Letzte Aktualisierung am: 13. Oktober 2024
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Das Design ist bei Produkten und deren Verpackung heutzutage ein wichtiges Verkaufsargument. Denn häufig ist die Optik die einzige Möglichkeit, sich eindeutig von der Konkurrenz zu unterscheiden. Deshalb kann ein Design Einfluss auf den Erfolg eines Produktes haben und auch zu dessen Wiedererkennungswert beitragen. So ist es nicht verwunderlich, dass Unternehmen sehr daran interessiert sind, ihr Design unter Schutz zu stellen.
Inhalt
FAQ zum Designschutz
Bei einem Design handelt es sich um die Erscheinungsform eines Produkts.
Tatsächlich besteht zwischen Design und Geschmacksmuster kein wirklicher Unterschied. Allerdings handelt es sich bei dem Begriff „Geschmacksmuster“ um einen veralteten Begriff, der bis 2014 Verwendung fand. Im deutschen Recht wird mittlerweile von einem eingetragenen Design gesprochen, im Europarecht ist aber das Geschmacksmuster weiterhin zutreffend.
Der Designschutz bzw. das Designrecht sind ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, beim Urheberrecht handelt es sich hingegen nur um ein verwandtes Rechtsgebiet. Da der Designschutz einen kleineren Anspruch an die Gestaltungshöhe eines Werks oder Musters stellt, wird dieses manchmal auch als „kleines Urheberrecht“ bezeichnet. Denn nicht selten kann ein Design den Anforderungen des Urheberrechts nicht im vollen Umfang entsprechen.
Was fällt unter den Designschutz?
Der Designschutz erstreckt sich – als Teilbereich des gewerblichen Rechtsschutzes – auf Erzeugnisse, sowohl in einer zwei- als auch dreidimensionalen Erscheinungsform. Das Design kann dabei beispielsweise aus Linien, Konturen, Farben, Formen, Oberflächenstrukturen und Werkstoffen entstehen. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um den Bestandteil von einem Erzeugnis oder ein komplettes Produkt handelt.
Alle Vorschriften rund um das Designrecht sind im Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG) verzeichnet. Diese gesetzlichen Regelungen werden kurz auch Designgesetz genannt.
Voraussetzungen für den Designschutz in Deutschland
Damit es möglich ist, ein Design schützen zu lassen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. So muss es sich bei dem Entwurf um eine Neuheit handeln. Genauer bedeutet dies, dass vor dem Tag der Anmeldung kein identisches oder nur in geringem Maße abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder in anderer Form auf dem Markt erhältlich sein darf.
Zusätzlich dazu muss sich das Erzeugnis von bereits bestehenden Entwürfen unterscheiden. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang von einer Eigenart. Die Einschätzung dieser Eigenart ist allerdings nicht so einfach. Denn hierfür ist weder die Sichtweise von Laien noch die der Produktdesigner ausschlaggebend, sondern die von sogenannten „informierten Benutzern“.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) findet allerdings keine Kontrolle auf Neuheit und Eigenart beim Erzeugnis statt. Aus diesem Grund wird der Designschutz auch als ungeprüftes Schutzrecht bezeichnet.
Anmeldung für den Designschutz: Wie entsteht ein eingetragenes Design?
Um den Schutz eines Designs zu gewährleisten, ist es notwendig, dieses beim DPMA zu registrieren. Dies ist sowohl elektronisch als auch in Papierform möglich. Damit beim DPMA ein geschütztes Design eingetragen werden kann, müssen folgende Unterlagen vorliegen:
- Antrag für die Eintragung
- Angaben zur Identität des Designers
- Wiedergabe des Designs
- Angaben über die Verwendung des Designs
Der Designschutz entsteht am Tag der Eintragung im Designregister und gilt für maximal 25 Jahre. Allerdings ist die Aufrechterhaltung der Schutzdauer mit zusätzlichen Kosten verbunden. Werden diese Gebühren nicht gezahlt oder ist eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich, erfolgt die Löschung der Eintragung aus dem Designregister.
Welche Kosten entstehen bei der Anmeldung?
Für die Registrierung eines Erzeugnisses und dem damit verbundenen Aufwand für die Bearbeitung erhebt das DPMA Gebühren. Erfolgt die Anmeldung elektronisch, müssen 60 Euro bezahlt werden, bei der Papierform sind es 70 Euro.
