Kann ein Screenshot dem Urheberrecht unterliegen?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 21. August 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Wird bei einem Handy, Tablet, Computer oder Fernseher eine Aufnahme des Bildschirms erstellt und als Bilddatei gespeichert, wird dies als Screenshot bezeichnet. Auf diese Weise lassen sich im Alltag unter anderem Informationen aus dem Internet, Ideen für Geschenke und Errungenschaften in Videospielen festhalten. Doch greift bei einem Screenshot das Urheberrecht und welche Vorgaben gilt es bei der Nutzung zu beachten?

Kann ein Screenshot das Urheberrecht verletzen und zu einer Abmahnung führen?
Kann ein Screenshot das Urheberrecht verletzen und zu einer Abmahnung führen?

FAQ: Urheberrecht beim Screenshot

Ist ein Screenshot urheberrechtlich geschützt?

Nein, da es sich lediglich um eine Kopie handelt, unterliegt ein Screenshot nicht dem Urheberrecht. Allerdings kann es sich bei den dadurch gespeicherten Inhalten um urheberrechtlich geschützte Werke handeln, für deren Weitergabe und Verbreitung in der Regel die Genehmigung des jeweiligen Urhebers notwendig ist.

Verstößt der Screenshot von einem YouTube-Video gegen das Urheberrecht?

In der Regel ist es gestattet, Screenshots für den privaten Gebrauch (Privatkopie) zu erstellen. Problematisch kann hingegen die Verwendung für nicht-private Zwecke sein – etwa, wenn Sie die festgehaltenen Bildschirminhalte in sozialen Netzwerken teilen oder kommerziell nutzen. In diesem Fall kann dann der vom YouTube-Video erstellte Screenshot gegen das Urheberrecht verstoßen.

Kann man jemanden wegen Screenshots anzeigen?

Stellt der Screenshot eine Urheberrechtsverletzung dar, ist die Erstattung einer Anzeige möglich. Allerdings ist es im Urheberrecht üblich, den Rechtsverletzer zuerst abzumahnen und eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Ist dies nicht möglich, kann eine Anzeige der nächste Schritt sein.

Unterliegt ein Screenshot dem Urheberrecht?

Was besagt das Urheberrecht zum Screenshot von einer Website?
Was besagt das Urheberrecht zum Screenshot von einer Website?

Ein Screenshot stellt gemäß Urheberrecht eine Vervielfältigung dar, denn es handelt sich dabei um die Kopie von Bildschirminhalten. Da die Erstellung einer solchen nicht mit einer schöpferischen Leistung einhergeht, gilt der Screenshot nicht als eigenständiges Werk und genießt somit auch nicht den Schutz des Urheberrechts. Anders kann dies allerdings aussehen, wenn der Screenshot bearbeitet oder mit zusätzlichen Informationen versehen wird.

Auch wenn ein Screenshot in der Regel nicht selbst zu den urheberrechtlich geschützten Werken zählt, kann dies bei den wiedergegebenen Inhalten durchaus anders aussehen. Unterliegen die festgehaltenen Bilder, Texte oder Ausschnitte aus Videos dem Urheberrecht, ist eine Verwertung und Verbreitung dieser üblicherweise nur mit dem Einverständnis des jeweiligen Urhebers gestattet. Liegt dieses nicht vor, kann wegen der Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung drohen.

Ob ein Screenshot gegen das Urheberrecht verstößt, muss ggf. im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. So können Screenshots von Programmen und Internetseiten zulässig sein, wenn die Benutzeroberfläche nicht über die notwendige Schöpfungshöhe verfügt.

Allerdings sieht der Gesetzgeber auch Ausnahmen für die Weitergabe und Nutzung vor. So kann ein Screenshot laut Urheberrecht etwa als Zitat ohne die Einwilligung des Urhebers verwendet werden. Das Bildschirmfoto muss dabei allerdings einen Zweck erfüllen, Teil eines neuen Werkes sein und mit Informationen zu Urheber sowie Quelle versehen werden. Weitere Ausnahme für die Verwertung von Screenshots können zudem Parodien und Memes sein.

Die Schranken des Urheberrechts sehen zudem die sogenannte Privatkopie vor. Demnach ist die Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken für den privaten Gebrauch gestattet. Teilen Sie also etwa einer Freundin eine Geschenkidee per Screenshot, drohen gemäß Urheberrecht in der Regel keine Sanktionen. Allerdings beschränkt sich die Privatkopie laut aktueller Rechtsprechung in der Regel auf maximal 7 Personen bzw. Vervielfältigungen.

Screenshots bei Urheberrechtsverletzungen: Beweise sichern!

Der Screenshot einer Urheberrechtsverletzung wird vor Gericht als Beweismittel akzeptiert.
Der Screenshot einer Urheberrechtsverletzung wird vor Gericht als Beweismittel akzeptiert.

Zwar kann ein Screenshot gegen das Urheberrecht verstoßen, gleichzeitig ist es durch diese Funktion aber möglich, Urheberrechtsverletzungen zu belegen. Denn damit lässt sich zum Beispiel die unerlaubte Verwendung von Bildern und Texten im Internet nachweisen. Dies kann im Zuge eines Verfahrens von großer Bedeutung sein, denn mit wenigen Klicks lässt sich ein Internetauftritt verändern, sodass es scheint, als ob der Verstoß gegen das Urheberrecht nicht geschehen war.

Die Gerichte bewerten Screenshots als zulässiges Beweismittel. Damit diese eine hohe Beweiskraft haben, gilt es auf Folgendes zu achten:

  • Datum und Uhrzeit des Screenshots festhalten
  • Kontext des Verstoßes dokumentieren
  • gesamte Seite mit URL und Footer aufnehmen
  • in sozialen Netzwerken Usernamen und Kommentare beinhalten

Übrigens! Nicht nur das Urheberrecht kann beim Screenshot zu juristischen Problemen führen. Denn zeigt der Screenshot das Foto einer Person, kann auch ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild vorliegen. Werden hingegen durch das Bildschirmfoto vertrauliche Daten verbreitet, kann dies die DSGVO betreffen.

Screenshot gemäß Urheberrecht – kurz und kompakt

Ob ein Screenshot das Urheberrecht verletzt, hängt grundsätzlich von den festgehaltenen Bildschirminhalten ab. Handelt es sich dabei um urheberrechtlich geschützte Werke, ist ohne die Erlaubnis des Urhebers eine Verwendung etwa als Privatkopie gestattet. Erfolgt eine unerlaubte Verwertung – etwa durch die Verbreitung in den sozialen Netzwerken oder die kommerzielle Nutzung – kann dies eine Abmahnung nach sich ziehen.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

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