von enttäuscht von unserem Rechtssystem, insbesondere von unseren selbsternannten „Fachanwälten“ für das Urheberrecht, dass mir die passenden Worte fehlen. Was nützen die besten Gesetze, wenn ausschließlich Leute mit viel Geld davon profitieren können? Nichts. Absolut rein gar nichts.