Wie bereits erwähnt, muss auch für die Aufrechterhaltung des Designschutzes eine Gebühr entrichtet werden. Wie hoch diese ausfällt und wie sie sich entwickelt, zeigt die nachfolgende Tabelle:
Schutzdauer | Gebühr |
---|---|
6. bis 10. Jahr | 90 Euro |
11. bis 15. Jahr | 120 Euro |
16. bis 20. Jahr | 150 Euro |
21. bis 25. Jahr | 180 Euro |
Die Aufrechterhaltungsgebühr soll verhindern, dass der Schutz für ungenutzte Designs weiterhin aufrecht erhalten wird, sodass auch andere diese nutzen können.
Welche Rechte gewährt der Designschutz?
Das Designgesetz gewährt dem Entwerfer eines eingetragenen Designs das ausschließliche Recht, die Form- und Farbgestaltungen eines Produktes zu nutzen. Zudem berechtigt es, gegen jedes Design vorzugehen, das den gleichen Gesamteindruck erweckt. Hierfür ist die Einschätzung des informierten Benutzers ausschlaggebend.
Dritten ist es somit untersagt, das eingetragene Design ohne die Genehmigung des Entwerfers zu verwenden. Dies schließt unter anderem auch Herstellung, Vertrieb, Handel und Besitz ein.
Wie können Sie gegen einen Verstoß gegen den Designschutz vorgehen?
Der Gesetzgeber räumt dem Entwerfer durch das DesignG diverse Möglichkeiten ein, gegen Rechtsverletzungen vorzugehen. Ziel dieser Ansprüche ist sowohl die Vermeidung weiterer Verstöße als auch die Entschädigung des Designers. Welche Ansprüche unter anderem geltend gemacht werden können, zeigt die nachfolgende Auflistung:
- Beseitigung
- Unterlassung
- Schadensersatz
- Vernichtung
- Rückruf
- Überlassung
Diese Ansprüche werden meist in Form einer Abmahnung eingefordert. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme zur Prozessvermeidung, es wird also eine außergerichtliche Einigung angestrebt. Im Zuge der Abmahnung wird von dem Rechtsverletzer in der Regel die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Entschädigung gefordert.
Außerdem besteht die Möglichkeit, die Einfuhr von Gütern, die gegen den Designschutz verstoßen, durch den Zoll zu verhindern. Sollten all diese Maßnahmen nicht den erhofften Erfolg bringen, können die Ansprüche auf ein bestimmtes Design auch vor Gericht durchgesetzt werden.
Designschutz – kurz und kompakt
Der Designschutz ist ein Element des gewerblichen Rechtsschutzes und befasst sich mit dem Schutz von Designs. Damit dieser in Kraft tritt, ist – im Gegensatz zum Urheberrecht – eine Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt notwendig. Erst dadurch erhält der Entwerfer auch die Möglichkeit, gegen eine Rechtsverletzung vorzugehen.
18. Dezember 2022 at 8:08
Hallo,
besteht die Möglichkeit, die Verpackungsart für ein bereits vorhandenes Produkt und eine bereits vorhandene Verpackung (also lediglich die Kombination aus Produkt und Verpackung gibt es noch nicht) über den Designschutz schützen zu lassen?
Vielen Dank
11. April 2021 at 10:16
Hallo zusammen,
fallen auch selbstgenähte Produkte unter den Designschutz, wenn es diese in der selbst designten Art noch nicht gegeben hat?
Wäre das Design auch noch geschützt, wenn eine zweite Person dieses kopiert, allerdings die Maße / Material geringfügig abändert?
Vielen Dank!
27. April 2021 at 14:15
Hallo Michael,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
17. Juni 2019 at 11:11
Hallo.
Mich würde interessieren, wie die Rechtslage ausschaut, wenn bei einem Design der Künstler nur 1:1 nach den Anweisungen des Auftraggebers gegangen ist und somit die Idee zu einem Design nicht vom Künstler selbst stammt.
20. Juni 2019 at 9:49
Hallo Jack,
erfolgt ausschließlich eine Umsetzung von Vorgaben, kann auch nur eine Dienstleistung vorliegen. Hierbei gilt es allerdings den jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Wenden Sie sich dahingehend ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de