Letzte Aktualisierung am: 7. Oktober 2024
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Urheber und ihre Werke sind für immer miteinander verbunden. Dieser besonderen Beziehung tragen die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte Rechnung. Ein wichtiger Bestandteil dieser ist das im Urheberrecht verankerte Recht auf Namensnennung. Doch wann findet dieses Anwendung und welche Vorgaben definiert der Gesetzgeber zur Urheberbezeichnung?
Inhalt
FAQ: Recht auf Namensnennung
Das Recht auf Namensnennung bezeichnet im Urheberrecht ein sogenanntes Urheberpersönlichkeitsrecht. Der Schöpfer eines Werkes kann demnach darüber entscheiden, ob und wie dieses mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist.
Gesetzliche Vorgaben zur Urheberbezeichnung gibt es nicht. Stattdessen kann jeder Schöpfer laut Urheberrecht über sein Recht auf Namensnennung bestimmen. Dies beinhaltet unter anderem auch die Entscheidung, wo am Werk ein entsprechender Hinweis angebracht werden muss.
Fehlt die Urheberbezeichnung oder entspricht diese nicht den Vorgaben des Urhebers, kann dies eine Abmahnung nach sich ziehen. Mit dieser kann der Geschädigte unter anderem seine Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung geltend machen.
Was besagt das Recht auf Namensnennung?
Das Recht auf Namensnennung ist im Urheberrecht ein zentraler Bestandteil der Urheberpersönlichkeitsrechte und kennzeichnet die Verbindung zwischen Schöpfer und Werk. Das Namensnennungsrecht räumt dem Urheber dabei weitreichende Befugnisse ein. So heißt es unter § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zur Anerkennung der Urheberschaft:
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
In diesem Zitat ergeben sich drei wichtige Faktoren zur Namensnennung im Urheberrecht:
- Anerkennungsrecht
- Bestimmungsrecht
- Nennungsverbot
Das Anerkennungsrecht räumt dem Urheber das Recht ein, sich auf seine Urheberschaft zu berufen und die Schöpfung als sein geistiges Eigentum anzuerkennen. Durch das Bestimmungsrecht kann der Urheber entscheiden, ob sein Werk bei der Nutzung durch Dritte mit einer Urheberbezeichnung versehen werden muss und wie eine entsprechende Kennzeichnung auszusehen hat. Möglich wäre etwa ein bürgerlicher Name oder der Künstlername des Schöpfers. Nicht zuletzt lässt sich aus dem Recht auf Namensnennung gemäß Urheberrecht auch ein Nennungsverbot ableiten. Schöpfer können demnach auch eine Kennzeichnung als Urheber untersagen.
Übrigens! Da in Deutschland ein urheberrechtlich geschütztes Werk automatisch entsteht und somit keine Anmeldung bei einer Behörde erforderlich ist, hat das Recht auf Namensnennung im Urheberrecht noch eine weitere wichtige Funktion. Denn gemäß § 10 UrhG geht mit der Urheberbezeichnung eine Vermutung über die Urheberschaft einher. Wird unter einem Bild eine Person als Urheber angegeben, gilt dieser also bis zum Beweis des Gegenteils als dessen Schöpfer.
Fehler bei der Namensnennung: Drohen Konsequenzen?
Auf welche Art und Weise die Namensnennung gemäß Urheberrecht erfolgen soll, definiert grundsätzlich der Urheber bzw. unter Umständen eine Agentur, die dessen Verwertungsrechte vertritt. Zudem müssen Ort und Gestaltung der Urheberbezeichnung so gewählt werden, dass diese lesbar und die Verbindung zum Werk erkennbar ist.
Verändern Sie den Hinweis auf die Urheberschaft eigenmächtig oder fehlt dieser komplett, kann dies unter anderem eine Abmahnung nach sich ziehen. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme zur Prozessvermeidung, mit der der Geschädigte unter anderem Ansprüche auf Unterlassung, Entfernung und Schadensersatz geltend machen kann.
Wichtig! Wollen Sie von den Vorgaben des Schöpfers zur Urheberbezeichnung abweichen, sollten Sie diesem im Vorfeld kontaktieren und nach einer gemeinsamen Lösung suchen. So ist es ggf. möglich, durch die Zahlung einer höheren Nutzungsgebühr bei einem Flyer oder ähnlichem auf die Namensnennung zu verzichten.
Recht auf Namensnennung im Urheberrecht – kurz und kompakt
Durch das Recht auf Namensnennung können Urheber entscheiden ob und wie ihr Name mit einem Werk in Verbindung gebracht werden kann. Entspricht die Urheberbezeichnung nicht den vom Schöpfer vorgegebenen Kriterien, droht ggf. eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung.