Letzte Aktualisierung am: 14. Oktober 2024
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Links sind ein zentraler Baustein des Internet, denn dadurch besteht die Möglichkeit, unterschiedlichste Inhalte mit Querverweisen zu verknüpfen. Doch besteht die Gefahr, dass ich das Urheberrecht Dritter durch Links verletze? Worauf es bei Verlinkungen zu achten gilt, klärt der nachfolgende Ratgeber.
Inhalt
FAQ: Urheberrecht bei Links
In der Regel verstoßen Privatpersonen, die Inhalte im Internet verlinken oder einbetten nicht gegen das Urheberrecht. Dies gilt allerdings nur, wenn die entsprechenden Inhalte öffentlich zugänglich sind und es sich bei den verlinkten Werken nicht offensichtlich um eine Urheberrechtsverletzung handelt.
Laden Dritte unerlaubt urheberrechtlich geschützte Werke im Internet hoch, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Durch die Verlinkung auf einen solchen Verstoß kann der Urheber des Werkes mitunter Haftungsansprüche geltend machen. Welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen, lesen Sie hier.
Ob ein einzelner Link die notwendige Schöpfungshöhe erreicht, lässt sich pauschal nicht beantworten. Es besteht allerdings grundsätzlich die Möglichkeit, dass Linksammlungen als Werke unter den urheberrechtlichen Schutz fallen.
Erlaubt das Urheberrecht Verlinkungen?
Verlinkungen bilden das Grundgerüst des Internets und diese können mittlerweile in unterschiedlichen Formen auftreten. Dabei wird unter anderem zwischen folgende Arten unterschieden:
- Klassischer Hyperlinks zu anderen Inhalten oder Webseiten
- Eingebettete Inhalte (Embedded Links) wie Videos von YouTube
- Geteilte Inhalte (Sharing) wie Retweets bei Twitter
Laut Urheberrecht stellen solche Links keine unerlaubte Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung dar, weil bereits eine andere Person die Inhalte ins Internet gestellt hat und es sich bei Verlinkungen lediglich um einen Verweis handelt. Wichtig ist dabei allerdings, dass die verlinkten Inhalte öffentlich zugänglich sind und nicht etwa hinter einer Bezahlschranke liege. Außerdem darf es sich dabei auch nicht um offensichtlich illegale Uploads handeln, wie dies etwa bei aktuellen Serien oder Filmen auf illegalen Streaming-Plattformen der Fall wäre.
Wer illegal ins Internet gelangte Inhalte durch Verlinkungen verbreitet, muss ggf. gemäß Urheberrecht für diese Links haften. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 08. September 2016 (Az.: C-160/15) kann dies bei einer Linksetzung mit Gewinnerzielungsabsicht der Fall sein. Diese liegt in der Regel vor, wenn Sie auf Ihrer Webseite kommerzielle Banner schalten oder es sich um die Internetauftritte von professionellen Influencern oder Unternehmen handelt. Der EuGH sieht daher eine Pflicht zur Nachforschung bei der kommerziellen Linksetzung vor. In der Pressemitteilung zum Urteil heißt es dazu:
Des Weiteren kann, wenn Hyperlinks mit Gewinnerzielungsabsicht gesetzt werden, von demjenigen, der sie gesetzt hat, erwartet werden, dass er die erforderlichen Nachprüfungen vornimmt, um sich zu vergewissern, dass das betroffene Werk nicht unbefugt veröffentlicht wurde.
In welchem Umfang die Nachforschung für Verlinkungen zumutbar sind, müssen künftig die Gerichte bewerten. Bis zu einer abschließenden Klärung empfiehlt es sich daher, vertrauenswürdige Quellen zu nutzen, um Verstöße gegen das Urheberrecht aufgrund von Links zu vermeiden.
Urheberrecht bei Links – kurz und kompakt
Laut Urheberrecht sind Verlinkungen in der Regel zulässig, weil es sich dabei um einen Verweis handelt und es nicht zu einer Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Inhalten kommt. Allerdings müssen die Inhalte im Internet öffentlich zugänglich sein und es darf sich dabei nicht um eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung handeln.