Designschutz – Wie können Sie Ihr Design schützen lassen?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 13. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Das Design ist bei Produkten und deren Verpackung heutzutage ein wichtiges Verkaufsargument. Denn häufig ist die Optik die einzige Möglichkeit, sich eindeutig von der Konkurrenz zu unterscheiden. Deshalb kann ein Design Einfluss auf den Erfolg eines Produktes haben und auch zu dessen Wiedererkennungswert beitragen. So ist es nicht verwunderlich, dass Unternehmen sehr daran interessiert sind, ihr Design unter Schutz zu stellen.

Auch ein Trinkglas kann unter den Designschutz fallen.
Auch ein Trinkglas kann unter den Designschutz fallen.

FAQ zum Designschutz

Was ist ein Design?

Bei einem Design handelt es sich um die Erscheinungsform eines Produkts.

Was ist der Unterschied zwischen Geschmacksmuster und Design?

Tatsächlich besteht zwischen Design und Geschmacksmuster kein wirklicher Unterschied. Allerdings handelt es sich bei dem Begriff „Geschmacksmuster“ um einen veralteten Begriff, der bis 2014 Verwendung fand. Im deutschen Recht wird mittlerweile von einem eingetragenen Design gesprochen, im Europarecht ist aber das Geschmacksmuster weiterhin zutreffend.

Fallen Designs auch unter das Urheberrecht?

Der Designschutz bzw. das Designrecht sind ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, beim Urheberrecht handelt es sich hingegen nur um ein verwandtes Rechtsgebiet. Da der Designschutz einen kleineren Anspruch an die Gestaltungshöhe eines Werks oder Musters stellt, wird dieses manchmal auch als „kleines Urheberrecht“ bezeichnet. Denn nicht selten kann ein Design den Anforderungen des Urheberrechts nicht im vollen Umfang entsprechen.

Was fällt unter den Designschutz?

Der Designschutz erstreckt sich – als Teilbereich des gewerblichen Rechtsschutzes – auf Erzeugnisse, sowohl in einer zwei- als auch dreidimensionalen Erscheinungsform. Das Design kann dabei beispielsweise aus Linien, Konturen, Farben, Formen, Oberflächenstrukturen und Werkstoffen entstehen. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um den Bestandteil von einem Erzeugnis oder ein komplettes Produkt handelt.

Als ein Erzeugnis ist dabei jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand zu verstehen. Der Begriff umfasst dabei auch die Verpackung, die Ausstattung sowie die Symbole und Schriftzeichen.

Alle Vorschriften rund um das Designrecht sind im Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG) verzeichnet. Diese gesetzlichen Regelungen werden kurz auch Designgesetz genannt.

Voraussetzungen für den Designschutz in Deutschland

Designschutz: Durch die Eigenart erhält das Design Wiedererkennungswert.
Designschutz: Durch die Eigenart erhält das Design Wiedererkennungswert.

Damit es möglich ist, ein Design schützen zu lassen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So muss es sich bei dem Entwurf um eine Neuheit handeln. Genauer bedeutet dies, dass vor dem Tag der Anmeldung kein identisches oder nur in geringem Maße abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder in anderer Form auf dem Markt erhältlich sein darf.

Zusätzlich dazu muss sich das Erzeugnis von bereits bestehenden Entwürfen unterscheiden. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von einer Eigenart. Die Einschätzung dieser Eigenart ist allerdings nicht so einfach. Denn hierfür ist weder die Sichtweise von Laien noch die der Produktdesigner ausschlaggebend, sondern die von sogenannten „informierten Benutzern“.

Laut einem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Oktober 2011 (AZ. C-281/10 P EuGH) handelt es sich bei einem informierten Benutzer um eine Person, die zwischen einem Durchschnittsverbraucher und einem Fachmann anzusiedeln ist. Aufgrund seiner persönlichen Erfahrung oder umfangreicher Kenntnisse im betreffenden Bereich, zeichnet sich der informierte Benutzer durch eine besondere Wachsamkeit aus.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) findet allerdings keine Kontrolle auf Neuheit und Eigenart beim Erzeugnis statt. Aus diesem Grund wird der Designschutz auch als ungeprüftes Schutzrecht bezeichnet.

Anmeldung für den Designschutz: Wie entsteht ein eingetragenes Design?

Damit der Schutz durch das Designrecht bestehen bleibt, müssen steigende Gebühren gezahlt werden.
Damit der Schutz durch das Designrecht bestehen bleibt, müssen steigende Gebühren gezahlt werden.

Um den Schutz eines Designs zu gewährleisten, ist es notwendig, dieses beim DPMA zu registrieren. Dies ist sowohl elektronisch als auch in Papierform möglich. Damit beim DPMA ein geschütztes Design eingetragen werden kann, müssen folgende Unterlagen vorliegen:

  • Antrag für die Eintragung
  • Angaben zur Identität des Designers
  • Wiedergabe des Designs
  • Angaben über die Verwendung des Designs
Bei der Wiedergabe des Designs muss es sich mindestens um eine Darstellung handelt. Insgesamt dürfen bis zu zehn Abbildungen eingereicht werden, die alle Merkmale darstellen, die einen Schutz befürworten.

Der Designschutz entsteht am Tag der Eintragung im Designregister und gilt für maximal 25 Jahre. Allerdings ist die Aufrechterhaltung der Schutzdauer mit zusätzlichen Kosten verbunden. Werden diese Gebühren nicht gezahlt oder ist eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich, erfolgt die Löschung der Eintragung aus dem Designregister.

Welche Kosten entstehen bei der Anmeldung?

Für die Registrierung eines Erzeugnisses und dem damit verbundenen Aufwand für die Bearbeitung erhebt das DPMA Gebühren. Erfolgt die Anmeldung elektronisch, müssen 60 Euro bezahlt werden, bei der Papierform sind es 70 Euro.

Wie bereits erwähnt, muss auch für die Aufrechterhaltung des Designschutzes eine Gebühr entrichtet werden. Wie hoch diese ausfällt und wie sie sich entwickelt, zeigt die nachfolgende Tabelle:

SchutzdauerGebühr
6. bis 10. Jahr90 Euro
11. bis 15. Jahr120 Euro
16. bis 20. Jahr150 Euro
21. bis 25. Jahr180 Euro

Die Aufrechterhaltungsgebühr soll verhindern, dass der Schutz für ungenutzte Designs weiterhin aufrecht erhalten wird, sodass auch andere diese nutzen können.

Welche Rechte gewährt der Designschutz?

Wollen Sie ein Design oder Patent anmelden, ist dies beim DPMA möglich.
Wollen Sie ein Design oder Patent anmelden, ist dies beim DPMA möglich.

Das Designgesetz gewährt dem Entwerfer eines eingetragenen Designs das ausschließliche Recht, die Form- und Farbgestaltungen eines Produktes zu nutzen. Zudem berechtigt es, gegen jedes Design vorzugehen, das den gleichen Gesamteindruck erweckt. Hierfür ist die Einschätzung des informierten Benutzers ausschlaggebend.

Dritten ist es somit untersagt, das eingetragene Design ohne die Genehmigung des Entwerfers zu verwenden. Dies schließt unter anderem auch Herstellung, Vertrieb, Handel und Besitz ein.

Achtung! Eine Rechtsverletzung liegt auch dann vor, wenn ein Design in eine andere Werkart überführt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Fotograf eine geschützte Form abbildet.

Wie können Sie gegen einen Verstoß gegen den Designschutz vorgehen?

Der Gesetzgeber räumt dem Entwerfer durch das DesignG diverse Möglichkeiten ein, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Ziel dieser Ansprüche ist sowohl die Vermeidung weiterer Verstöße als auch die Entschädigung des Designers. Welche Ansprüche unter anderem geltend gemacht werden können, zeigt die nachfolgende Auflistung:

  • Beseitigung
  • Unterlassung
  • Schadensersatz
  • Vernichtung
  • Rückruf
  • Überlassung

Diese Ansprüche werden meist in Form einer Abmahnung eingefordert. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme zur Prozessvermeidung, es wird also eine außergerichtliche Einigung angestrebt. Im Zuge der Abmahnung wird von dem Rechtsverletzer in der Regel die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Entschädigung gefordert.

Außerdem besteht die Möglichkeit, die Einfuhr von Gütern, die gegen den Designschutz verstoßen, durch den Zoll zu verhindern. Sollten all diese Maßnahmen nicht den erhofften Erfolg bringen, können die Ansprüche auf ein bestimmtes Design auch vor Gericht durchgesetzt werden.

Designschutz – kurz und kompakt

Der Designschutz ist ein Element des gewerblichen Rechtsschutzes und befasst sich mit dem Schutz von Designs. Damit dieser in Kraft tritt, ist – im Gegensatz zum Urheberrecht – eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt notwendig. Erst dadurch erhält der Entwerfer auch die Möglichkeit, gegen eine Rechtsverletzung vorzugehen.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

5 Gedanken zu „Designschutz – Wie können Sie Ihr Design schützen lassen?

  1. Mats

    18. Dezember 2022 at 8:08

    Hallo,
    besteht die Möglichkeit, die Verpackungsart für ein bereits vorhandenes Produkt und eine bereits vorhandene Verpackung (also lediglich die Kombination aus Produkt und Verpackung gibt es noch nicht) über den Designschutz schützen zu lassen?

    Vielen Dank

  2. Michael

    11. April 2021 at 10:16

    Hallo zusammen,

    fallen auch selbstgenähte Produkte unter den Designschutz, wenn es diese in der selbst designten Art noch nicht gegeben hat?
    Wäre das Design auch noch geschützt, wenn eine zweite Person dieses kopiert, allerdings die Maße / Material geringfügig abändert?

    Vielen Dank!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. April 2021 at 14:15

      Hallo Michael,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Jack

    17. Juni 2019 at 11:11

    Hallo.
    Mich würde interessieren, wie die Rechtslage ausschaut, wenn bei einem Design der Künstler nur 1:1 nach den Anweisungen des Auftraggebers gegangen ist und somit die Idee zu einem Design nicht vom Künstler selbst stammt.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      20. Juni 2019 at 9:49

      Hallo Jack,
      erfolgt ausschließlich eine Umsetzung von Vorgaben, kann auch nur eine Dienstleistung vorliegen. Hierbei gilt es allerdings den jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Wenden Sie sich dahingehend ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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